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Montabaur

3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grab­stätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärt­ner beauftragen.

4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herge­richtet werden.

5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärt­nerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt aus­schließlich der Friedhofsverwaltung. Der Inhaber der Grabanweisung bzw. der Nutzungsberechtigte sind ver­pflichtet, den vom unteren Grabende aus gesehenen rech­ten Zwischenweg von Wildkräutern freizuhalten.

6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbe­kämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dür­fen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbeson­dere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden, ausgenommen sind Grabvasen.

§27

Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften un­terliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§18 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§28

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Die Grabstätten müssen grundsätzlich in ihrer gesamten Flä­che bepflanzt werden, soweit nicht in den Belegungsplänen andere Regelungen getroffen werden.

§29

Vernachlässigung der Grabpflege

1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß herge­richtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schrift­licher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstät­te innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforde­rung oder der Hinweis drei Monate imbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

2) Für Wahlgrabstätten gilt Abs. 1S. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstät­te auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Nach der Entziehung des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwal- tung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 ent­sprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VTII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§30

Benutzung der Leichenhalle

1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsver­waltung betreten werden.

2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Be­denken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbe­nen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

3) Der Zutritt zu Särgen der an meldepflichtigen übertragba­ren Krankheiten Verstorbenen bedarf zusätzlich der vorhe­rigen Zustimmung des Amtsarztes.

§31

Trauerfeiern

1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertrag­baren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

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IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§32

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obhegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§33

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich­ten.

§34

Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent­sprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofs­personals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

d) gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, eine Untersagung nach § 6 Abs. 5 nicht beachtet oder gegen § 6 Abs. 3 und 4 verstößt,

e) die in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung über­schreitet,

f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried­hofsverwaltung vornimmt (§ 11),

g) bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vor­schriften des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 20 verstößt,

h) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauli­che Anlagen ohne vorherige Zustimmung der Fried­hofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),

i) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 23),

j) die Verkehrssicherungspflicht (§ 24) nicht beachtet,

k) vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),

l) Grabstätten nicht herrichtet oder dauernd instandhält (§ 26 Abs. 1, 2 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Wildkräutern freihält (§ 26 Abs. 5) oder Pflanzen­schutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),

m) Grabstätten entgegen § 28 mit Grababdeckungen versieht,

n) Grabstätten vernachlässigt (§ 29),

o) die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und 3 betritt.

2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 10.000 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrig­keiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§35

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26. April 1975 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor­schriften außer Kraft.

56337 Eitelborn, 21. März 1995

Ortsgemeinde Eitelborn (S.) >

Blath, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen: .

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

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