Montabaur
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Nr. 42/95
freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die ' Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56410 Montabaur, 12. Oktober 1995
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Planfeststellungsverfahren für den Anschluß des Bahnhofs Montabaur
der Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG an die Bundesautobahn (BAB) A 3 und an die Landesstraße Nr. 313 (neu);
mit eingeschlossen in die Planfeststellung sind insbesondere:
- der Neubau einer Anschlußstelle im Zuge der BAB A 3 mit Errichtung der Parallelrampen Nord und Süd von Bau-km 0+175,618 bis Bau-km 0+461,000 westlich der vorhandenen Autobahnanschlußstelle Montabaur
- der Neubau der L 313 einschließlich der Querspange Ost zur BAB A 3 von Bau-km 1+438,000 bis Bau-km 0+461,000
- die Verlegung der Kreisstraße Nr. 82 (K 82 »Staudter Straße«) vom Industriegebiet »Alter Galgen« in Richtung der Stadt Montabaur, endend ca. 30 m südlich des Verzögerungsstreifens der BAB A 3, und der Rückbau der K 82 nördlich des Kreisverkehrsplatzes im Zuge der L 313 (neu) auf einer Strecke von ca. 100 m zum Geh- und Radweg, von Station 0,717 bis Station 0,963, von Netzknoten 5512 012 nach Netzknoten 5512 025
- die Anbindung der Gemeindestraße »Am alten Galgen« an die L 313 (neu) bis Bau-km 0+183,00
- die Durchführung landespflegerischer. Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in den obengenannten Bereichen sowie in den Gemarkungen Dernbach und Eschelbach, zwischen den Ortslagen Dernbach und Staudt
- die Verlegung von Leitungen verschiedener Träger Betroffen von dem Vorhaben sind die Stadt Montabaur, Gemarkungen Eschelbach (»In der Beulswiese«, »In der Krimbach«) und Montabaur (»Auf dem Knebelbitz«, »In der Gailbach«, »Auf dem Auberg«) sowie die Ortsgemeinde und gleichnamige Gemarkung Dernbach (»Bommrichswies«, »Wasch«, »Hadamarwies«, »Großewies« und »Schanzwies«, »Hinterm Heckelchen« und »Brennerwiese«), Verbandsgemeinde Montabaur und Wirges.
Das Straßen- und Verkehrsamt Diez hat für das obengenannte Vorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 73 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und ein Informationsblatt zum Verfahren liegen in der Zeit vom 09.11.1995 bis 08.12.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Sitzungssaal, Rathaus-Neubau, 3. Ebene, Dienstzimmer 301, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 22.12.1995, bei der Bezirksregierung Koblenz, Postfach 269,56002 Koblenz (Kurfürstenstraße 12-14, 56068 Koblenz), oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muß den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten' unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluß des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Einwendungen wird nach Abschluß des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluß) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.
6. Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

