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Montabaur

_ Görgeshausen _

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben

für das Kalenderjahr 1995

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteu­ergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 10.03.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07,1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Görgeshausen erhebt im Kalenderjahr 1995 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirt­schaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermö­gens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1994.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten s jnd, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abga­benschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffent­liche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zuge­gangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 56410 Montabaur, zu erheben.

In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter,

Sitzung des Bauausschusses des Ortsgemeinderates

Die nächste Sitzung des Bauausschusses des Ortsgemeindera­tes Görgeshausen findet am

Samstag, dem 1. April 1995, um 09.30 Uhr

statt.

Treffpunkt: Friedhof

Tagesordnung Nichtöffentliche Sitzung

1. Überprüfung der Standfestigkeit der Grabsteine auf dem Friedhof

2. Verschiedenes

56412 Görgeshausen, 27.03.1995

Burkhard, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Jahr 1995 vom 27.03.1995 I.

Der Ortsgemeinderät hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemein­deordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung be­schlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung. Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 22.03.1995 hiermit be­kanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.828.000,- DM

in der Ausgabe auf j.828.000,-DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.1.146.000,DM

in der Ausgabe auf. 1.146.000, DM

festgesetzt. v

Nr. 13/95

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf...-

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf...-

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A)..250 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v. H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.300 v. H.

3. Die Hundesteuer

beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehal­

ten werden:.

für den ersten Hund. 50,- DM

für den zweiten Hund... 75,^ DM

für jeden weiteren Hund.100,DM.

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Haushaltsjahr 1995 werden keine Bedenken erhoben. 56410 Montabaur, 22.03.1995 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 Im Aufträge gez. Meckel

III.

Der Haushaltsplan hegt zur Einsichtnahme vom 03.04.1995 bis 12.04.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags, von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00, Uhr sowie freitags, von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Görgeshausen, 27.03.1995

Ortsgemeindeverwaltung Görgeshausen (S.)

gez. Burkard, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Form- vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß-beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachver-

. halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).

Entwurf

Bekanntmachung

zum Erlaß einer wasserrechtlichen Bewilligung (Anhörungsverfahren)

1. Die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt, 56410 Montabaur haben bei der Bezirksregierung Koblenz die Bewilligung beantragt, entsprechend den vorgelegten Antrags- und -Planunterlagen Grundwasser in der Ge­markung Görgeshausen, Flur 6, Flurstücknummer 717 zu entnehmen und zu Trink- und Brauchwasserzwecken der Verbandsgemeinde Montabaur zu verwenden.

Hierfür ist gemäß §§2,3,8 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 30.09.1986 (BGBl. IS. 1529) und den §§ 26, 28, 47 und 114 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland- Pfalz (Landeswassergesetzes LWG -) vom 03.04.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991

S. 11) die Durchführung eines Verfahrens auf der Grund­lage des § 114 Abs. 2 LWG erforderlich.

Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Koblenz ergibt

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