Einzelbild herunterladen

Montabaur

Nr. 42/95

errichten. Die vorhandene Wanderschutzhütte darf wegen der Bezuschussung durch den Naturpark Nassau nicht in eine geschlossene Grillhütte umgebaut werden. Demnach müßte am gleichen Standort eine zweite Hütte errichtet werden. Betrachtet man die Auslastung der Grillhütten in den umlie­genden Gemeinden, die über einen entsprechenden Standard verfügen, besteht nach Auffassung des Gemeinderats Bedarf für eine Grillhütte in unserer Gemeinde. Der Versammlungs­raum mit Küche in der Kurfürstenhalle deckt diesen Bedarf nur zu einem geringen Teil und dient vor allem anderen Ansprüchen, Ein Feiern im Versammlungsraum ist mit dem in einer Grillhütte nicht vergleichbar.

Wenn man saniert oder neu baut, so sollte man dabei selbst­verständlich auch einen modernen Standard anstreben. Dies läßt sich heute nur noch dadurch erreichen, daß man eine geschlossene Grillhütte mit Toilettenanlagen errichtet. Min­desthygieneanforderungen sollte man heute gerecht werden!

Da sich in diesem Zusammenhang die Frage der Erschließung stellt, sprechen die Fakten eindeutig für den Standort am Sportplatz. Dort gibt es in unmittelbarer Nähe Anschlußmög­lichkeiten für Wasser- und Stromleitungen. Ohne großen fi­nanziellen Mehraufwand ist daher diese Erschließung mög­lich, während für eine entsprechende Ver- und Entsorgung einer Grillhütte am alten Standort enorme Kosten entstünden. Im übrigen ist beabsichtigt, ggf. in Kürze eine Generalsanie­rung des Sportplatzes durchzuführen, so daß die Ausbauarbei­ten in einem Zuge mit erledigt werden können. Durch die Errichtung eines entsprechenden Lärmschutzwalles können mögliche Belastungen für das Dorf erheblich reduziert werden; die Verwendung der Erdaushubmassen des Neubaugebietes wirkt sich kostenreduzierend aus. Der vorhandene Parkplatz am Sportplatz steht auch den Benutzern der Grillhütte zur Verfügung. Durch die Lage der Grillhütte unmittelbar am Sportplatz ergeben sich vielfältige Nutzungsmöglichkeiten, z. B. für Dorffeste, Vereinsveranstaltungen, Sportfeste, Köhler­fest.

Aufgrund der guten Finanzsituation der Ortsgemeinde ist eine Finanzierung hinreichend gesichert.«

56412 Welschneudorf, 17.10.1995

Heiden, Ortsbürgermeister und Abstimmungsleiter

An der Abstimmung kann nur teilnehmen, wer in das Stimm­berechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstim­mungsschein hat. Wer in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Abstimmungsraum sein Stimm­recht ausüben, sofern er nicht einen Abstimmungsschein hat. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann nur brieflich an der Abstimmung teilnehmen.

Ein Stimmberechtigter, der in das Stimmberechtigtenver­zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Abstim­mungsschein mit Briefabstimmungsunterlagen, wenn er sich am Abstimmungstag während der Abstimmungshandlung aus wichtigem Grund außerhalb des Stimmbezirks aufhält oder wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhält jeder im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtig­te ein entsprechendes Antragsformular.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch schriftli­che Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Abstim­mungsschein und Briefabstimmungsunterlagen erhält auf An­trag auch, wer nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschul­den die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat. Die Briefabstimmungsunterlagen werden dem Stimmberech­tigten persönlich ausgehändigt. Sie können ihm ausnahms­weise amtlich überbracht oder durch die Post übersandt wer­den, wenn er aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen oder aus einem ähnlichen Grund nicht in der Lage ist, die Briefabstimmungsunterlagen selbst abzuholen. Abstimmungsschein und Briefabstim­mungsunterlagen können bis Freitag vor dem Abstimmungs­tag 18.00 Uhr in den Fällen des § 17 Abs. 2 KWO und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nochbis zum Abstim­mungstag- 12.00 Uhr-bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur beantragt werden. Mit den Briefabstimmungsun­terlagen erhält der Stimmberechtigte ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

56412 Welschneudorf, 17.10.1995

Heiden, Ortsbürgermeister und Abstimmungsleiter

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Ortsgemeinde Welschneudorf über die Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses für den Bürgerentscheid über den Standort der Grillhütte am 19. November 1995

l.

Am 19. November 1995 findet in der Ortsgemeinde Welschneu­dorf ein Bürgerentscheid über den Standort der Grillhütte statt. Das Stimmberechtigtenverzeichnis liegt in der Zeit vom 30. Oktober 1995 bis 4. November 1995 zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Zimmer 120, Einwohnermeldeamt, zu folgenden Zeiten öffentlich aus:

Montag, 30.10.1995.08.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag, 31.10.1995.08.00 bis 12.00 Uhr

Mittwoch, 01.11.1995.Allerheiligen

Donnerstag, 02.11.1995.08.00 bis 12.00 Uhr

und.16.00 bis 18.00 Uhr

Freitag, 03.11.1995 .08.00 bis 12.00 Uhr

Samstag, 04.11.1995.10.00 bis 12.00 Uhr

n.

Wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am Dienstag, 24. Oktober 1995, eine Abstimmungs­benachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muß spä­testens bis Samstag, 4. November 1995, Einwendungen erhe­ben.

m.

Wer das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder un­vollständig hält, kann während der Auslegungsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich erhoben oder durch Erklä­rung zur Niederschrift gegeben werden.

GELBACHHOHEN

Heimatkundlicher Arbeitskreis Buchfinkenland/Gelbachhöhen

Der Arbeitskreis lädt zu einer historischen Wanderung durch das Seelbachtal bei Hübingen ein. Hierbei soll die längst vergangene wirtschaftliche Bedeutung des Tales für die hiesi­ge Bevölkerung anhand verschiedener Standorte erläutert werden. Wir treffen uns am Samstag, 21. Oktober, um 14.00 Uhr, an der Buchfinkenlandhalle. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Jörg Harle, Telefon: 06439/7189.

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 02.10.1995 der Ortsgemeinde Daubach für das Haushaltsjahr 1994 I.

Haushaltsrechnung

Feststellung des Ergebnisses:

Verwaltungs­haushalt DM

Vermögens­haushalt DM

Gesamt DM

Soll-Einnahmen

397.363,28

331.572,24

728.935,52

./. Abgang alter. Kasseneinnahmereste

913,63

0,00

913,63

Summe bereinigte Soll-Einnahmen

396.449,65

331.572,24

728.021,89

Soll-Ausgaben

396.449,65

342.248,80

738.698,45

+ neue Haushalts­ausgabereste

0,00

2.570,83

2.570,83