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Montabaur

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

persönlichen Rechts, das zum Erwerh, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks, berech­tigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Girod

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Pie unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt 'Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umle­gungsausschuß zugeht.

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Um­legungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

[Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der [Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine [Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

INach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma- [chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 [BauGB).

Eiechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen feines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

IvVerden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet Wer nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, vjenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Reehts, tdas zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß [die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristab­laufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. Verfügung»- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebau­ung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vor genommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wert­steigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau­liche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich ge­nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh­rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü- gungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzt zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Ver­messungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbei­ten auszuführen.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

_ Nr. 13/95

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nut­zungsart,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten

und Beschränkungen .<

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Be­standskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Be­schränkungen, Hegen in der Zeit vom 10.04. bis 09.05.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 203, während der Dienststunden öffenthch aus. In die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungs­beschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Girod schriftlich oder zur Niederschrift zu erhe­ben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

IC

Montabaur, den 24.03.1995 (S.)

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses gez. Reichling

Einweihungsfeier des Kindergartens und der Sporthalle!

Nachdem die Feierhchkeiten nun vorbei sind, fühle ich mich verpflichtet allen Helfern und Mitwirkenden von Seiten der Ortsgemeinde herzlich zu danken. Für viele Helfer und Grup­pen sowie Kindergarten und Grundschule waren es anstren­gende Tage der Vorbereitung.

Besonders danken möchte ich dem Vorsitzenden des Vereins­rings Hubert Holzbach und dem Vorsitzenden des Hallenaus­schusses Karl Heinz Fend auf dessen Schultern die Last der gesamten Organisation lag, damit die Feierhchkeiten zu ei­nem unvergessenen Erlebnis und Erfolg wurden.

Unzählige Anrufer beglückwünschen die Ortsgemeinde für die gut gelungene Einweihungsfeier.

Diese Glückwünsche möchte ich an alle weitergeben.

Hannappel, Ortsbürgermeister

Fundsache

Als Fundsache wurde ein Schlüssel mit Anhänger (Goldbar­ren) abgegeben. Der Schlüssel kann vom Eigentümer während den Sprechstunden abgeholt werden.

Hannappel, Ortsbürgermeister

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