Montabaur
Nr. 13/95
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(Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1994.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. ' Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid | neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
I 2. der Abgabenschuldner wechselt, i 3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
I Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung 1 neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 56410 Montabaur, zu erheben.
In Vertretung: gez. -Reusch, I. Beigeordneter
Tournee-Theater, Wiesbaden
Am 02.04.1995 (Sonntag), 15.00 Uhr, gastiert das Tournee- Theater, Wiesbaden, mit dem Mitspielstück »Zirkus Milly- Billy« in der Augst-Halle. Das Stück eignet sich für Kinder von circa dreieinhalb bis zehn Jahren. Die Kinder können aktiv bei der Rahmenhandlung mitwirken. Eintritt: 2,- DM pro Besucher (Kinder und Erwachsene). Veranstalter: Ortsgemeinden Neuhäusel und Eitelborn.
gez. Norbert Blath, Ortsbürgermeister
Eitelborner Karnevalsgesellschaft
Die Gründungsversammlung der Eitelborner Karnevalsgesellschaft am 22. März 1995 war ein voller Erfolg. Von 43 Anwesenden wurden 41 Gründungsmitglieder. Daraus schließe ich, daß doch ein großes Interesse am Eitelborner Karneval besteht.
Bei den Wahlen wurden folgende Mitglieder in den Vorstand berufen: .
1. Vorsitzender, Thomas Rothweiler, Tannenweg 11, Tel. 2222,
2. Vorsitzender, Walter Sauer, Struthweg 19, Tel. 8447, Kassiererin, Edith Geiger, Helfensteinstraße 44, Tel. 2275,-Schriftführer, Jan Dräger, Helfensteinstraße 75, Tel. 8170, Beisitzerin, Inge Merzbach, Oberdorfstraße 9, Tel. 8132, Beisitzer, Walter Metternich, Römerstraße 9, Tel. 1318.
Für alle, die an dieser Gründungsversammlung nicht teilnehmen konnten und noch Mitglied werden möchten, erteilt der Vorstand gerne Auskunft.
Dem Bekunden nach wird sich der Verein auch dem Vereinsring anschließen und somit in die örtliche Gemeinschaft integrieren. Namens der Ortsgemeinde Eitelborn und des Vereinsrings heiße ich diese junge Gemeinschaft daher recht herzlich willkommen. Ich wünsche dem Verein noch viele Mitglieder, eine gedeihliche Entwicklung und die Bodenständigkeit, wie sie die anderen Ortsvereine bereits auszeichnet. Möge er Garant sein, die karnevalistische Tradition fortzusetzen und weiter zu attraktivieren. Und ich möchte es nicht verhehlen, daß die Gründung dieses Vereins auch ein ganz persönlicher Wunsch von mir war und ich deshalb denjenigen danke, die mit viel Engagement die Idee in die Tat umgesetzt haben. Diese waren insbesondere die jetzt in den Vorstand berufenen Mitglieder.
Norbert Blath, Ortsbürgermeister und Vorsitzender des Vereinsrings
Freiwillige Feuerwehr Eitelborn
Die Abfahrt für das Fußballspiel am
1. April 1995,1. FC Köln gegen FC Bayern München ist um 11.30 Uhr, ab Kirmesplatz Eitelborn. Alle Mitfahrer werden um pünktliches Erscheinen gebeten.
Eitelborner Schützengesellschaft 1984 e.V.
Ostereierschießen
Zum Ostereierschießen ist jedermann herzlich eingeladen. Ein Spaß für die ganze Familie.
Wo? Im Schützenhaus auf dem Nörreberg!
Wann? Am Sonntag, dem 9. April 1995, ab 14.00 Uhr. Jeder Treffer auf der Glücksscheibe ist ein buntes Osterei.
SG Eitelborn/Neuhäusel
Am Sonntag, dem 2. April 1995, um 14.30 Uhr, hat unsere 1. Mannschaft ein Auswärtsspiel bei der SG Untermosel/Kobern. Vormittags um 11.00 Uhr spielt die 2. Mannschaft gegen den AC Mallendar in Neuhäusel.
Kadenbach
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben
für das Kalenderjahr 1995
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 12.03.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Kadenbach erhebt im Kalenderjahr 1995 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1994.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 56410 Montabaur, zu erheben.
In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kadenbach für das Jahr 1995 vom 27.03.1995 I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 22.03.1995 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf.1.237.000,-DM
in der Ausgabe auf...1.237.000,-DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.706.000,—DM
in der Ausgabe auf.706.000,-DM
festgesetzt.

