Montabaur
Nr. 13/95
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Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
Die Schließung oder die Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten, soweit möglich, dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten bzw. außer Dienst gestellten Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten des Friedhofs können an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht werden.
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofs- personals sind zu befolgen.
Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind,
ff den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann weitere Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter dürfen die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird.
Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materiahen dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei
Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
5) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind, oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen hat.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung' sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl- i
grabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch i das Nutzungsrecht nachzuweisen. t
3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheini-]
gung über die Einäscherung vorzulegen. ,
4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen ; Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen re-:; gelmäßig an Werktagen von montags bis freitags. An Sams tagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei j einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt j werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
5) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gel tenden gesetzlichen Bestimmung vor geschriebenen Frist] bestattet, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen ; vorgenommen.
6) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Ein äscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auifjj Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§8
Särge
1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, da£ ! jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist/! Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfenp! nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbarer] Werkstoffen hergestellt sein.
2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräbei. dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittel-11 maß 0,45 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere’! Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsver- i waltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. S
§9
Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauf| fragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wiedej|| verfällt.
2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberflä.j che (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindesten;)] 0,90 m, bis zur Öberkante der Urne mindestens 0,50 m.
3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und, sowei| notwendig, auch Grabmale und Einfassungen vorher ent]| fernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grab! male, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs|l Verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurcljj entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 3(f|
Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ln|
Jahre.
§11
Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört wer]] den.
2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbescha 1 .] det der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorheriger ; Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilfi werden, bei Umbettungen auf demselben Friedhof im ei l sten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorhegen eines dringende)!I öffentlichen Interesses. Umbettungen von Leichen aus ei] I

