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Montabaur

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Nr. 42/95

freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die ' Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung

der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, 12. Oktober 1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Planfeststellungsverfahren für den Anschluß des Bahnhofs Montabaur

der Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG an die Bundesautobahn (BAB) A 3 und an die Landesstraße Nr. 313 (neu);

mit eingeschlossen in die Planfeststellung sind insbesonde­re:

- der Neubau einer Anschlußstelle im Zuge der BAB A 3 mit Errichtung der Parallelrampen Nord und Süd von Bau-km 0+175,618 bis Bau-km 0+461,000 westlich der vorhandenen Autobahnanschlußstelle Montabaur

- der Neubau der L 313 einschließlich der Querspange Ost zur BAB A 3 von Bau-km 1+438,000 bis Bau-km 0+461,000

- die Verlegung der Kreisstraße Nr. 82 (K 82 »Staudter Straße«) vom Industriegebiet »Alter Galgen« in Richtung der Stadt Montabaur, endend ca. 30 m südlich des Verzöge­rungsstreifens der BAB A 3, und der Rückbau der K 82 nördlich des Kreisverkehrsplatzes im Zuge der L 313 (neu) auf einer Strecke von ca. 100 m zum Geh- und Radweg, von Station 0,717 bis Station 0,963, von Netzknoten 5512 012 nach Netzknoten 5512 025

- die Anbindung der Gemeindestraße »Am alten Galgen« an die L 313 (neu) bis Bau-km 0+183,00

- die Durchführung landespflegerischer. Gestaltungs-, Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen in den obengenannten Be­reichen sowie in den Gemarkungen Dernbach und Eschel­bach, zwischen den Ortslagen Dernbach und Staudt

- die Verlegung von Leitungen verschiedener Träger Betroffen von dem Vorhaben sind die Stadt Montabaur, Ge­markungen Eschelbach (»In der Beulswiese«, »In der Krim­bach«) und Montabaur (»Auf dem Knebelbitz«, »In der Gail­bach«, »Auf dem Auberg«) sowie die Ortsgemeinde und gleich­namige Gemarkung Dernbach (»Bommrichswies«, »Wasch«, »Hadamarwies«, »Großewies« und »Schanzwies«, »Hinterm Heckelchen« und »Brennerwiese«), Verbandsgemeinde Monta­baur und Wirges.

Das Straßen- und Verkehrsamt Diez hat für das obengenannte Vorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 73 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und ein Informations­blatt zum Verfahren liegen in der Zeit vom 09.11.1995 bis 08.12.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Sitzungssaal, Rathaus-Neubau, 3. Ebene, Dienstzimmer 301, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnah­me aus.

1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 22.12.1995, bei der Be­zirksregierung Koblenz, Postfach 269,56002 Koblenz (Kur­fürstenstraße 12-14, 56068 Koblenz), oder bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muß den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlos­sen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten' unterzeichnet oder in Form verviel­fältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleich­förmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu be­zeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unbe­rücksichtigt bleiben.

2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Ter­min erörtert, der noch ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, wer­den von dem Termin gesondert benachrichtigt.

Sind mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer­den.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungster­min kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhö­rungsverfahren ist mit Abschluß des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, wer­den nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Über die Einwendungen wird nach Abschluß des Anhö­rungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde ent­schieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststel­lungsbeschluß) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zu­stellungen vorzunehmen sind.

6. Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffent­lichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich­keitsprüfung entsprechend.