Einzelbild herunterladen

Montabaur

11

Nr. 13/95

SG Heiligenroth, Ahrbach, Großholbach

Seniorenfußball

Unsere 1. Mannschaft spielt am Sonntag, dem 02.04.1995, um 14.30 Uhr, in Stahlhofen. Unsere 2. Mannschaft spielt am Sonntag, dem 02.04.1995, um 14.30 Uhr, in Nomborn. Jugendfußball

A-Jugend: Sonntag, den 02.04.1995, um 10.30 Uhr, gegen Fernthal, in Heiligenroth.

B-Jugend: Samstag, den 01.04.1995, um 16.00 Uhr, in Asbach. C-Jugend: Samstag, den 01.04.1995, um 15.30 Uhr, gegen Asbach, in Girod.

Zuschauer sind wie immer willkommen.

Ruppach-Goldhausen

Einwohnerfragestunde

Am Ende des öffentlichen Teils der Ortsgemeinderatssitzung am 31.03.1995 findet wiederum eine Einwohnerfragestunde statt. Hierzu möchte ich einige erläuternde Hinweise geben: Alle Einwohner haben die Gelegenheit, Fragen aus dem Be­reich der örtlichen Verwaltung an den Ortsgemeinderat zu stellen und Vorschläge oder Anregungen dazu zu unterbreiten. Eine Zusatzfrage wird je Fragesteller zugelassen.

Fragen, Vorschläge und Anregungen können auch spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung dem Ortsbürgermeister schriftlich zugeleitet werden.

Die Fragen werden vom Vorsitzenden mündlich beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt. Ist der Fragesteller nicht anwesend, erfolgt die Beantwortung der Frage schriftlich. Dies gilt auch, wenn die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden kann. Die Beantwortung kann auch in einer späteren Einwohnerfragestunde erfolgen; der Fragestel­ler wird darüber informiert, in welcher Sitzung die Beantwor­tung erfolgt.

Fragen, Vorschläge und Anregungen werden durch den Vorsit­zenden zurückgewiesen, wenn sie nicht Selbstverwaltungsan­gelegenheiten der Ortsgemeinde, für die der Ortsgemeinderat zuständig ist, oder Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, betreffen.

Sprenger, Ortsbürgermeister

SG Heiligenroth, Ahrbach, Großholbach

Seniorenfußball

Unsere 1. Mannschaft spielt am Sonntag, dem 02.04.1995, um 14.30 Uhr, in Stahlhofen. Unsere 2. Mannschaft spielt am Sonntag, dem 02.04.1995, um 14.30 Uhr, in Nomborn. Jugendfußball

A-Jugend: Sonntag, den 02.04.1995, um 10.30 Uhr, gegen Fernthal, in Heiligenroth.

B-Jugend: Samstag, den 01.04.1995, um 16.00 Uhr, in Asbach. C-Jugend: Samstag, den 01.04.1995, um 15.30 Uhr, gegen Asbach, in Girod.

Zuschauer sind wie immer willkommen.

AUGST

Eitelborn

Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Eitelborn

über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 21. März 1995

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 Särge

§ 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 19 Gestaltung der Grabmale

§ 20 Gestaltung der Verschlußplatten der Urnenmau­ern

§ 21 Grabeinfassungen § 22 Zustimmungserfordernis § 23 Fundamentierung und Befestigung § 24 Unterhaltung § 25 Entfernung

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvor­schriften

§ 28 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvor­schriften

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 30 Benutzung der Leichenhalle

§ 31 Trauerfeiern

IX. Schlußvorschriften § 32 Haftung

§ 33 Gebühren § 34 Ordnungswidrigkeiten § 35 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat von Eitelborn hat in seiner Sitzung am 22. Februar 1995 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS. 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVB1. S. 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein­de Eitelborn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§2

Friedhofszweck

1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentli­che Einrichtung) der Ortsgemeinde.

2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Eitelborn waren,

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- und Pflege­heim Einwohner der Ortsgemeinde Eitelborn waren,

c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben

oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach' § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

§3

Schließung und Entwidmung

1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können aüs wichti­gem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestat­tungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Urnen­wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer­dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.