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Montabaur

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Nr. l'3/95

_ Girod _

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1995

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteu­ergesetzes vom 07.08.1973 BGBl. I S. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 18.02.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fas­sung).

Die Ortsgemeinde Girod erhebt im Kalenderjahr 1995 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den glei­chen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1994.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt,' wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abga­benschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffent­liche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid züge­gangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 56410 Montabaur, zu erheben.

In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter

Entwurf

Bekanntmachung

zum Erlaß einer wasserrechtlichen Bewilligung (Anhörungsverfahren)

1. Die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 10, 56410 Montabaur haben bei der Bezirksregierung Ko­blenz die Bewilligung beantragt, entsprechend den vorge­legten Antrags- und -Planunterlagen Grundwasser in der Gemarkung Girod, Flur 2, Flurstücknummer 2 zu ent­nehmen und zu Trink- und Brauchwasserzwecken der Ver­bandsgemeinde Montabaur zu verwenden..

Hierfür ist gemäß §§ 2, 3, 8 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 30.09.1986 (BGBl. IS. 1529) und den §§ 26, 28, 47 und 114 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland- Pfalz (Landeswassergesetzes LWG -) vom 03.04.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991

S. 11) die Durchführung eines Verfahrens auf der Grund­lage des § 114 Abs. 2 LWG erforderlich.

Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Koblenz ergibt sich aus den §§ 34 Abs. 2 a LWG i. V. m. § 105 Abs. 2 LWG. Die zu fördernden Höchstentnahmemengen betragen:

2,31 Ps,

8,33 m 3 /h 200,00 m 3 /d 73.000,00 m 3 /a

Die beantragte Bewilligung soll auf 30 Jahre befristet werden.

2. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Plä­ne und Erläuterungen), Az.: 56-31-43-10/94, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Die Planunterlagen hegen aus

vom 24.04.1995 bis 24.05.1995 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Kon- rad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Dienstzimmer

Nr.: 30. Dienstzeiten: montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr.

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt wer­den, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der oben genann­ten Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Ein­wendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 07.06.1995 einschließlich entweder bei der unter 2. genannten Behör­de oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemann- straße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vor­her ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

Verspätet erhobene Einwendungen bei der Erörterung und der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

5. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

können die Personen, die Einwendungen erhoben ha­ben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Be­kanntmachung benachrichtigt werden,

kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwen­dungen auch durch öffentliche Bekanntmachungen er­setzt werden.

6. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich be­rührt werden, bekanntgegeben.

Der Einwendungsführer kann verlangen, daß Name und An­schrift vor der oben genannten Bekanntgabe unkenntlich ge­macht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Verbandsgemeindewerke Montabaur

24. März 1995 gez.: Bürgermeister

Bekanntmachung

gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

I. Umlegungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat von Girod faßte in seiner Sitzung am 24.01.1995 folgenden Beschluß:

Gemäß § 47 BauGB vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) in Verbindung mit der jeweils gültigen Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Auf der Nörr II« die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Auf der Nörr II«.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Eisenbahnlinie, im Osten durch den Kappelenweg, im Süden durch die bebauten Grundstücke »Kappelenweg 11 und 13« sowie »Ober der Kirch 10 und 12« und im Westen durch den Friedhof.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt.

Eine Bestandskarte in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt V dieser Bekanntmachung).

In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile einbezogen:

Gemarkung: Girod Grundbuchbezirk: Girod Flur 1:

Flurstücke Nr.: 160/2, 162, 163, 164, 165, 166, 342 tlw. 343/4, 346, 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 354, 355, 356, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368

Flur 2:

Flurstücke Nr.: 94 tlw, 95 tlw. 163 tlw. 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176