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Montabaur

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Nr. 13/95

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN §17

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen

Gestaltungsvorschriften

1) Auf dem Friedhof können Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.

2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antrag­steller, ob diese in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschnften hegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Ver­pflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofs­satzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Er­klärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

3) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu­geteilt.

§18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

2) Zur Erhaltung der Verwesungsfähigkeit des Bodens dürfen Erdgrabstätten nur bis zu einem Drittel ihrer Fläche mit Abdeckplatten versehen werden.

3) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN §19

Gestaltung der Grabmale

1) Die Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestal­tungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Be­arbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

2) Für Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestal­tungsvorschriften können in den Belegungsplänen Rege­lungen über die Gestaltungs- und Bearbeitungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen werden.

§20

Gestaltung der Verschlußplatten und Urnenmauern Die Inschriften und Sinnzeichen auf den Verschlußplatten und Urnenmauern sind vertieft gehauen zu gestalten. Als Schrif­ten sind zulässig Wechselzug, Gleichzug oder Unziale in einer Buchstabenhöhe von maximal 5 cm.

Die vertieft gehauenen Stellen sind mit einer nicht glänzenden Lasur auszulegen, deren Farbton der Tonskala der Ver­schlußplatte entnommen sein muß. Gold- oder Silberschriften sind imzulässig.

' §21

Grabeinfassungen

Soweit die Belegungspläne keine anderen Festsetzungen ent­halten, sollen alle Grabstätten innerhalb eines Jahres eine Grabeinfassung aus Stein haben.

§22

Zustimmungserfordemis

1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen be­dürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fried­hofsverwaltung.

2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalent­wurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natür­licher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entspre­chend.

4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal bzw. die son­stige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Er­teilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

5) Nicht zustimmungsbefürftig ist die vorübergehende Auf­stellung naturlasierter Holzkreuze oder Holztafeln für die Dauer von längstens zwei Jahren und die Einfassung aus Holz für die Dauer von längstens einem Jahr.

§23

Fundamentierung und Befestigung Die Grabmale sind ihrer Größe und Stärke entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fun- damentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstür­zen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§24

Unterhaltung

1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabanwei­sung, bei Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unver­züglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftli­cher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht inner­halb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet/diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht be­kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma­chung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bau­liche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Ver­zeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zu­stimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauli- , eher Anlagen versagen.

§25

Entfernung

1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § .24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu ent­fernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustim­mung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benach­richtigung des Inhabers der Grabanweisung oder des Nut­zungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VH. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§26

Herrichtung und Unterhaltung

1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des ; § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. | Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte ! Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte i zu entfernen.

2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des * Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles < und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab- Stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die > andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und ij Wege nicht beeinträchtigen. Für die Herrichtung und die | Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der !j Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsbe- j rechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.