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Montabaur

§10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 30

Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15

Jahre.

§ 11

Umbettungen

1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört wer­den.

2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbescha­det der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen auf demselben Friedhof im er­sten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen­grabstätte oder Umenreihengrabstätte in eine andere Rei­hengrabstätte oder Umenreihengrabstätte sind nicht zu­lässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberech­tigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Ur­nenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehö­rige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrab­stätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nut­zungsberechtigte. .

5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbet­tung.

6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs­zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher An­ordnung ausgegraben werden.

IV. GRABSTÄTTEN

§12

Arten der Grabstätten

1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Ehrengrabstätten.

3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§13

Reihengrabstätten

1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine schriftliche Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihen­grabstätte ist nicht möglich.

2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab Vollendetem 5. Lebensjahr.

3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Fa­milienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig ver­storbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.

4) Das Abräumen von Reihengrabfeldem oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffen­den Grabfeld bekanntzumachen.

§14

Wahlgrabstätten

1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von

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50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleigung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht nicht. Wahlgrabstätten wer­den als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anläßlich eines Todesfalles verliehen. Personen, die das 70. Lebens­jahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte. erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der ersten Bestattung in der Grabstätte.

3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erwor­ben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Ein Wiedererwerb ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Auf den Wiedererwerb besteht kein Rechtsanspruch.

5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Er­werber für den Fall seines Ablebens aus dem in S. 2 ge­nannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs­recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Able­ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut­zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehö­rigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

e) auf die Eltern

f) auf die vollgebürtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die unter a - g fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungs­recht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 S. 2 genannten Personen übertragen.

6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüg­lich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grab­stätte zu entscheiden.

8) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

§15

Umengrabstätten

1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Umenreihengrabstätten

b) Umenwahlgrabstätten

c) Grabstätten für Erdbestattungen.

2) Umenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine schriftliche Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In eine Umenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt und eine Mindestruhezeit von 15 Jahren für die zuletzt zu bestattende Asche gewährleistet ist.

3) Umenwahlgrabstätten sind für Umenbestattungen be­stimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungs­recht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Umenwahlgrabstät- te bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der

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