Montabaur
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II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1. Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.100,— DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr und Emmeidepflichtige Totgeburten.65,- DM
1.2. für Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.340,- DM
1.3. als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,
für jede Urne.34,— DM
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
2.1. für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede
weitere Wahlgrabstätte.550,- DM
2.2. als Umen-Erdgrabstätte in
Umengrabfeldem.170,- DM
2.3. als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,
für jede Urne.55,- DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die Einteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
IV. ~ Sonstige Gebühren
1. Einsegungshalle
1.1. Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen
in Aufbewahrungsräumen.100,- DM
1.2. Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1. bis zu 3 Tagen.60,- DM
1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag.20,- DM
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Holler vom 08.12.1976 außer Kraft. 56412 Holler, 5. August 1995 (S.)
Ortsgemeinde Holler Flosdorf Ortsbürgermeisterin
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß' beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Holler, 05.08.1995 Flosdorf Ortsbürgermeisterin
_ Nr. 33/95
Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Holler
über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 5. August 1995
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten '
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 Särge
§ 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten §15 Umengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 19 Gestaltung der Grabmale
§ 20 Grabeinfassungen § 21 Zustimmungserfordemis § 22 Fundamentierung und Befestigung § 23 Unterhaltung § 24 Entfernung
VTI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichtung und Unterhaltung § 26 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 27 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiem § 29 Benutzung der Leichenhalle
§ 30 Trauerfeiem
IX. Schlußvorschriften § 31 Haftung
§ 32 Gebühren § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat von Holler hat in seiner Sitzung am 18. Juli 1995 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 653) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BgstG) vom 4. März 1983 (GVB1. S. 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
L ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Holler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§2
Friedhofszweck
1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
2) Er dient der Bestattung deijenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Holler waren,
b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- und Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Holler waren,
c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben
oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
3) Die Bestattung anderer Personen Bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

