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Montabaur

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II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeiset­zungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1. Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.100, DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr und Emmeidepflichtige Totgeburten.65,- DM

1.2. für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.340,- DM

1.3. als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,

für jede Urne.34, DM

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1. für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede

weitere Wahlgrabstätte.550,- DM

2.2. als Umen-Erdgrabstätte in

Umengrabfeldem.170,- DM

2.3. als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,

für jede Urne.55,- DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen werden die Gebühren bzw. die Einteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

IV. ~ Sonstige Gebühren

1. Einsegungshalle

1.1. Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen

in Aufbewahrungsräumen.100,- DM

1.2. Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Ein­segnungshalle

1.2.1. bis zu 3 Tagen.60,- DM

1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag.20,- DM

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensat­zung der Ortsgemeinde Holler vom 08.12.1976 außer Kraft. 56412 Holler, 5. August 1995 (S.)

Ortsgemeinde Holler Flosdorf Ortsbürgermeisterin

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß' beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Holler, 05.08.1995 Flosdorf Ortsbürgermeisterin

_ Nr. 33/95

Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Holler

über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 5. August 1995

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten '

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 Särge

§ 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten §15 Umengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 19 Gestaltung der Grabmale

§ 20 Grabeinfassungen § 21 Zustimmungserfordemis § 22 Fundamentierung und Befestigung § 23 Unterhaltung § 24 Entfernung

VTI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichtung und Unterhaltung § 26 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvor­schriften

§ 27 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvor­schriften

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiem § 29 Benutzung der Leichenhalle

§ 30 Trauerfeiem

IX. Schlußvorschriften § 31 Haftung

§ 32 Gebühren § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat von Holler hat in seiner Sitzung am 18. Juli 1995 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 653) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsge­setzes (BgstG) vom 4. März 1983 (GVB1. S. 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt­gemacht wird.

L ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein­de Holler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§2

Friedhofszweck

1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentli­che Einrichtung) der Ortsgemeinde.

2) Er dient der Bestattung deijenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Holler waren,

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- und Pflege­heim Einwohner der Ortsgemeinde Holler waren,

c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben

oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

3) Die Bestattung anderer Personen Bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.