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Montabaur

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ner Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Fried­hofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberech­tigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Ur­nenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehö­rige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahl­grabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nut­zungsberechtigte.

Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbet­tung.

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs­zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher An­ordnung ausgegraben werden.

IV. GRABSTÄTTEN §12

Arten der Grabstätten

Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An~ ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

Die Grabstätten werden unterschieden in aj Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern

d) Urnenwahlgrabstätten in Urnenmauern

e) Ehrengrabstätten.

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§13

Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Uber die Zuteilung wird eine schriftliche Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihen­grabstätte ist nicht möglich.

Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Fa­milienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig ver­storbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffen­den Grabfeld bekanntzumachen.

§14

Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht nicht. Wahlgrabstätten wer­den als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Eine mehrstellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn die nebem dem Verstorbenen berechtigte Person beim Erwerb der Wahlgrabstätte das 55. Lebensjahr vollendet hat. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anläßlich eines Todesfalles verliehen. Personen, die das 70. Lebens­jahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der ersten Bestattung in der Grabstätte.

Während der Nutzungszeit darfeine weitere Bestattung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der

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Ruhezeit wiedererworben worden ist. Ein Wiedererwerb ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Auf den Wiedererwerb besteht kein Rechtsanspruch.

4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Er­werber für den Fall seines Ablebens aus dem in S. 2 ge­nannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs­recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Able­ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut­zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehö­rigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

e) auf die Eltern

f) auf die vollblütigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die unter a - g fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungs­recht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 S. 2 genannten Personen übertragen.

5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüg­lich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grab­stätte zu entscheiden.

7) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

§15

Urnengrabstätten

1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern

b) Urnenwahlgrabstätten in Urnenmauern

c) Grabstätten für Erdbestattungen.

2) Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern sind Aschen­grabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine schriftliche Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In eine Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen be­stattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt und eine Mindestruhezeit von 15 Jahren für die zuletzt zu bestattende Asche gewährleistet ist.

3) Urnenwahlgrabstätten in Urnenmauern sind für Urnenbe­stattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungs­zeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Für die zuletzt bestat­tete Asche muß eine Mindestruhezeit von 15 Jahren ge­währleistet sein.

4) Urnen können in Reihengrabstätten für Erdbestattungen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zu bestattenden Asche für die Ruhezeit der Leiche nicht übersteigt und eine Mindestruhezeit für die Asche von 15 Jahren gewährleistet ist. Aschen können in Wahlgrabstätten für Erdbestattun­gen bestattet werden, wenn für die Asche eine Mindestru­hezeit von 15 Jahren gewährleistet ist.

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten für Erdbestattungen entspre­chend auch für Urnengrabstätten.

§16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Eh­rengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) oblie­gen der Ortsgemeinde.