Montabaur
22
Nr. 13/95
bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Gackenbach, 27.03.1995 gez. Weidenfeller, der Vorsitzende
des Kindergartenzweckverbandes Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).
Horbach
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1995
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 25.02.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Horbach erhebt im Kalenderjahr 1995 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1994.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 56410 Montabaur, zu erheben.
In Vertretung: - gez. Reusch, I. Beigeordneter
Sitzung des Ortsgemeinderates Horbach
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Horbach findet am Donnerstag, dem 6. April 1995, um 19.30 Uhr, im Bürgermeisteramt statt.
Tagesordnung
I. Öffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 16.02.1995 (öffentlicher Teil)
2. Beratung und Beschlußfassung über die Auftragsvergabe zur Fertigstellung der Straßen Westerwaldstraße, Hellbachstraße, Bergstraße, Neuer Weg und Gartenstraße
3. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes »Kleines Hühfeld«, Flur 1, Parzellen 90 bis 92 und 95 (tlw.)
— Zustimmungsbeschluß
- Satzungsbeschluß gemäß §§ 10 BauGB, 24 GemO
4. Verschiedenes
II. Nichtöffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 16.02.1995 (nichtöffentlicher Teil)
2. Verschiedenes
56412 Horbach, 27.03.1995 Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Gackenbach/Horbach für das Jahr 1995 vom 27.03.1995
I.
Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, dem Zweckverbands- I gesetz vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476) und dem § 7 der Satzung f zur Errichtung und Unterhaltung eines Kindergartens für die • Ortsgemeinde Gackenbach und Horbach vom 28.07.1992 fol- ! gende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung j durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde j vom 22.03.1995 hiermit bekanntgemacht wird: ’f,
§1 l
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird im 1
Verwaltungshaushalt 'ä!
in der Einnahme auf.,.283.000,— DM ||
in der Ausgabe auf.283.000,—DM J
Vermögenshaushalt d
in der Einnahme auf.0,— DM 1
in der Ausgabe auf.0,- DM j
festgesetzt. I
§2 ’ | Kredite werden nicht veranschlagt. s
§3 I
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. i|
§ 4
Der Umlagebedarf für die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Kindergartens beträgt 78.800,-DM. Die Umlage 1995 ist !j nach der Zahl der Kinder, die aus den einzelnen Gemeinden j den Kindergarten am 31.07. des Vorjahres besuchten (§ 7 Abs. I 3 der Satzung) zu ermitteln. <1
Danach haben zu zahlen: 1
Umlage |l
Ortsgemeinde Gackenbach 13 Kinder 21.796,—DM 1
Ortsgemeinde Horbach 34 Kinder 57.004,-DM ]
47 Kinder 78.800,-DM 1
H. fl
Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverban- fl des Gackenbach/Horbach für das Haushaltsjahr 1995 werden j| keine Bedenken erhoben. fl
56410 Montabaur, 22.03.1995 [I
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises |
Abt. 1 Az. 029/901-10 i. A. gez. Meckel I
HI. I
Der Haushaltsplan hegt zur Einsichtnahme vom 03.04.1995 jl bis 12.04.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta- -I baur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz I 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags || bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 i| Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis !| 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich il aus. I
Gackenbach, 27.03.1995 gez. Weidenfeller, der Vorsitzende I
des Kindergartenzweckverbandes I Hinweis I
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form- I Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes .1 zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt- J machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies ’l gilt nicht, wenn ,1
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die I Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung || der Satzung verletzt worden sind, oder

