Montabaur
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Nr. 43/95
Niederelbert, Eigendorf, Dernbach, Wirges, Siershahn, Ebem- hahn, Heiligenroth, Moschheim, Eschelbach, Bannberscheid, Otzingen, Boden, Stadt, Bladernheim, Untershausen, Stahlhofen, Reckenthal, Oberelbert, Daubach, Ettersdorf, Holler, Welschneudorf, Wirzenborn und Leuterod) gemeinschaftlich den Besitz des Markwaldes inne, über welchen die Stadt als Vorort, ein Obermärkerrecht (Märker = Teilhaber), Aufsichts- und Ordnungsrechte geltend machte. Diese Stellung rief aber, besonders als die Gemeinden stärker auf Wald-Eigenbesitz hindrängten, den Widerspruch der Mitmärker heraus. Als diese merkten, daß sie allein nichts erreichen konnten, schlossen sie sich 1733 gegen den Widerspruch der Stadt Montabaur und des Kurfürsten zusammen, wählten sich einen Deputiertenkreis und stellten den Antrag, den Markwald entsprechend der Zahl der Mitmärker zu verteilen. Nachdem sich die Verhandlungen jahrelang ohne Erfolg hinzogen, wurde im Jahre 1818 die alte Markverfassung und die Märkergemeinschaft aufgehoben. Die Teilung, die durch eine Kommission der Nassaui- schen Regierung durchgeführt wurde, kam »zur völligen Zufriedenheit und allerseitigen Wohlfahrt« zustande und geschah so »zur Abwendung der großen Nachtheile, welche eine gemeinschaftliche Waldbenutzung zur Folge hat...«. Der Flächeninhalt des Markwaldes betrug 10.530 Morgen. Bei früheren Teilungsversuchen hatte die Stadt von vomeherein Anspruch auf eine besondere Zuteilung von 796 Morgen Wald, das sog. Heckenrödchen erhoben. Dieses Verlangen wurde nicht erfüllt. Schließlich einigte man sich, daß der Stadt 150 Morgen Waldboden im voraus zugebilligt wurden und die verbleibende Morgenzahl unter die sämtlichen 25 Markgemeinden nach Kopfzahl ihrer Teilhaber verteilt wurden. Es waren im ganzen 1844 Teilhaber; auf jeden entfielen 5 Morgen, 47 Ruten Wald. Diese traten nun in Gemeindeeigentum über.
Auszug aus dem Programm zur Feier der Teilung:
Dem Herrn Justizrat S., unserm verehrten und liebevollen Beamten, wird dann durch den Stadtschultheis verbindlichster Dank abgestattet für die den Deputierten eingeflößten guten Gesinnungen, Anfeuerung zur Eintracht, besonder Willfährigkeit und Anstrengung in der Beihilfe zur schnellen Beendigung der Marktheilung. 4 weisgekleidete, mit Girlanden und Kränzen geschmückte Schulmädchen treten aus dem Hintergrund der Allee vor den Herren Co mm issarins Geheimen Regierungsrath Sch., verneigen sich, jede singt einen auf den Gegenstand passenden Vers und das letzte überreicht einen Blumenstraus. Nach einer abermaligen tiefen Verbeugung entfernt sie sich. 2)
Beatrix Künzer
1) F. Michel: Forst und Jagd im alten Erzstift Trier s) STAMAbt. 3, Nr. 146
Forstamt Diez
Fischereiverpachtung
Das Forstamt Diez verpachtet im Wege der öffentlichen Ausbietung mit schriftlichem Angebot den nachstehend aufge- führten staatlichen Eigenfischereibezirk
Palmbach mit ca. 4.800 lfm Uferlänge
von der Gemarkungsgrenze Burgschwalbach/Panrod bis zur Mündung in die Aar. Die genauen Pachtbedingungen für das genannte Objekt können beim Forstamt Diez täglich von 08.00 bis 16.00 Uhr eingesehen werden.
Das Gebot muß sich auf den laufenden Meter Uferlänge beziehen und den Gesamtpreis beinhalten.
Die zur Zeit gültige Mehrwertsteuer von 9 % wird hinzugerechnet. Ein Mindestgebot wird nicht festgesetzt. Über die Annahme des Gebotes und über die Erteilung des Zuschlages entscheidet das Forstamt. Es ist nicht an das Höchstgebot gebunden. Die Forstdirektion Koblenz behält sich die Genehmigung vor. Wird kein angemessenes Gebot abgegeben, braucht der Zuschlag nicht erteilt zu werden.
Angebotseröfünung: Montag, den 20.11.1995, um 14.00 Uhr, im Forstamt Diez, Louise-Seher-Straße 3,65582 Diez.
Die wichtigsten Fischefeipachtbedingungen lauten:
Als Bieter zugelassen sind vorrangig Bürger des Landes Rheinland-Pfalz, die im Besitz eines Fischereischeines sind, die keine ständige Fischereimöglichkeit haben und die nach den gesetzlichen Vorschriften pachtfahig sind; oder juristische Personen oder Vereine im Sinne von § 16 Abs. 2 LFischG, die satzungsgemäß die Förderung der Fischerei zum j Ziele und in Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben. Natürliche Personen müssen im Besitze eines gültigen Jahresfischereischeines sein und den Nachweis führen, daß sie seit 3 Jahren ununterbrochen Inhaber eines Fischereischeines sind. Juristi
sche Personen und Vereine haben durch Vorlage der Satzung das Ziel oder den Zweck des Vereins nachzuweisen.
Verschiebung der wöchentlichen Müll- bzw. Wertstoffabfuhr wegen des Feiertages »Allerheiligen« am 01.11.1995
Von Seiten des Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetriebes wird daraufhingewiesen, daß wegen des Feiertages »Allerheiligen« am Mittwoch, dem 01.11.1995, die Entleerung der Müll- bzw. Wertstoffgefaße oder Einsammlung der DSD-Säcke in der Zeit vom 01. bis 04.11.1995 jeweils einen Tag später erfolgt, also anstatt mittwochs erst donnerstags, anstatt donnerstags erst freitags usw.
Die jeweilige Abfuhrart ist dem Müllkalender 1995 zu entnehmen.
Abfuhr von Grünabfällen im Herbst 1995 im gesamten Kreisgebiet
Anläßlich der Abfuhr von Grünabfallen, die in Kürze wieder in allen Verbandsgemeinden des Westerwaldkreises stattfindet, weist der Westerwaldkreis Abfallwirtschaftsbetrieb nochmals daraufhin, daß Grünabfalle, die in den gelben Wertstoffsäcken bereitgestellt werden, nicht entleert werden. Der Grund dafür ist, daß die gelben'Säcke vom Abfallwirtschaftsbetrieb als kostenloses Sammelgefaß für Verpackungen zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen des »Dualen Systems« abgeholt werden. Die Säcke sind also ausschließlich für Verpackungen da und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind nicht möglich. Zur Information sei hier erwähnt, daß es mittlerweile vollkompo- stierbare Papiersäcke im Handel gibt, die bei der Abfuhr von Grünabfallen komplett mitgenommen werden können.
“Erwachsenenbildung”
Hauptschulabschluß nachholen
Kreis-VHS bietet Kurs an
Die Statistiken der Arbeitsämter weisen es aus: zu den am meisten von Arbeitslosigkeit betroffenen und—sofern sie einen Arbeitsplatz haben - den am meisten von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen, gehören diejenigen ohne Berufs- und Hauptschulabschluß. Dabei ist das »Zeugnis der Berufsreife«, wie der Hauptschulabschluß offiziell heißt, der Hauptschlüssel, um einen Arbeitsplatz zu bekommen und auf Dauer zu halten.
Die verpaßte Lebenschance, in der Jugend die Schule allzu leicht genommen und ohne Hauptschulabschluß verlassen zu haben, läßt sich aber korrigieren. »Nichtschülerprüfung« heißt es im Amtsdeutsch, wenn sich Teilnehmer/innen bei der Volkshochschule nach ihrer Pflichtschulzeit auf den Hauptschulabschluß vorbereiten. Im Westerwaldkreis bietet die Kreis-VHS Westerwald e.V. auch in diesem Jahr die Möglichkeit, in einem speziellen Kurs diesen für das Berufsleben so wichtigen Schulabschluß nachzuholen. Der Kurs soll am 06.11.1995 in Montabaur beginnen und dauert neun Monate. Unterricht ist montags und donnerstags von 18.00 bis 21.15 Uhr. Der Unterricht wird abends durchgeführt, um auch berufstätigen Personen die Kursteilnahme zu ermöglichen.
Anmeldeunterlagen und weitere Informationen gibt es bei der Kreis-VHS Westerwald e.V., Kreishaus, 56410 Montabaur, Tel.: 02602/124420 oder 124427 oder 124429.
“Bücherei-Info”
Tage der offenen Tür
in der neuen Stadtbücherei Montabaur am Konrad-Adenauer-Platz 9
Die Stadtbücherei Montabaur ist umgezogen. Die »Tage der offenen Tür« bieten Gelegenheit zum Schauen, Schmökern, Studieren des neuen Angebots, Spielen und Musik-Hören in den neuen Räumen. Dazu sind Sie, liebe Leser und alle Bürger von Montabaur und Umgebung eingeladen.

