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Montabaur

|~9~]Nr. 43/95

Betroffen von dem Vorhaben sind die Stadt Montabaur, Ge- 7. markungen Eschelbach (»In der Beulswiese«, »In der Krim­bach«) und Montabaur (»Auf dem Knebelbitz«, »In der Gail­bach«, »Auf dem Auberg«) sowie die Ortsgemeinde und gleich­namige Gemarkung Dernbach (»Bommrichswies«, »Wasch«, »Hadamarwies«, »Großewies« und »Schanzwies«, »Hinterm Heckelchen« und »Brennerwiese«), Verbandsgemeinde Monta­baur und Wirges.

Das Straßen- und Verkehrsamt Diez hat für das obengenannte Vorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfemstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 73 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und ein Informationsblatt zum Verfahren liegen in der Zeit vom 09.11.1995 bis 08.12.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Sitzungssaal, Rathaus-Neubau, 3. Ebene, Dienstzimmer 301, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnah­me aus.

1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 22.12.1995, bei der Be­zirksregierung Koblenz, Postfach 269,56002 Koblenz (Kur­fürstenstraße 12-14, 56068 Koblenz), oder bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur Einwendungen gegen den Plan schriftlich öder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung muß den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlos­sen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfäl­tigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichför­mige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift verse­henen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu be­zeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unbe­rücksichtigt bleiben.

2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Ter­min erörtert, der noch ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, wer­den von dem Termin gesondert benachrichtigt.

Sind mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer­den.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.

Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungster­min kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhö­rungsverfahren ist mit Abschluß des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, wer­den nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Über die Einwendungen wird nach Abschluß des Anhö­rungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde ent­schieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststel­lungsbeschluß) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zu­stellungen vorzunehmen sind.

6. Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffent­lichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich­keitsprüfung entsprechend.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten die An­baubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Verände­rungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Abs. 6 FStrG).

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsabschnitt 71

Bau-km 90,304 bis 92,696, für die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG (Vorhabenträger)

Das Eisenbahn-Bundesamt (Planfeststellungsbehörde) hat der Bezirksregierung Koblenz für den obengenannten Plan­feststellungsabschnitt die Plan unterlagen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß §§ 18,20 Allgemeines Eisen­bahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 73 ff des Verwaltungs­verfahrensgesetzes (VwVfG) und in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zugeleitet.

L Art und Belegehheit des Vorhabens:

Im PFA 71 verläuft die NBS südlich der BAB A 3 und weitest­gehend parallel zu ihr, beginnend in der Gemarkung Eigendorf östlich der Dembacher Straße im Gebiet »Unter dem Küh- stück«, den Wald- und den Aubach überquerend, in die Gemar­kung Montabaur zu den Bereichen »Unter Au«, »In der Beul­wiese« und »Auf dem Feldchen«, wo der Bahnhof Montabaur auf einem 16 m hohen Damm mit seinen schienen- und ver­kehrstechnischen Einrichtungen sowie einem PR-Platz entste­hen soll.

Der PFA 71 endet vor dem südlichen Auffahrtsast B 255/BAB A 3, auf dem Lagerplatz des Sägewerkes.

Mit eingeschlossen in die Planfeststellung sind insbesondere

1) Umbauten an Straßen bzw. Straßenunterführungen

- in Eschelbach, die Verlegung der L 313 (»Eschelbacher Straße«), auf einer Länge von 600 m im Bereich der Unter­führung der BAB A 3,

- in Montabaur, die Verlegung der K 82 (»Staudter Straße«), beginnend im Einmündungsbereich der »All- mannshausenstraße« und endend an der Unterführung der BAB A3

- die Anbindung des Bahnhofs Montabaur an das bestehen­de Straßennetz.

2) Verlegung des Waldbaches parallel zur NBS hin zum Au­bach;

3) Bau eines Regenrückhaltebeckens an der Hüttenmühle;