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Montabaur

30

Nr. 42/95

Feststellung des Ergebnisses:

Verwaltungs­haushalt DM

Vermögens­haushalt DM

Gesamt DM

./. Abgang alter Haushaltsausgabereste

0,00

13.247,39

13.247,39

Summe bereinigte Sollausgaben

396.449,65

331.572,24

728.021,89

Überschuß/Fehlbetrag

0,00

0,00

0,00

Festgestellt: Montabaur, 22.03.1995 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

gez. Reusch, I. Beigeordneter

II.

Entlastungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1994 aufge­stellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushalts­jahr 1994 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rech­nungsbelege wird verzichtet.

Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

Ortsbürgermeister Hahn sowie die Ortsbeigeordneten Rein­hard Mies und Helmut Frink nahmen gemäß § 22 GemO an der Abstimmung nicht teil.

in.

Öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 23.10. bis 02.11.1995 bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Daubach, den 11.10.1995 Ortsgemeindeverwaltung Daubach

gez. Hahn, Ortsbürgermeister

Holler

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Unter der Struth« der Ortsgemeinde Holler

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Holler am 13.06.1995 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Unter der Struth« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 22.09.1995 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit

von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraüf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens- nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB: .

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. (

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem vorstehenden Lageplan ersichtlich.

56412 Holler, 5. Oktober 1995 (S.)

Flosdorf Ortsbürgermeisterin

Brennmaterial für das Martinsfeuer

An den Samstagen, 28.10., 04.11. und 11.11.1995 jeweils von 08.00 bis 12.00 Uhr kann Brennmaterial für das Martinsfeuer »Auf der Aßbach« angeliefert werden. Herr Hies wird zu den genannten Zeiten dort anwesend sein und das Material entge­gennehmen. Ich bitte Sie, sich an die Anweisungen von Herrn Hies zu halten, damit hier mit »System« gearbeitet wird und kein »Dreckhaufen« entsteht. Außerhalb der genannten Zeiten ist dort nichts anzuliefern!

Noch eine dringende Bitte: Das Abbrennen des Martinsfeuers ist eine schöne alte Tradition und dient nicht zur Entsorgung von Sperrmüll. Chemisch behandelte Hölzer haben dort nichts zu suchen. Auch Laub- und Grasabfalle gehören dort nicht hin. Unsere Kinder möchten vor einem schön lodernden Feuer stehen und nicht hustend durch Qualm irren. Ich bitte um Verständnis.

Danke Flosdorf, Ortsbürgermeisterin

Herzlichen Glückwunsch

Aus der Hand des rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Kurt Beck erhielt unser Mitbürger, Herr Forstdirektor i. R.

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