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Montabaur

4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen re­gelmäßig an Werktagen von montags bis freitags. An Sams­tagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

5) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gel­tenden gesetzlichen Bestimmung vorgeschriebenen Frist bestattet, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

6) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche­rung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Umenreihengrabstätte bestattet.

§8

Särge

1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittel­maß 0,45 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsver­waltung bei der Anm eldung der Bestattung einzuholen.

§9

Ausheben der Gräber

1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal, den Gemeinde- arbeitem oder den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfällt.

2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberflä­che (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und, soweit not­wendig, auch Grabmale und Einfassungen vorher entfer­nen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal­tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehen­den Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofs­verwaltung zu erstatten.

§10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 30

Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15

Jahre.

§11

Umbettungen

1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört wer­den.

2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbescha­det der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zusti mm ung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen auf demselben Friedhof im er­sten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen von Leichen aus ei­ner Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberech­tigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Ur­nenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehö­rige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrab­stätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nut­zungsberechtigte.

5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal, den Ge­meindearbeitern oder den Beauftragten der Friedhofsver­waltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Nr. 26/95

8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs­zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher An­ordnung ausgegraben werden.

IV. GRABSTÄTTEN

§12

Arten der Grabstätten

1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Umenreihengrabstätten

3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§13

Reihengrabstätten

1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine schriftliche Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihen­grabstätte ist nicht möglich.

2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig ver­storbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.

4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffen­den Grabfeld bekanntzumachen.

§14

Wahlgrabstätten

1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen anläßlich eines Todesfalles auf Antrag ein Nut­zungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Ver­leihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht nicht. Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung kann | ein solches Nutzungsrecht nur noch verliehen werden, so lange Wahlgrabstätten auf bereits für diese Grabstättenart vorgesehenen Grabfelder zur Verfügung stehen. Mit der vollständigen Belegung der bei Inrafttreten dieser Satzung begonnenen Wahlgrabfelder erlischt die Möglichkeit zur Verleihung neuer Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grab­stätten vergeben. Eine mehrstellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn die neben dem Verstorbenen berech­tigte Person beim Erwerb der Wahlgrabstätte das 80. Le­bensjahr vollendet hat.

2) Während der Nutzungszeit darfeine weitere Bestattung in

einer mehrstelligen Wahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Ein Wiedererwerb ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Auf den Wiedererwerb | besteht kein Rechtsanspruch. I

3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der

Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grab- ! stätte zu entscheiden. i

4) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu j ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und j durch einen Hinweis auf die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

§15

Umengrabstätten

1) Aschen dürfen beigesetzt werden in