Montabaur
Die Beauftragten verfügen über eine von mir und Prof. Dr. Hildebrandt Unterzeichnete Bescheinigung, diese ist nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig.
Mit freundlichen Grüßen Helmut Heiden, Ortsbürgermeister
Freiwillige Feuerwehr Welschneudorf
Übungs- und Veranstaltungsplan für Monat April Alle aktiven Kameraden werden gebeten, an den Übungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
Samstag, den 01.04., um 14.00 Uhr, Beseitigung von widerrechtlich abgelagertem Müll im Gemeindewald. Bitte Schaufeln und Hacken mitbringen.
Montag, den 10.04., um 19.00 Uhr sowie am Sonntag, dem 30.04., um 10.00 Uhr.
SV Welschneudorf
Das nächste Heimspiel des SV Welschneudorf findet am Sonntag, dem 2. April 1995, um 14.30 Uhr, statt.
Gegner ist die Mannschaft aus Siershahn.
“GELBACHHOHEN”
SPD-Ortsverein
Buchfinkenland/Gelbachhöhen
Zu unserer nächsten Mitgliederversammlung treffen wir uns am
Donnerstag, dem 06.04.1995, um 19.00 Uhr, in der Gaststätte »Zum Wiesengrund« in Gackenbach. Tagesordnungspunkte sind: Aktuelles Thema: »Entwicklung des Ortsvereins«, Wahl von Delegierten zur Wahlkreiskonferenz (3. Juni 1995), Bericht aus dem Kreistag, Verbandsgemeinderat und den Gemeinden, Ausrichtung des SPD-Sommerfestes 1995, Teilnahme am Wilhelm-Dörscher-Preis, Verschiedenes
Es wird daraufhingewiesen, daß die Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Jörg Harle, Telefon 06439/7750.
Daubach
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben
für das Kalenderjahr 1995
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 — BGBl. I S. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 03.02.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Daubach erhebt im Kalenderjahr 1995 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1994.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver
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Nr. 13/95
öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 56410 Montabaur, zu erheben.
In Vertretung: ’ gez. Reusch, I. Beigeordneter
Vertretung des Ortsbürgermeisters
In der Zeit vom 31.03. bis 14.04.1995 mache ich Urlaub. Die Vertretung während meiner Abwesenheit übernimmt der erste Ortsbeigeordnete, Herr Reinhard Mies. Die Bürostunde ist unverändert montags von 19.00 bis 20.00 Uhr.
Raimund Hahn, Ortsbürgermeister
Westerwald Verein
Zweigverein Daubach e.V.
Gruppenstunde
Am Dienstag; dem 4. April 1995, um 15.00 Uhr, treffen wir uns wieder zur Gruppenstunde an der Grillhütte in Daubach. Wir wollen einen Osterhasen backen und einen Eierbecher bemalen. Bringt bitte dazu einen Pinsel und eine Tüte für den Osterhasen mit.
Holler
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben
für das Kalenderjahr 1995
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 —BGBl. I S. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 23.02.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Holler erhebt im Kalenderjahr 1995 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1994.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie Wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 56410 Montabaur, zu erheben.
In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter
Eine Schande!
Kaum, daß Herr Hies die mutwillig umgerissenen Verkehrsschilder an der Bladernheimer Straße wieder instandgesetzt hatte, wurde erneut eines der Schilder umgeworfen. Dieses dämliche Verhalten unserer »starken Männer« zeugt von Dummheit.
Ein aufmerksamer Spaziergänger machte am Kreuz auf dem Aßbach eine Entdeckung, die sich mit Dummheit nicht mehr entschuldigen läßt. Der Korpus wurde mit einem Hakenkreuz beschmiert, die Inschrift wurde herausgerissen und der Betstuhl mit Geschmier bemalt. Das kann und werde ich nicht durchgehen lassen. Man muß sich schämen, mit solchen Un-

