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Montabaur

Nr. 42/95

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7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten die An­baubeschränkungen nach. § 9 FStrG und die Veränderungs­sperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vor­kaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Abs. 6 FStrG).

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellirngsabschnitt 71 Bau-km 90,304 bis 92,696, für die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG (Vorhabenträger)

Das Eisenbahn-Bundesamt (Planfeststellungsbehörde) hat der Bezirksregierung Koblenz für, den obengenannten Plan­feststellungsabschnitt die Planunterlagen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß §§ 18, 20 Allgemeines Eisen­bahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 73 ff des Verwaltungs­verfahrensgesetzes (VwVfG) und in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zugeleitet.

L Art und Belegenheit des Vorhabens:

Im PFA 71 verläuft die NBS südlich der BAB A 3 und weitest­gehend parallel zu ihr, beginnend in der Gemarkung Eigendorf östlich der Dembacher Straße im Gebiet »Unter dem Küh- stück«, den Wald- und den Aubach überquerend, in die Gemar­kung Montabaur zu den Bereichen »Unter Au«, »In der Beul­wiese« und »Auf dem Feldchen«, Wo der Bahnhof Montabaur auf einem 16 m hohen Damm mit seinen schienen- und ver­kehrstechnischen Einrichtungen sowie einem PR-Platz entste­hen soll.

Der PFA 71 endet vor dem südlichen Auffahrtsast B 255/BAB A 3, auf dem Lagerplatz des Sägewerkes.

Mit eingeschlossen in die Planfeststellung sind insbesondere

1) Umbauten an Straßen bzw. Straßenunterführungen

in Eschelbach, die Verlegung der L 313 (»Eschelbacher Straße«), auf einer Länge von 600 m im Bereich der Unter­führung der BAB A 3,

in Montabaur, die Verlegung der K 82 (»Staudter Straße«), beginnend im Einmündungsbereich der »Allmannshausen­straße« und endend an der Unterführung der BAB A 3

die Anbindung des Bahnhofs Montabaur an das bestehende Straßennetz.

2) Verlegung des Waldbaches parallel zur NBS hin zum Au­bach;

3) Bau eines Regenrückhaltebeckens an der Hüttenmühle;

4) Umbauten und Neutrassierungen unterirdischer Fernlei­tungen;

5) Verlegung des Sportplatzes Eschelbach mit Vereinshaus zum Ortsausgang Eschelbach in Richtung Wirges westl. der L 313;

6) Rückbau der Gleisanlagen und Bahnsteige des bestehen­den Bahnhofs Montabaur;

7) Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind Flächen für landespflegerische Ausgleichs- und Er­satzmaßnahmen eingeplant, insbesondere

- in der Gemarkung Eigendorf östlich von Eigendorf in den Bereichen »Unter dem Kühstück«, »In den Hüttenwiesen«, »Unter dem Dorf« sowie entlang eines Wirtschäftsweges, der das Gebiet »Auf dem Hüttenstück« im Südwesten und Südosten umgibt und nördlich »Auf der Trabenau« bis zur L 313 verläuft;

- in den Gemarkungen Heiligenroth, Kleinholbach und Großholbach

- südlich von Heiligenroth die Bereiche »Himmelfeld« und »Sailerbitz«,

- entlang des Ahr- und Holbachs sowie im nördlichen Teil des Ahrbaches.

Betroffen von dem Bauvorhaben (einschließlich der in den ausgelegten Planunterlagen vorgesehenen Folgemaßnahmen) sind die Gemeinden mit ihren Gemarkungen

- Stadt Montabaur mit den Gemarkungen Eigendorf, Eschel­bach und Montabaur

- Ortsgemeinde Großholbach mit der Gemarkung Großhol- hach

- Ortsgemeinde Girod mit der Gemarkung Kleinholbach

- Ortsgemeinde Heiligenroth mit der Gemarkung Heiligen­roth

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahmen, ihrer Belegenheit und der Umweltauswirkungen kann den Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne Erläuterungen, Ver­zeichnisse etc.) entnommen werden, die zu jedermanns Ein­sichtnahme ausgelegt werden.

n. Auslegung:

Die Planunterlagen liegen aus vom 09.11.1995 bis 08.12.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Sitzungssaal, Rathaus- Neubau, 3. Ebene, Dienstzimmer 301, während der Kemar- beitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags 08.00 bis 12.30 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

BL Einwendungen, Erörterungstermine etc.:

1. Jeder, dessen Belange durch das Verhalten berührt wer­den, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Ausle- gungsffist, das ist bis zum 22.12.1995, bei der Verbandsge- meindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Postfach 269, 56002 Koblenz (Kurfürstenstraße 12-14, 56068 Koblenz), schriftlich oder zur Niederschrift Einwen­dungen gegen den Plan erheben und/oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern.

Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwen- dungsffist erhoben werden, sind ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 AEG).

Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, daß aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigungen hervorgehen. Ein­wendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.

2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf , Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form verviel­fältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleich­förmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu be­zeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unbe­rücksichtigt bleiben.

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stel­lungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten,kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

4. Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Trä­ger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen er­hoben haben, werden von dem Erörterungstermin benach-