Montabaur
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Eitelborn, 21.03.1995
Blath, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Eitelborn vom 21. März 1995
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.02.1995 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653) sowie der §§ 16,18 Abs.
3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05.05.1986 (GVB1. S. 103) und des § 33 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 21. März 1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Gebührenpflicht
1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Eitelborn und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistung zu tragen hat.
3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
4) Die Gebühren werden fähig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§2
Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1. in Reihengrabstätten
1.1.1. Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr.300,—DM
1.1.2. Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.750,-DM
1.2. in Wahlgrabstätten
1.2.1. Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres...!.750,-DM
1.3. Urnen-Beisetzungen
1.3.1. in Urnenmauern.60,—DM
1.3.2. in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen
bereits Erdbestattete ruhen.100,-DM
1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
I. 4.1. Leichen oder Körperteile, für die nach
polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.100,-DM
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber
gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1. Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.80,— DM
2.2. Ausbettung von Urnen aus Urnennischen in
Urnenmauern.30,-DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. Nutzungsgebühren
Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
Nr. 13/95
1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten.200,-DM
1.2. für Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.600,—DM
1.3. für Urnenreihengrabstätten
1.3.1. in Urnenmauern.800,— DM
1.3.2. in Urnennischen, in denen bereits Urnen
bestattet sind, für jede Urne.60,-DM
1.4. als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen, für jede
Urne...50,—DM
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
2.1. für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede
weitere Wahlgrabstätte.800,-DM
2.2. Urnenwahlgrabstätten
2.2.1. in Urnenmauern..1.200,-DM
2.2.2. in Urnenmauern, in denen bereits Urnen
bestattet sind, für jede Urne.100,-DM
2.3. als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten
Grabstätten für Erdbestattungen, für jede Urne...80,—DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs-'und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III ’ erhoben.
IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle
1.1. Benutzung der Einsegnungshalle und
Aufbewahrung von Leichen und Aschen in Aufbahrungsräumen.100,—DM
1.2. Aufbewahrung von Leichen und Aschen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1. bis zu 3 Tagen.60,- DM
1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag.20,- DM
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Eitelborn vom 26.04.1975 außer Kraft. 56337 Eitelborn, 21. März 1995 (S.)
Ortsgemeinde Eitelborn Blath, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes,, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Eitelborn, 21.03.1995 Blath, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben
für das Kalenderjahr 1995
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 24.02.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Eitelborn erhebt im Kalenderjahr 1995 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens
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