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Montabaur

Nr. 41/95

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Öffentl. Bekanntmachungen

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 6 - Montabaur

Wahl zum 13. Landtag Rheinland-Pfalz Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Am 24.03.1996 findet die Wahl zum 13. Landtag Rheinland- Pfalz statt.

Gemäß § 26 Landeswahlordnung (LWO) werden hiermit die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigun­gen und Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen, aufgefordert,

dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises 6 - Montabaur, Bür- t germeister Dr. Paul Possel-Dölken, Verbandsgemeindever­waltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur,

möglichst frühzeitig, spätestens am 01.02.1996, bis 18.00 Uhr, die Wahlkreisvorschläge schriftlich einzureichen.

Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden, so daß eventuell festgestellte Mängel noch vor Ablauf der Einrei­chungsfrist beseitigt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Mängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen. Auf § 41 Landeswahlgesetz weise ich besonders hin. Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahl­vorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbe­sondere die §§ 32 bis 42 Landeswahlgesetz sowie die §§ 26 bis 36 LWO.

Im einzelnen ist bei der Einreichung von Wahlkreisvorschlä­gen folgendes zu beachten:

1. Wahlvorschlagsrecht

Nach § 33 Landeswahlgesetz können Wahlkreisvorschläge von Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigun­gen und von Stimmberechtigten eingereicht werden. Zur Ein­reichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die im Land­tag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wäh­lervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind,

- eine schriftliche Satzung und

- die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes nachweisen.

Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müs­sen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereini­gung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberech­tigten ist deren Kennwort anzugeben.

Der Wahlkreisvorschlag muß den Namen des Bewerbers ent­halten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufge­führt werden.

Als Bewerber oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvor­schlag nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die be­rechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrau­ensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

2. Anforderungen an die Bewerber

Als Bewerber in einem Wahlkreisvorschlag kann nur vorge­schlagen werden, wer

- nach § 32 Landes Wahlgesetz wählbar ist,

- in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertfeterversammlung nach § 37 Landes­wahlgesetz in geheimer Abstimmung hierzu gewählt wor­den ist; Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreis­bewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag stimmberech­tigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung,

- seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.

Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahl­kreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt wer­den.

3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

Wahlkreisvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung eingereicht werden. Sie müssen enthal­ten:

- den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereini­gung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtig­ten deren Kennwort,

- Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Ge­burt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Be­werbers.

Sie sollen ferner Namen und Anschriften der Vertrauensper­son und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeich­nen. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreis­vorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebiets­verbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, entsprechend dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein. Bei Wahlkreisvor­schlägen von Stimmberechtigten haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreis­vorschlag selbst zu leisten.

4. Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvor- schläge

Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland- Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigun­gen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind sowie Wahlkreisvor- schläge von Stimmberechtigten müssen von mindestens 125 Stimmberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Stimm­berechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlkreisvorschläge nachzu­weisen. Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählerverei­nigungen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlkreisvorschlag einrei­chen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort anzugeben. Parteien und Wählervereinigun­gen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mit­glieder- oder besonderen oder allgemeinen Vertreterversamm­lung nach § 37 Landeswahlgesetz zu bestätigen.

Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unter­stützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unter­zeichnung anzugeben.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufugen, daß er im Zeit­punkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimm­berechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung des Stimmrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge un­terzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvor­schlägen ungültig.

Es wird empfohlen, vorsorglich über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus weitere Unterschriften vorzulegen, für den Fall, daß nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.

5. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag

Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen:

- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 11 zur Landeswahlordnung, daß er sei­ner Aufstellung zustimmt, und daß er für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat,

- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12 zur Landeswahlordnung, daß der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,

- bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereini­gungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Be-