Montabaur
_ Görgeshausen _
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben
für das Kalenderjahr 1995
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 10.03.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07,1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Görgeshausen erhebt im Kalenderjahr 1995 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1994.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten s jnd, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 56410 Montabaur, zu erheben.
In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter,
Sitzung des Bauausschusses des Ortsgemeinderates
Die nächste Sitzung des Bauausschusses des Ortsgemeinderates Görgeshausen findet am
Samstag, dem 1. April 1995, um 09.30 Uhr
statt.
Treffpunkt: Friedhof
Tagesordnung Nichtöffentliche Sitzung
1. Überprüfung der Standfestigkeit der Grabsteine auf dem Friedhof
2. Verschiedenes
56412 Görgeshausen, 27.03.1995
Burkhard, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Jahr 1995 vom 27.03.1995 I.
Der Ortsgemeinderät hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung. Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 22.03.1995 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf.828.000,- DM
in der Ausgabe auf j.828.000,-DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.1.146.000,—DM
in der Ausgabe auf. 1.146.000,— DM
festgesetzt. v
Nr. 13/95
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf...-
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf...-
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)..250 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v. H.
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.300 v. H.
3. Die Hundesteuer
beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehal
ten werden:.
für den ersten Hund. 50,- DM
für den zweiten Hund... 75,^ DM
für jeden weiteren Hund.100,—DM.
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Haushaltsjahr 1995 werden keine Bedenken erhoben. 56410 Montabaur, 22.03.1995 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 Im Aufträge gez. Meckel
III.
Der Haushaltsplan hegt zur Einsichtnahme vom 03.04.1995 bis 12.04.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags, von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00, Uhr sowie freitags, von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Görgeshausen, 27.03.1995
Ortsgemeindeverwaltung Görgeshausen (S.)
gez. Burkard, Ortsbürgermeister ■
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Form- vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß-beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachver-
. halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).
Entwurf
Bekanntmachung
zum Erlaß einer wasserrechtlichen Bewilligung (Anhörungsverfahren)
1. Die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt, 56410 Montabaur haben bei der Bezirksregierung Koblenz die Bewilligung beantragt, entsprechend den vorgelegten Antrags- und -Planunterlagen Grundwasser in der Gemarkung Görgeshausen, Flur 6, Flurstücknummer 717 zu entnehmen und zu Trink- und Brauchwasserzwecken der Verbandsgemeinde Montabaur zu verwenden.
Hierfür ist gemäß §§2,3,8 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 30.09.1986 (BGBl. IS. 1529) und den §§ 26, 28, 47 und 114 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland- Pfalz (Landeswassergesetzes — LWG -) vom 03.04.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991
S. 11) die Durchführung eines Verfahrens auf der Grundlage des § 114 Abs. 2 LWG erforderlich.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Koblenz ergibt
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