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Montabaur

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Nr. 27/95

und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. 1

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach- teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeifuhren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, ip dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind öder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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56410 Montabaur, 27. Juni 1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Aufstellung des Bebauungsplanes »Auf der Hohenstraße«

der Stadt Montabaur im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme »ICE-Bahnhof Montabaur« hier: Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 08.06.1995 den Beschluß gefaßt, im Rahmen der städtebauli­chen Entwicklungsmaßnahme einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung »Auf der Hohenstraße« aufzustellen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt be­grenzt:

- im Norden: von der Eisenbahnlinie Montabaur-Siers­

hahn

- im Osten: von der Werkstraße

- im Süden

und Westen: von der Eschelhacher Straße und ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.

STADT MONTABAUR

Entwicklungsmaßnahme ICE - Bahnhof.

Bebauungsplan II

Fuchs 1 sches Gelände

Größe: ca. 1,52 ha

BSB Kaiserslautern, 04.95 M 1:2.000

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- GC

- Z7T

Der Aufsteflungsbeschluß des Stadtrates von Montabaur wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht. 56410 Montabaur, 26. Juni 1995

Dr. Possel-DÖlken, Bürgermeister

Die Verwaltung informiert 1

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