Montabaur
30
Nr. 42/95
Feststellung des Ergebnisses:
Verwaltungshaushalt DM
Vermögenshaushalt DM
Gesamt DM
./. Abgang alter Haushaltsausgabereste
0,00
13.247,39
13.247,39
Summe bereinigte Sollausgaben
396.449,65
331.572,24
728.021,89
Überschuß/Fehlbetrag
0,00
0,00
0,00
Festgestellt: Montabaur, 22.03.1995 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
gez. Reusch, I. Beigeordneter
II.
Entlastungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1994 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1994 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet.
Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
Ortsbürgermeister Hahn sowie die Ortsbeigeordneten Reinhard Mies und Helmut Frink nahmen gemäß § 22 GemO an der Abstimmung nicht teil.
in.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 23.10. bis 02.11.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Daubach, den 11.10.1995 Ortsgemeindeverwaltung Daubach
gez. Hahn, Ortsbürgermeister
Holler
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Unter der Struth« der Ortsgemeinde Holler
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat Holler am 13.06.1995 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Unter der Struth« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 22.09.1995 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit
von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraüf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens- nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB: .
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. (
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem vorstehenden Lageplan ersichtlich.
56412 Holler, 5. Oktober 1995 (S.)
Flosdorf Ortsbürgermeisterin
Brennmaterial für das Martinsfeuer
An den Samstagen, 28.10., 04.11. und 11.11.1995 jeweils von 08.00 bis 12.00 Uhr kann Brennmaterial für das Martinsfeuer »Auf der Aßbach« angeliefert werden. Herr Hies wird zu den genannten Zeiten dort anwesend sein und das Material entgegennehmen. Ich bitte Sie, sich an die Anweisungen von Herrn Hies zu halten, damit hier mit »System« gearbeitet wird und kein »Dreckhaufen« entsteht. Außerhalb der genannten Zeiten ist dort nichts anzuliefern!
Noch eine dringende Bitte: Das Abbrennen des Martinsfeuers ist eine schöne alte Tradition und dient nicht zur Entsorgung von Sperrmüll. Chemisch behandelte Hölzer haben dort nichts zu suchen. Auch Laub- und Grasabfalle gehören dort nicht hin. Unsere Kinder möchten vor einem schön lodernden Feuer stehen und nicht hustend durch Qualm irren. Ich bitte um Verständnis.
Danke Flosdorf, Ortsbürgermeisterin
Herzlichen Glückwunsch
Aus der Hand des rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Kurt Beck erhielt unser Mitbürger, Herr Forstdirektor i. R.
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