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Montabaur

Öffentl. Bekanntmachungen

Sitzung des Verbandsgemeinderates

Die nächste Sitzung des Verbandsgemeinderates findet am

Donnerstag, 28.09.1995,17.00 Uhr,

statt.

Ort: Sitzungssaal des Rathauses (Neubau).

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Bericht des Bürgermeisters

2. Bericht des ersten Beigeordneten aus den Verbandsge­meindewerken

3. Änderung der Betriebssatzung für die Verbandsgemeinde­werke

4. Wahl eines Schiedsmannes für den Schiedsmannsbezirk II (Augst)..

5. Fünfte Änderung des Flächennutzungsplanes

6. Dritter Geschäftsbericht zum Anruf-Sammel-Taxi der Ver­bandsgemeinde Montabaur

7. Informationen zu den Planfeststellungsverfahren zur ICE- Trasse Köln-Rhein/Main

8. Bestellung eines Abschlußprüfers

- Prüfung der Verbandsgemeindewerke, Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung -

9. Festlegung von Durchschnittssätzen für die Erstattung des Verdienstausfalls bei Inhabern von Ehrenämtern und eh­renamtlich Tätigen

10. Nachtragshaushaltssatzung und -plan für die Verbandsge­meinde Montabaur und Nachtragspläne der Verbandsge­meindewerke für 1995

11. Einwohnerfragestunde

12. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen

Im Anschluß an die öffentliche Sitzung findet eine nichtöffent­liche Sitzung statt.

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis:

Die Fraktionssitzungen zur Vorbereitung der o. g. Sitzung des Verbandsgemeinderates finden wie folgt statt:

CDU:

Montag, 25.09.1995, 18.00 Uhr, im Sitzungssaal (Altbau). Zu­vor (17.00 Uhr) treffen sich die Vertreter der CDU-Fraktion im Ärbeitskreis »Schnellbahn«, um die Stellungnahme der Verbandsgemeinde Montabaur zum Planfeststellungsverfah­ren zum Streckenabschnitt 72 zu beraten.

SPD:

Die SPD-Fraktion besichtigt vor ihrer Fraktionssitzung ge­meinsam mit dem Ortsbürgermeister am Montag, 25.09.1995, Niedererbach. Treffpunkt in der Ortsmitte um 18.00 Uhr. Im Anschluß an den Rundgang findet im Gemeinderaum eine Bürgersprechstunde statt, daran schließt sich die interne Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Ratssitzung an.

FWG:

Montag, 25.09.1995, 19.00 Uhr, im Sozialraum Bündnis 90/Grüne:

Dienstag, 26.09.1995, 19.30 Uhr bei Herrn Bernhard Houy, Brunnenstraße 1, 56412 Oberelbert.

Bekanntmachung

gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. IS. 2253) in der geltenden Fassung.

L Umlegungsbeschluß

Der Stadtgemeinderat Montabaur hat am 24.08.1995 folgen­den Beschluß gefaßt:

Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des BauGB (Landesver­ordnung über die Umlegungsausschüsse) in der jeweils gelten­den Fassung wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »In Hehl« die Umlegung eingeleitet.

Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »In Hehl«. Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt: Im Osten durch die »Mittelaustraße«, im Norden durch die Straße »In der Hehl« und im Westen durch den Weg Nr. 88.

In das o. g. Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke einbezogen:

Gemarkung: Bladernheim Grundbuchbezirk: Bladernheim

Nr. 38/95

Flur 3:

Flurstücke Nr.: 50, 51/2, 52/6, 52/9, 54, 55, 77, 78, 93 und 95 tlw.

Flur 4:

Flurstücke Nr.: 34, 35, 36, 37, 38, 39/3, 39/5, 40/3, 40/5, 40/6, 41, 42 tlw., 99 tlw., 135/95 tlw. und 140/87.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt.

Abgrenzung des Umlegungsgebietes »In Hehl«

Gemarkung: Bladernheim, Maßstab: ca. 1:2000

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ln Hehl

Eine Bestandskarte in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt V dieser Bekanntmachung).

H. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berech­tigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. die Stadtgemeinde Montabaur,

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umle­gungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Be­schlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetz­ten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bis­herigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristab- laufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem

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