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Montabaur

§3

Schließung und Entwidmung

1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können aus wichti­gem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestat­tungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Umen- wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte bzw. Umenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer­dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstät­ten oder Umenreihengrabstätten Bestatteten, werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl­grabstätten oder Umenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt­gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Umenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schrift­lichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstät­ten oder Umenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten oder Umenwahlgrabstätten, soweit möglich, dem Nutzungsbe­rechtigten mitzuteilen.

6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten bzw. außer Dienst gestellten Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§4

Öffnungszeiten

lKDer Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt­gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vor­übergehend untersagen.

§5

Verhalten auf dem Friedhof

1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofs­personals sind zu befolgen.

2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei­tung Erwachsener betreten.

3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art,Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreiben­den ausgenommen, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestat­tung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksa­chen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum und Abfalle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagem,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, so­weit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

5) Totengedenkfeiem und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zu­stimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vprher anzumelden.

§6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter dürfen die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tä­

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tigkeit auf dem Friedhof ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerks­rolle nachgewiesen wird.

2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate­rialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Fried­hofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserent­nahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

5) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die ge­werbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind, oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen hat.

III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl­grabstätte bzw. Umenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheini­gung über die Einäscherung vorzulegen.

4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen re­gelmäßig an Werktagen von montags bis freitags. An Sams­tagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

5) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gel­tenden gesetzlichen Bestimmung vorgeschriebenen Frist bestattet, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

6) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Ein­äscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Umenreihen- grabstätte bestattet.

§8

Särge

1) Die Särge müssen fest gefügt und So abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittel­maß 0,45 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsver­waltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§9

Ausheben der Gräber

1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauf­tragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberflä­che (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und, soweit notwendig, auch Grabmale und Einfassungen vorher ent­fernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grab­male, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs­verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

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