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Montabaur

sich aus den §§ 34 Abs. 2 a LWG i. V. m. § 105 Abs. 2 LWG. Die zu fördernden Höchstentnahmemengen betragen:

1.16 1/s

4.17 m 3 /h 85,00 m 3 /d

30.000,00 m 3 /a

Die beantragte Bewilligung soll auf 30 Jahre befristet werden.

2. Näheres über Art und Umfang der beantragten.Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Plä­ne und Erläuterungen), Az.: 56-31-43-10/94, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Die Planunterlagen hegen aus

vom 24.04.1995 bis 24.05.1995 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Kon- rad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Dienstzimmer Nr.: 30. Dienstzeiten: montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr.

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt wer­den, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der oben genannten Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwen­dungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 07.06.1995 einschließlich entweder bei der unter 2. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechthchen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben ha­ben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

Verspätet erhobene Einwendungen bei der Erörterung und der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

5. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

- können die Personen, die Einwendungen erhoben ha­ben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Be­kanntmachung benachrichtigt werden,

- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwen­dungen auch durch öffentliche Bekanntmachungen er­setzt werden.

6. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich be­rührt werden, bekanntgegeben.

Der Einwendungsführer kann verlangen, daß Name und An­schrift vor der oben genannten Bekanntgabe unkenntlich ge­macht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Verbandsgemeindewerke Montabaur

24. März 1995 gez.: Bürgermeister

SV Grün-Weiss Görgeshausen

Sonntag, den 02.04.1995, 14.30 Uhr: SV Grün-Weiß Görges­hausen SV Staudt

Großholbach

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1995

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteu­ergesetzes vom 07.08.1973 BGBl. I S. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 18.02.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung)

Nr. 13/95

Die Ortsgemeinde Großholbach erhebt im Kalenderjahr 1995 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirt­schaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermö­gens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1994.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abga­benschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffent­liche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zuge­gangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 56410 Montabaur, zu erheben.

In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter

Fanfarenzug

Husaren Rot-Weiß Großholbach

Hiermit laden wir satzungsgemäß zur Jahreshauptversamm­lung am Freitag, dem 07.04.1995, um 20.00 Uhr, alle aktiven und inaktiven Mitglieder recht herzlich ein.

Alte Herren Eisbachtal G.G.

Da unser geplantes Spiel, am 01.04.1995, gegen Sinzig aus­fällt, suchen wir zu einem Auswärtsspiel, zu diesem Termin noch einen Spielpartner. O. Ferdinand, Tel.: 02602/3565.

SG Heiligenroth, Ahrbach, Großholbach

Seniorenfußball

Unsere 1. Mannschaft spielt am Sonntag, dem 02.04.1995, um 14.30 Uhr, in Stahlhofen, .unsere 2. Mannschaft spielt am Sonntag, dem 02.04.1995, um 14.30 Uhr, in Nomborn. Jugendfußball

A-Jugend: Sonntag, dem 02.04.1995, um 10.30 Uhr, gegen Fernthal, in Heiligenroth.

B-Jugend: Samstag, dem 01.04.1995, um 16.00 Uhr, in Asbach. C-Jugend: Samstag, dem 01.04.1995, um 15.30 Uhr, gegen Asbach, in Girod.

Zuschauer sind wie immer willkommen.

Ortseifen, Geschäftsführer

Heilberscheid

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben

für das Kalenderjahr 1995

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Äbs. 3 des Grundsteu­ergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 09.02.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Heilberscheid erhebt im Kalenderjahr 1995 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirt­schaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermö­gens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1994.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzbch nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,