Montabaur
Nr. 42/95
9
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten die Anbaubeschränkungen nach. § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Abs. 6 FStrG).
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellirngsabschnitt 71 Bau-km 90,304 bis 92,696, für die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG (Vorhabenträger)
Das Eisenbahn-Bundesamt (Planfeststellungsbehörde) hat der Bezirksregierung Koblenz für, den obengenannten Planfeststellungsabschnitt die Planunterlagen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß §§ 18, 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 73 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zugeleitet.
L Art und Belegenheit des Vorhabens:
Im PFA 71 verläuft die NBS südlich der BAB A 3 und weitestgehend parallel zu ihr, beginnend in der Gemarkung Eigendorf östlich der Dembacher Straße im Gebiet »Unter dem Küh- stück«, den Wald- und den Aubach überquerend, in die Gemarkung Montabaur zu den Bereichen »Unter Au«, »In der Beulwiese« und »Auf dem Feldchen«, Wo der Bahnhof Montabaur auf einem 16 m hohen Damm mit seinen schienen- und verkehrstechnischen Einrichtungen sowie einem PR-Platz entstehen soll.
Der PFA 71 endet vor dem südlichen Auffahrtsast B 255/BAB A 3, auf dem Lagerplatz des Sägewerkes.
Mit eingeschlossen in die Planfeststellung sind insbesondere
1) Umbauten an Straßen bzw. Straßenunterführungen
— in Eschelbach, die Verlegung der L 313 (»Eschelbacher Straße«), auf einer Länge von 600 m im Bereich der Unterführung der BAB A 3,
— in Montabaur, die Verlegung der K 82 (»Staudter Straße«), beginnend im Einmündungsbereich der »Allmannshausenstraße« und endend an der Unterführung der BAB A 3
— die Anbindung des Bahnhofs Montabaur an das bestehende Straßennetz.
2) Verlegung des Waldbaches parallel zur NBS hin zum Aubach;
3) Bau eines Regenrückhaltebeckens an der Hüttenmühle;
4) Umbauten und Neutrassierungen unterirdischer Fernleitungen;
5) Verlegung des Sportplatzes Eschelbach mit Vereinshaus zum Ortsausgang Eschelbach in Richtung Wirges westl. der L 313;
6) Rückbau der Gleisanlagen und Bahnsteige des bestehenden Bahnhofs Montabaur;
7) Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind Flächen für landespflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingeplant, insbesondere
- in der Gemarkung Eigendorf östlich von Eigendorf in den Bereichen »Unter dem Kühstück«, »In den Hüttenwiesen«, »Unter dem Dorf« sowie entlang eines Wirtschäftsweges, der das Gebiet »Auf dem Hüttenstück« im Südwesten und Südosten umgibt und nördlich »Auf der Trabenau« bis zur L 313 verläuft;
- in den Gemarkungen Heiligenroth, Kleinholbach und Großholbach
- südlich von Heiligenroth die Bereiche »Himmelfeld« und »Sailerbitz«,
- entlang des Ahr- und Holbachs sowie im nördlichen Teil des Ahrbaches.
Betroffen von dem Bauvorhaben (einschließlich der in den ausgelegten Planunterlagen vorgesehenen Folgemaßnahmen) sind die Gemeinden mit ihren Gemarkungen
- Stadt Montabaur mit den Gemarkungen Eigendorf, Eschelbach und Montabaur
- Ortsgemeinde Großholbach mit der Gemarkung Großhol- hach
- Ortsgemeinde Girod mit der Gemarkung Kleinholbach
- Ortsgemeinde Heiligenroth mit der Gemarkung Heiligenroth
Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahmen, ihrer Belegenheit und der Umweltauswirkungen kann den Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne Erläuterungen, Verzeichnisse etc.) entnommen werden, die zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
n. Auslegung:
Die Planunterlagen liegen aus vom 09.11.1995 bis 08.12.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Sitzungssaal, Rathaus- Neubau, 3. Ebene, Dienstzimmer 301, während der Kemar- beitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags 08.00 bis 12.30 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
BL Einwendungen, Erörterungstermine etc.:
1. Jeder, dessen Belange durch das Verhalten berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Ausle- gungsffist, das ist bis zum 22.12.1995, bei der Verbandsge- meindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Postfach 269, 56002 Koblenz (Kurfürstenstraße 12-14, 56068 Koblenz), schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben und/oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern.
Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwen- dungsffist erhoben werden, sind ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 AEG).
Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, daß aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigungen hervorgehen. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.
2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf , Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten,kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
4. Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benach-

