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Montabaur

Teimisclub 1982 Sinamem e.V.

Folgende Spielpaarungen werden am kommenden Wochenen­de ausgetragen.

Samstag, den 27.05.1995

Jugend männlich, TC Simmem - TC Dernbach, 15.00 Uhr Senioren, TC Eitelborn - TC Simmem, 09.00 Uhr

Sonntag, den 28.05.1995

Jungsenioren, TC Simmem - TC Neustadt/Wied, 09.00 Uhr Damen, TC Simmem - TC Hübingen, 14.00 Uhr Herren, TC Maischeid - TC Simmern, 09.00 Uhr

Hiramelfahrtstürnier

Am Himmelfahrtstag, dem 25.05.1995, findet nunmehr zum 26. Male das Fußballtumier der Ortsvereine statt.

In diesem Jahr nehmen daran teil, der Titelverteidiger SPD- Ortsverein sowie der Hundesportverein, der K.C.S.K., der Ten­nisclub, die Freiwillige Feuerwehr und der MGV Apollonia. Für Speisen und Getränke ist wie immer ausreichend gesorgt. Am Nachmittag gibt es auch Kaffee und Kuchen. Das Turnier beginnt um 10.00 Uhr. Alle Bürgerinnen und Bürger sind zu dieser alljährlichen Gaudi herzlich eingeladen.

BUCHFINKENLAND

Fahrradtour nach Manderscheid

Die Freizeit für Kinder ab 9 Jahren findet vom 8. bis 15. August 1995 statt. Anmeldungen werden im Pfarramt Gackenbach (Telefon 06439/345) und Pfarramt Holler (Telefon 02602/3495) entgegengenommen. Der Teilnehmerbeitrag beträgt 230, DM; für jedes weitere Geschwisterkind 200, DM. Als Anzah­lung wird ein Betrag von 100,DM erbeten. Anmeldeschluß ist Pfingstmontag, 5. Juni 1995.

Gackenbach

Treffen der Kirmes-Jugend 1995

Das nächste Treffen der Kirmesjugend findet am

Donnerstag, dem 1. Juni 1995, um 20.00 Uhr, im Gasthaus »Zum Wiesengrund« statt. Alle interessierten Jugendlichen sind hierzu herzlich eingeladen.

Horbach

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Kleines Hühfeld« der Ortsgemeinde Horbach

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Horbach am 06.04.1995 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Kleines Hühfeld« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 10.05.1995 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplan/-änderungs/ -unterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau­ungsplanes bzw. der BebauungsplanänderungZ-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

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Nr. 21/95

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan- : gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens- : nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§44 Abs. 4 BauGB: :

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb J von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderj ahres, in dem die j in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten | sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigefuhrt wird. j

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) j (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form- I Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes I zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies I gilt nicht, wenn .1

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die I

Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung I der Satzung verletzt worden sind oder j

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe- [

hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet- I zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der I Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal- I tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend 1 gemacht hat. I

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge- I macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten I Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 1

Der Geltungsbereich der Satzung ist aus der nachfolgend 1

abgedruckten Pianskizze ersichtüch.

56412 Horbach, 18. Mai 1995

Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Einweihung des Kinderspielplatzes

Nachdem die Einweihung des Kinderspielplatzes am 13. Mai j 1995 buchstäblich ins Wasser gefallen ist, starten wir am 27.. Mai 1995 einen zweiten Versuch. Ich lade hiermit alle Kinder, | Mitbürgerinnen und Mitbürger, für Samstag, 27.05.1995, um; 14.00 Uhr, zur Einweihung unseres Kinderspielplatzes imjjj »Wiesengrund« recht herzlich ein. |

W. Wilhelmi, Ortsbürgermeister |