Montabaur
Nr. 38/95
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gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).
HL Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen • werden,
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, eingerichtet.
V. Vorbereitende Maßnahmen
In der Umlegung »In Hehl« wird voraussichtlich Ende d. J. mit den örtlichen Vermessungsarbeiten begonnen. Die Arbeiten werden durch das Katasteramt Montabaur durchgeführt; sie erstrecken sich zunächst auf die Grenzfeststellung entlang der Verfahrensgrenze, während die Absteckung und Abmarkung der neuen Straßen und Baugrundstücke zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Den Beauftragten der zuständigen Stellen ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart,
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen
aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgefuhrt. Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen, liegen in der Zeit vom 02.10.1995 bis 02.11.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 203, während der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen werden.
Der Umlegungsbeschluß gilt am 22.09.1995 als bekanntgemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluß (I.) und die vorbereitenden Maßnahmen (V.) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 11.09.1995
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Reichling
Bekanntmachung
gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. IS. 2253) in der geltenden Fassung.
L Umlegungsbeschluß
Der Stadtgemeinderat Montabaur hat am 24.08.1995 folgenden Beschluß gefaßt:
Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Christches Weiher« die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Christches Weiher«.
Das Umlegungsgebiet erstreckt sich ca. 140 m südlich der Straße »Grubenfeld« und der Bebauung an der »Ruhrstraße«; im Osten wird das Gebiet durch die Weserstraße und im Westen durch die Landesstraße L 312 begrenzt.
In das o. g. Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke einbezogen:
Gemarkung: Horressen Grundbuchbezirk: Horressen Flur 7:
Flurstücke Nr.: 2030/4,2031/4, 2032/2, 2033/4, 2034/4, 2035/4, 2036/5, 2037/7, 2038, 2039, 2040, 2041, 2042/1, 2043/1, 2044, 2045, 2046, 2047, 2048, 2049, 2050, 2051/2, 2052, 2053, 2054, 2055, 2056, 2057, 2058, 2059, 2060, 2061, 2062, 2063, 2064, 2065, 2066/2, 2294/4, 2295/3, 2296,
Flur 8:
Flurstücke Nr.: 878,879,880,881,882,883,884,885,886,887, 888, 889, 890, 891, 892, 893, 894, 895, 896, 897, 898, 899, 900, 901, 902, 903, 904, 905, 906, 907, 908, 909, 910, 911, 912, 913, 914, 915, 916, 917, 918, 922/1, 922/2, 923, 924, 925, 926, 927, 928, 929, 930, 931, 932, 933, 934, 935, 936, 937, 938, 939, 940, 941, 942, 943, 944, 945, 946, 947, 948, 949, 950, 951, 2067, 2068,2069,2070,2071,2072/2,2072/3,2309,2310,2311,2312, 2313/1, 2313/2, 2314/2
Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt.
Abgrenzung des Umlegungsgebietes »Christches Weiher«,
Gemarkung: Horressen, Maßstab ca. 1:5000
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i H/Il I ImTFräSSE
Eine Bestandskarte in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt V dieser Bekanntmachung).
II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

