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Montabaur

ra.

Nr. 43/95

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Welschneudorf die Erneuerung der Sportplatzdecke öffentlich aus.

Leistungsumfang:

3.500 m 3 Bodenabtrag 8.000 m 2 Unterbau aus Lavamaterial 8.000 m 2 Rasendecke d. = 12 cm 1.200 m Drainagen

Bewässerungsanlage 350 m Alu-Zuschauerbarriere Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse ha­ben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 03.11.1995 bei dem Landschafts- und Gartenarchitekten Alexander Brüll, Eschelbacher Straße 33, 56410 Monta­baur, anzufordem.

Die Schutzgebühr in Höhe von 30,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 505 966 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nach­weis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Freitag, 1. Dezember 1995,10.00 Uhr Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift verse­hen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Er­weiterungsbau, 2. Stock, Submissionsraum, Konrad-Ade- nauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen. Montabaur, 18.10.1995 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur für das Jahr 1996 vom 17.10.1995 L

Der Stadtrat hat aufgrund des § 84 GemO, § 40 des Stiftungs­gesetzes vom 22.04.1966 (GVB1. S. 95) in der Fassung des Landesgesetzes vom 17.05.1972 (GVB1. S. 179) in Verbindung mit § 98 ff. der GemO für Rheinland-Pfalz vom 14.02.1973 (GVB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Wester­waldkreises als Aufsichtsbehörde vom 09.10.1995 hiermit be­kannt gemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.20.020 DM

in der Ausgabe auf.20.020 DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf...78.850 DM

in der Ausgabe auf.78.850 DM

festgesetzt.

§2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

n.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Stiftung »Hospitalfonds der Stadt Montabaur« für das Haushaltsjahr 1996 werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

56410 Montabaur, 09.10.1995 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (S.)

Abt. 1 - Az. 950-04 Im Aufträge gez. Maerten

HL

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 30.10.1995 bis 09.11.1995 im »Alten- und Pflegeheim des Hospitalfonds Montabaur gemeinnützige GmbH«, in der Verwaltung, 1. Stock, Dillstraße 1, 56410 Montabaur, während der allgemei­

nen Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr) öffentlich aus.

56410 Montabaur, 17.10.1995

Stadt Montabaur gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 21 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 der Gemeindeord­nung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S. 104).

Satzung

der Stadt Montabaur über die Benutzung der Bücherei der Stadt Montabaur (Stadtbücherei) vom 4. Oktober 1995

Der Stadtrat hat aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. 1994 S. 153) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich be­kanntgemacht wird.

§1

Allgemeines

(1) Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Montabaur. Sie führt den Namen »Stadtbücherei Montabaur«.

(2) Die Stadtbücherei verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestal­tung.

(3) Die Benutzung der Stadtbücherei ist grundsätzlich unent­geltlich. Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnis- entgelte und Auslagenersatz werden nach der Entgeltordnung für die Stadtbücherei Montabaur in der jeweils gültigen Fas­sung erhoben.

§ 2

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch Veröf­fentlichung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Monta­baur bekanntgemacht.

§3

Benutzer

Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung sowie der erlasse­nen Hausordnung und der Entgeltordnung berechtigt, die Stadtbücherei zu benutzen.

§4

Anmeldung

(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Aus­weisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis. Die personenhezogenen Daten werden unter Beachtung der gel­tenden Datenschutzbestimmungen gespeichert. Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter bestätigt mit seiner Unter­schrift, diese Satzung sowie die Hausordnung und die Entgel­tordnung zur Kenntnis genommen zu haben.

(2) Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Der ge­setzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgel­te und Gebühren.

(3) Die Benutzer sind verpflichtet, der Stadtbücherei Änderun­gen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzutei­len.

§5

Benutzerausweis

(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist nur mit einem gülti­gen Benutzerausweis zulässig.

(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Ei­gentum der Stadtbücherei. Sein Verlust ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.