Montabaur
Nr. 41/95
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“Öffentl. Bekanntmachungen”
Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 6 - Montabaur
Wahl zum 13. Landtag Rheinland-Pfalz Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Am 24.03.1996 findet die Wahl zum 13. Landtag Rheinland- Pfalz statt.
Gemäß § 26 Landeswahlordnung (LWO) werden hiermit die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen, aufgefordert,
dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises 6 - Montabaur, Bür- t germeister Dr. Paul Possel-Dölken, Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur,
möglichst frühzeitig, spätestens am 01.02.1996, bis 18.00 Uhr, die Wahlkreisvorschläge schriftlich einzureichen.
Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden, so daß eventuell festgestellte Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Mängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen. Auf § 41 Landeswahlgesetz weise ich besonders hin. Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 32 bis 42 Landeswahlgesetz sowie die §§ 26 bis 36 LWO.
Im einzelnen ist bei der Einreichung von Wahlkreisvorschlägen folgendes zu beachten:
1. Wahlvorschlagsrecht
Nach § 33 Landeswahlgesetz können Wahlkreisvorschläge von Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von Stimmberechtigten eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind,
- eine schriftliche Satzung und
- die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes nachweisen.
Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten ist deren Kennwort anzugeben.
Der Wahlkreisvorschlag muß den Namen des Bewerbers enthalten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden.
Als Bewerber oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
2. Anforderungen an die Bewerber
Als Bewerber in einem Wahlkreisvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer
- nach § 32 Landes Wahlgesetz wählbar ist,
- in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertfeterversammlung nach § 37 Landeswahlgesetz in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist; Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag stimmberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung,
- seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden.
3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
Wahlkreisvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung eingereicht werden. Sie müssen enthalten:
- den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort,
- Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers.
Sie sollen ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, entsprechend dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten.
4. Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvor- schläge
Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland- Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind sowie Wahlkreisvor- schläge von Stimmberechtigten müssen von mindestens 125 Stimmberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Stimmberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlkreisvorschläge nachzuweisen. Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlkreisvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort anzugeben. Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 Landeswahlgesetz zu bestätigen.
Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufugen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung des Stimmrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen ungültig.
Es wird empfohlen, vorsorglich über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus weitere Unterschriften vorzulegen, für den Fall, daß nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.
5. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag
Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen:
- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 11 zur Landeswahlordnung, daß er seiner Aufstellung zustimmt, und daß er für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat,
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12 zur Landeswahlordnung, daß der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
- bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Be-

