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Montabaur

Nr. 41/95

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Schlußfassung der Mitglieder- oder Vertreter-Versammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 Landeswahlgesetz vorgeschriebenen Versi­cherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Landeswahlordnung, die Versi­cherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 14 zur Landeswahlordnung abgegeben werden.

Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wähler­vereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, und Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten, sind außer­dem beizufügen:

- die erforderliche Mindestzahl an Unterstützungsunter­schriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Un­terzeichner,

- die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes, oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen Gebiets­verbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt. Dies gilt nicht für Parteien und Wählervereinigungen, die entspre­chend ihrer Anzeige nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlge­setz aufgrund der Entscheidung des Landeswahlausschus- ses berechtigt sind, eine Landesliste oder Bezirksliste ein­zureichen.

6. Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlä- gen

Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen Vordrucke können beim Kreiswahlleiter bestellt werden.

7. Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtags­wahl 1996 sind das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1989 (GVB1. 1990 S. 13), zuletzt geändert durch das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 05.04.1995 (GVB1. S. 68), die Landes­wahlordnung vom 06.06.1990 (GVB1. S. 153) und die Landes­verordnung über die Zulassung und Verwendung von Stim­menzählgeräten bei Landtags- und Bezirkstagswahlen (Stim­menzählgeräteverordnung) vom 06.09.1990 (GVB1. S. 263).

8. Einteilung des Wahlkreises

Der Wahlkreis 6 Montabaur umfaßt gemäß Anlage zu § 9 Abs. 2 Landeswahlgesetz das Gebiet der Verbandsgemeinden Höhr-Grenzhausen, Montabaur, Ransbach-Baumbach, Wall­merod und Wirges.

9. Dienststelle des Kreiswahlleiters

Die Anschrift der Dienststelle des Kreiswahlleiters lautet: Kreiswahlleiter des Wahlkreises 6 - Montabaur Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Konrad-Adenauer-Platz 8 56410 Montabaur

Telefon: 02602/126.0, Telefax: 02602/126.150.

Montabaur, den 18. September 1995 (S.)

Dr. Possel-Dölken, Kreiswahlleiter des Wahlkreises 6 - Montabaur

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Altstadt I - Erweiterung« der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat Montabaur am 08.06.1995 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung »Altstadt I - Erweite­rung« wurde der Bezirksregierung gemäß § 11 BauGB ange­zeigt. Die Bezirksregierung hat am 15.09.1995 erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt. Der Änderungsbereich ergibt sich aus der nachstehenden Planskizze.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der BebauungsplanänderungZ-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­

halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die. Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche 'wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die

Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder *

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal-