ä Montabaur
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Nr. 26/95
§ 19 Zustimmungserfordemis j § 20 Fundamentierung und Befestigung
] § 21 Unterhaltung
1 § 22 Entfernung
j VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichtung und Unterhaltung § 24 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Einsegnungsraum und Trauerfeiem § 26 Trauerfeiern
IX. Schlußvorschriften § 27 Haftung § 28 Gebühren § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat von Ruppach-Goldhausen hat in seiner 5 Sitzung am 15. Mai 1995 aufgrund des § 24 der Gemeindeord- | nung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. j 653) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des I Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVB1. S. 69,
I Bs. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffent- I lieh bekanntgemacht wird.
L ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I §1
I Geltungsbereich
| Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§2
i Friedhofszweck
1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche [t Einrichtungen) der Ortsgemeinde.
| 2) Sie dienen der Bestattung deijenigen Personen, die v a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Ruppach- i. Goldhausen waren,
b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- und Pflege-
I heim Einwohner der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhau-
I sen waren,
[ c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte j haben
I oder
; d) ohne Einwohner zu sein, nach §2 Abs. 2 S. 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
| 3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen f Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung
besteht kein Rechtsanspruch.
I §3
Schließung und Entwidmung
1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
; 2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestat- I tungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Umen- | wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten
| für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren
! Bestattungsfalles auf Antrag, eine andere Wahlgrabstätte
! bzw. Umenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer-
| dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen
I verlangen.
fi 3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs ! als JRuhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstät-
J ten oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls
I die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-
| grabstätten oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls
fi die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der
i Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet,
j 4) Die Schließung oder die Entwidmung werden öffentlich j bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-
P grabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem ei
nen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten oder Umenwahlgrabstätten, soweit möglich, dem Nutzungsbe- f rechtigten mitzuteilen.
| 6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre
Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten bzw. außer Dienst gestellten Friedhof oder
dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
H. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN §4
Öffnungszeiten
1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe können an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht werden.
2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf den Friedhöfen
1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und des Gemeindearbeiters sind zu befolgen.
2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind,
f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum und Abfalle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagem,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
5) Totengedenkfeiem und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§6
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter dürfen die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird.
2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
5) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind, oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen hat. HI. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
3) Soll eine Aschenbestattüng erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

