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Montabaur

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Nr. 26/95

wird vom Schwimmeister oder durch schriftlichen Aushang am I Schwimmbad bekanntgegeben.

| Die Beschränkung der Badezeit ist während der Freibadesai- son aufgehoben.

Das Hallen- und Freibad Montabaur bietet für alle Gäste viele verschiedene attraktive Freizeitangebote:

Hallenbad mit Sprunganlagen Moderne Bräunungsanlagen - Tischtennisspiele

Freibad- und Kinderplanschbecken 10.000 m 2 Liegewiese Klettergerüste, Kinderschaukel

Saisonkarten

Ab sofort können auch wieder die Saisonkarten für Familien mit mindestens drei Kindern bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur erworben werden. Die Gebühr beträgt hierfür 80, DM.

SCHWIMM'MIT

Information:

Hallen- und Freibad Montabaur,

Tel.: 02602/4611.

il Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rat I haus, Zimmer 3.13, Tel.: 02602/ 126.107.

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftsterteilungen aus dem Melderegister

Das neue rheinland-pfälzische Meldegesetz ist am 1. Novem- ; her 1983 in Kraft getreten. Es enthält für die Meldebehörden klare Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen bestimm­te Daten der Bürger z. B. bei der Anmeldung erhoben und dann gespeichert werden dürfen. Das Gesetz erlaubt in einigen Fällen auch die Weitergabe von Meldedaten an andere Stellen (z. B. Kirchen), an wissenschaftliche Einrichtungen, Presse und Privatleute.

Da diese Weitergabe im Einzelfall dem Willen der betroffenen '] Person zuwiderlaufen kann sieht das Gesetz eine Vielzahl von Datenschutzmaßnahmen vor. Insbesondere gibt das Meldege- ' setz dem Bürger in verschiedenen Fällen das Recht, der Aus- ' kunft aus dem Melderegister bzw. der Datenübermittlung zu widersprechen.

Auf diese Möglichkeiten bei der Meldebehörde die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu beantragen, weisen wir hiermit ausdrücklich hin:

1. Das Meldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adreßbuchver­lage über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Auskunftserteilung darf nicht erfol- gen, wenn sie vom betroffenen Einwohner durch einfache Erklärung untersagt wurde.

2. Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubi- läen, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten be- schränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Fami- liennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und

f Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt ! werden, wenn die betroffenen Alters- und Ehejubilare ihr ! nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann I innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr

1 ausgeübt werden. Wird von dem Widerspruchsrecht Ge- ! brauch gemacht, darf die Meldebehörde z. B. der Presse ! keine Auskunft über den 80. Geburtstag oder das Jubliäum

! der Goldenen Hochzeit der betroffenen Personen geben.

I Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur ge­meinsam ausgeübt werden kann, sind bei dem entspre­chenden Antrag die Unterschriften beider Ehegatten erfor­derlich. Auch wenn von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht worden ist, darf z. B. der Bürgermeister oder der Landrat von dem Jubiläum unterrichtet werden.

3. Das Meldegesetz sieht vor, daß den Kirchen neben den Daten ihrer eigenen Mitglieder auch einige Grunddaten

| von Nichtmitgliedem, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband (Ehegatten/Kinder) leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienange­hörige - also nicht das Kirchenmitglied selbstkann jedoch die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.

4. Wird bei einem Auskunftsersuchen über eine bestimmte Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde im Einzelfall eine erweiterte Melderegi­sterauskunft erteilen, die über Namen und Anschrift hin­aus z. B. Angaben über Geburtsdatum, Familienstand u. ä. enthalten kann. Wird eine solche Auskunft erteilt, hat die Meldebehörde den Betroffenen davon im Regelfall zu un­terrichten. Jeder Einwohner kann aber verlangen, daß eine derartige erweiterte Melderegisterauskunft unterbleibt, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunftssperre nachgewiesen wird. Die Meldebehörde hat dann eine Ab­wägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Auskunfts­suchenden und dem schutzwürdigen Interesse des betrof­fenen Einwohners am Unterbleiben der Auskunft vorzunehmen.

5. Falls ein öffentliches Interesse bejaht wird, darf die Melde­behörde eine sogenannte Gruppenauskunft erteilen. In die­sem Fall bittet der Auskunftssuchende (z. B. ein wissen­schaftliches Forschungsinstitut) um die Mitteilung einer Vielzahl von Personen, die einer bestimmten Personen­gruppe angehören (z. B. gleiche Altersgruppe, gleiche Staatsangehörigkeit usw.). Auch hier kann jeder Einwoh­ner verlangen, daß im Rahmen einer Gruppenauskunft keine Informationen über seine Person mitgeteilt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunftssper­re nachgewiesen wird.

6. Der Meldebehörde ist jede Melderegisterauskunft unter­sagt, wenn dem Einwohner, dessen Daten mitgeteilt wer­den sollen durch diese Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit u. ä. entstehen kann. Soweit bei einzelnen Einwohnern Anhaltspunkte für eine derart schwerwiegende Gefahr vorliegt, bittet die Meldebe­hörde um eine entsprechende Mitteilung.

Für Rückfragen und weitere Informationen über die geschil­derten Auskunftssperren steht Ihnen Ihre Meldebehörde ger­ne zur Verfügung.

Verbandsgemeindeverwaltung - Einwohnermeldeamt -

Zusätzlicher Hinweis für die Einwohner des Stadtteils Eigendorf

Für die Erstellung einer Dorfchronik ist beabsichtigt eine Gruppenauskunft aus dem Melderegister aller Einwohner von Eigendorf auszuwerten. Personen des Stadtteiles Eigendorf, die mit einer Weitergabe Ihrer Anschrift nicht einverstanden sind, bitten wir innerhalb von zwei Monaten dem Einwohner­meldeamt 56410 Montabaur dies mitzuteilen.

Natur & Umwelt Info

Problemmüll im Haushalt

Kleines Sonderabfall-ABC

Zwar sind nur rund 1 Prozent des gesamten Abfallaufkom­mens Sonderabfälle. Aber dennoch bereitet dieser Teil bei der Entsorgung die größten Probleme. Sonderabfälle, die nicht zu verwerten sind, werden in der Regel verbrannt oder deponiert. Daß es auch andere Methoden zur Behandlung von Sonderab­fällen gibt, hat imlängst das Forum zur Sonderabfall Wirtschaft Baden-Würtemberg dokumentiert. Um diese verschiedenen Verfahren (Hydrierung, Vergasung, Plasma, Pyrolyse u.a.) in Zukunft gezielt einsetzen zu können, sollten Sonderabfälle in verschiedenen Stoffgruppen getrennt gesammelt werden. Im anderen Fall bietet nur ein sogenannter Drehrohrofen die Möglichkeit das gesamte, vermischte Stoffspektrum so zu ver­brennen, daß die Grenzwerte aus dem Bundesimmissions­schutzgesetz (BImSchG) eingehalten werden können.

Lacke - Viele Lacke enthalten umweltbelastende Lösemittel, die vermieden werden sollten. So beträgt der Lösemittelgehalt in Nitrolacken 70 %, in Alkyl- und Naturharzlacken 50 %, in Lacken mit Umweltzeichen bis zu 15 % und in Dispersionsfar­ben 3 %. Lacke mit dem »Blauen Engel« dürfen darüber hinaus keine krebserregenden Inhaltsstoffe und keine gesundheits­schädigenden Wirkstoffe enthalten (Ausnahme: maximal 10 mg Formaldehyd pro kg Lack als Konservierungsstoff). Bevor­zugen Sie Produkte mit dem Umweltzeichen »Blauer Engel«.