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Montabaur

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

56337 Eitelborn, 21.03.1995

Blath, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Eitelborn vom 21. März 1995

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.02.1995 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653) sowie der §§ 16,18 Abs.

3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05.05.1986 (GVB1. S. 103) und des § 33 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 21. März 1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Gebührenpflicht

1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Eitel­born und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit ver­bundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Be­nutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistung zu tragen hat.

3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

4) Die Gebühren werden fähig mit der Bekanntgabe des Ge­bührenbescheides.

§2

Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren

1. Erdbeisetzungen

1.1. in Reihengrabstätten

1.1.1. Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr.300,DM

1.1.2. Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.750,-DM

1.2. in Wahlgrabstätten

1.2.1. Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres...!.750,-DM

1.3. Urnen-Beisetzungen

1.3.1. in Urnenmauern.60,DM

1.3.2. in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen

bereits Erdbestattete ruhen.100,-DM

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

I. 4.1. Leichen oder Körperteile, für die nach

polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstands­rechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.100,-DM

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeiset­zungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber

gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1. Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.80, DM

2.2. Ausbettung von Urnen aus Urnennischen in

Urnenmauern.30,-DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. Nutzungsgebühren

Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

Nr. 13/95

1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten.200,-DM

1.2. für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.600,DM

1.3. für Urnenreihengrabstätten

1.3.1. in Urnenmauern.800, DM

1.3.2. in Urnennischen, in denen bereits Urnen

bestattet sind, für jede Urne.60,-DM

1.4. als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen, für jede

Urne...50,DM

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1. für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede

weitere Wahlgrabstätte.800,-DM

2.2. Urnenwahlgrabstätten

2.2.1. in Urnenmauern..1.200,-DM

2.2.2. in Urnenmauern, in denen bereits Urnen

bestattet sind, für jede Urne.100,-DM

2.3. als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten

Grabstätten für Erdbestattungen, für jede Urne...80,DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs-'und Be­stattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1. Benutzung der Einsegnungshalle und

Aufbewahrung von Leichen und Aschen in Aufbahrungsräumen.100,DM

1.2. Aufbewahrung von Leichen und Aschen ohne Benut­zung der Einsegnungshalle

1.2.1. bis zu 3 Tagen.60,- DM

1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag.20,- DM

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensat­zung der Ortsgemeinde Eitelborn vom 26.04.1975 außer Kraft. 56337 Eitelborn, 21. März 1995 (S.)

Ortsgemeinde Eitelborn Blath, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes,, der die Verlet­zung begründen soll, geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

56337 Eitelborn, 21.03.1995 Blath, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben

für das Kalenderjahr 1995

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteu­ergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 24.02.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Eitelborn erhebt im Kalenderjahr 1995 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens

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