Montabaur
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Nr. 43/95
§6
Ausleihe, Leihfrist
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
(2) Die Leihfrist beträgt für Bücher mit Ausnahme des Präsenzbestandes vier Wochen, für Zeitschriften, AV-Medien und Spiele zwei Wochen. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.
(3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.
(4) Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordem.
§7
Ausleihbeschränkungen
(1) Medien, die zum Präsenzbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Stadtbücherei benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden. Auf besonderen Antrag kann die Büchereileitung die Ausleihe einzelner Medien des Präsenzbestandes bis zum nächstfolgenden Ausleihmorgen zulassen.
(2) Bewegliche und unbewegliche technische Einrichtungen dürfen nur in den Bäumen der Stadtbücherei benutzt werden. Einzelheiten der Benutzung regelt das Büchereipersonal.
§8
Vorbestellungen
Für ausgeliehene Medien kann die Stadtbücherei aufWunsch des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung eines Entgeltes für die Benachrichtigung entgegennehmen.
§9
Auswärtiger Leihverkehr
Im Bestand der Stadtbücherei nicht vorhandene Medien können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich. Für die Benachrichtigung des Lesers ist ein Entgelt zu entrichten.
§10
Entgelte
Der Stadtrat beschließt eine Entgeltordnung für die Stadtbücherei Montabaur. Nach Maßgabe dieser Entgeltordnung erhebt die Stadtbücherei Entgelte.
§11
Verspätete Rückgabe, Einziehung
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten, imabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung ist zusätzlich zum Versäumnisentgelt ein Mahnentgelt zu entrichten.
(2) Versäumnisentgelte und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.
(3) Bei Überschreiten der Leihfrist um mehr als eine Woche werden die entliehenen Medien schriftlich angemahnt.
(4) Ist die Leihfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, werden die entliehenen Medien durch den Vollstreckungsbeamten der Verbandsgemeindeverwaltung eingezogen. Für die Einziehung wird zusätzlich zu den sonstigen Entgelten ein Einziehungsentgelt erhoben.
§12
Behandlung der Medien
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Entliehene Medien dürfen vom Benutzer nicht an andere Personen weitergegeben werden.
(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung von Medien haftet der Entleiher für den Neuwert. Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen, ist nicht gestattet. Für fachgerechte Reparaturen ist das Büchereipersonal zuständig. Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
(3) . Die Benutzung der Stadtbücherei geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Montabaur überläßt den Benutzern die Einrichtungen der Stadtbücherei in dem Zustand, in welchen sie sich befinden. Für in den Räumen der Stadtbücherei abgelegte Kleidungsstücke und Gegenstände der Benutzer und sonstigen Besucher übernimmt die Stadt Montabaur keine Haftung.
§13
Schadenersatz
(1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Der Schadenersatz bemißt sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.
§ 14
Hausordnung, Hausrecht
(1) Der Stadtrat beschließt eine Hausordnung für die Stadtbücherei Montabaur.
(2) Das Hausrecht in der Stadtbücherei üben die Beauftragten der Stadt Montabaur aus. Beauftragte der Stadt Montabaur sind das Büchereipersonal und die für die Stadtbücherei zuständigen Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.
§15
Ausschluß von der Benutzung
Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.
§16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) handelt, wer entgegen der Bestimmungen dieser Satzung vorsätzlich-oder fahrlässig
1. die Ausleihfrist um mehr als 4 Wochen überschreitet,
2. die Herausgabe entliehener Medien verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100,- DM je entliehenem Medium geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur in Kraft.
(2) Mit gleichem Datum tritt die bisher gültige Satzung der Stadtbücherei Montabaur vom 13. April 1981 außer Kraft.
56410 Montabaur, 4. Oktober 1995 (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
PlanfeststeUungsverfahren für den Anschluß des Bahnhofs Montabaur
der Neubaustrecke Köln-Khein/Main der Deutschen Bahn AG an die Bundesautobahn (BAB) A 3 und an die Landesstraße Nr. 313 (neu);
mit eingeschlossen in die Planfeststellung sind insbesondere:
- der Neubau einer Anschlußstelle im Zuge der BAB A 3 mit Errichtung der Parallelrampen Nord und Süd von Bau-km 0+175,618 bis Bau-km 0+461,000 westlich der vorhandenen Autobahnanschlußstelle Montabaur
- der Neubau der L 313 einschließlich der Querspange Ost zur BAB A 3 von Bau-km 1+438,000 bis Bau-km 0+461,000
- die Verlegung der Kreisstraße Nr. 82 (K 82 »Staudter Straße«) vom Industriegebiet »Alter Galgen« in Richtung der Stadt Montabaur, endend ca. 30 m südlich des Verzögerungsstreifens der BAB A 3, und der Rückbau der K 82 nördlich des Kreisverkehrsplatzes im Zuge der L 313 (neu) auf einer Strecke von ca. 100 m zum Geh- und Radweg, von Station 0,717 bis Station 0,963, von, Netzknoten 5512 012 nach Netzknoten 5512 025
- die Anbindung der Gemeindestraße »Am alten Galgen« an die L 313 (neu) bis Bau-km 0+183,00
- die Durchführung landespflegerischer Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in den obengenannten Bereichen sowie in den Gemarkungen Dernbach und Eschelbach, zwischen den Ortslagen Dernbach und Staudt
- die Verlegung von Leitungen verschiedener Träger

