Montabaur
|~9~]Nr. 43/95
Betroffen von dem Vorhaben sind die Stadt Montabaur, Ge- 7. markungen Eschelbach (»In der Beulswiese«, »In der Krimbach«) und Montabaur (»Auf dem Knebelbitz«, »In der Gailbach«, »Auf dem Auberg«) sowie die Ortsgemeinde und gleichnamige Gemarkung Dernbach (»Bommrichswies«, »Wasch«, »Hadamarwies«, »Großewies« und »Schanzwies«, »Hinterm Heckelchen« und »Brennerwiese«), Verbandsgemeinde Montabaur und Wirges.
Das Straßen- und Verkehrsamt Diez hat für das obengenannte Vorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfemstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 73 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und ein Informationsblatt zum Verfahren liegen in der Zeit vom 09.11.1995 bis 08.12.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Sitzungssaal, Rathaus-Neubau, 3. Ebene, Dienstzimmer 301, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 22.12.1995, bei der Bezirksregierung Koblenz, Postfach 269,56002 Koblenz (Kurfürstenstraße 12-14, 56068 Koblenz), oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Einwendungen gegen den Plan schriftlich öder zur Niederschrift erheben.
Die Einwendung muß den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.
Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluß des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Einwendungen wird nach Abschluß des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluß) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.
6. Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Abs. 6 FStrG).
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsabschnitt 71
Bau-km 90,304 bis 92,696, für die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG (Vorhabenträger)
Das Eisenbahn-Bundesamt (Planfeststellungsbehörde) hat der Bezirksregierung Koblenz für den obengenannten Planfeststellungsabschnitt die Plan unterlagen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß §§ 18,20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 73 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zugeleitet.
L Art und Belegehheit des Vorhabens:
Im PFA 71 verläuft die NBS südlich der BAB A 3 und weitestgehend parallel zu ihr, beginnend in der Gemarkung Eigendorf östlich der Dembacher Straße im Gebiet »Unter dem Küh- stück«, den Wald- und den Aubach überquerend, in die Gemarkung Montabaur zu den Bereichen »Unter Au«, »In der Beulwiese« und »Auf dem Feldchen«, wo der Bahnhof Montabaur auf einem 16 m hohen Damm mit seinen schienen- und verkehrstechnischen Einrichtungen sowie einem PR-Platz entstehen soll.
Der PFA 71 endet vor dem südlichen Auffahrtsast B 255/BAB A 3, auf dem Lagerplatz des Sägewerkes.
Mit eingeschlossen in die Planfeststellung sind insbesondere
1) Umbauten an Straßen bzw. Straßenunterführungen
- in Eschelbach, die Verlegung der L 313 (»Eschelbacher Straße«), auf einer Länge von 600 m im Bereich der Unterführung der BAB A 3,
- in Montabaur, die Verlegung der K 82 (»Staudter Straße«), beginnend im Einmündungsbereich der »All- mannshausenstraße« und endend an der Unterführung der BAB A3
- die Anbindung des Bahnhofs Montabaur an das bestehende Straßennetz.
2) Verlegung des Waldbaches parallel zur NBS hin zum Aubach;
3) Bau eines Regenrückhaltebeckens an der Hüttenmühle;

