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Montabaur

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Nr. 38/95

Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berech­tigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. die Stadtgemeinde Montabaur,

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umle­gungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Be­schlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte^ die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristab­laufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umle­gungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfah­ren in dem Zustand ein, in dem Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).

DL Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wert­steigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau­liche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich ge­nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh­rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü­gungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Kata­steramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, eingerichtet.

V. Vorbereitende Maßnahmen

In der Umlegung »Christches Weiher« wird voraussichtlich Ende d. J. mit den örtlichen Vermessungsarbeiten begonnen. Die Arbeiten werden durch Herrn Öffentlich bestellten Ver­messungsingenieur Neuroth, durchgeführt; sie erstrecken sich zunächst auf die Grenzfeststellung entlang der Verfahrens­grenze, während die Absteckung und Abmarkung der neuen Straßen und Baugrundstücke zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Den Beauftragten der zuständigen Stellen ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Ver­fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes­sungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.

VL Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nut­zungsart,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Be­standskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Be­schränkungen, liegen in der Zeit vom 02.10.1995 bis 02.11.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 203, während der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsver­zeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen werden.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 22.09.1995 als bekanntgemacht. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß (I.) und die vorbereitenden Maßnahmen (V.) kann innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 11.09.1995

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses (S.)

gez. Reichling

Die Verwaltung informiert

Öffnungszeiten der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

jeweils vormittags von.08.00 bis 12.00 Uhr

sowie donnerstags von.16.00 bis 18.00 Uhr

Telefonisch erreichen Sie uns zu den o. g. Öffnungszeiten sowie

montags- bis donnerstagsnachmittags von

14.00 bis 16.00 Uhr

Aus der gemeinsamen Sitzung

des Haupt- und Finanzausschusses zusammen mit dem Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung des Verbandsgemeinderates Montabaur vom 14.09.1995 Künftiges Energiekonzept in der Verbandsgemeinde Mon­tabaur / Verlängerung der Stromkonzessionsverträge - An­trag der CDU-Fraktion vom 10.07.1995 Die CDU-Fraktion hat beantragt, rechtzeitig vor dem Auslau­fen der VersorgungsVerträge mit der KEVAG im Jahre 2002

ein eigenes Energiekonzept für den Bereich der Verbandsge- j meinde zu erstellen. Hierbei sollten auch alternative Energie- l quellen untersucht werden. \

Außerdem sollte eine Abstimmung mit der Stadt Montabaur \ und den Ortsgemeinden erfolgen. Der Haupt- und Finanzaus- schuß beschloß einstimmig, die Verwaltung zu beauftragen, die Möglichkeiten für ein künftiges Energiekonzept zu prüfen. Zustand des Daches am Feuerwehrgerätehaus Montabaur- Eichwiese; Beschluß evtL Maßnahmen - Antrag der SPD- Fraktion vom 23.08.1995

Die SPD-Fraktion hat beantragt, die Reparatur des Daches am Feuerwehrgerätehaus noch vor dem Winter zu veranlassen. Insbesondere sollte auch geprüft werden, inwieweit die ande­ren Nutzer des Gebäudes sich an den Kosten beteiligen könnten.

In der Sitzung wurde erörtert, ob das derzeitige Flachdach durch die Errichtung eines Pultdaches oder die Einarbeitung einer geringen Dachneigung verändert werden könnte. Die