Montabaur
§2
Es werden festgesetzt:
1. Der Gesamtbetrag der Kredite auf.-
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf...-
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A). 250 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v. H.
Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.300 v. H.
3. Die Hundesteuer
beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund. 50,— DM
für den zweiten Hund... 75,— DM
für jeden weiteren Hund.100,—DM
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kadenbach für das Haushaltsjahr 1995 werden keine Bedenken erhoben. 56410 Montabaur, 22.03.1995 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901/10 Im Aufträge gez. Meckel
III.
Der Haushaltsplan Hegt zur Einsichtnahme vom 03.04.1995 bis 12.04.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 his 12.30 Uhr) öffenthch aus.
Kadenbach, 27.03.1995 Ortsgemeindeverwaltung Kadenbach (S.)
gez. Schaa, Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffenthchkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).
Spezielle »Sprechstunde«
Aus besonderem, persönHchem Anlaß, gibt es am 05.04.1995 eine spezielle »Sprechstunde« um 18.00 Uhr »beim Hans«. Ausnahmsweise spendiere ich Getränke und Schnittchen. Ich würde mich freuen, Sie dort begrüßen zu dürfen.
Hermann Schaa, Ortsbürgermeister
Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger!
In diesem Jahr hat sich in Kadenbach der Kaninchenzuchtverein RN 97 Kadenbach gegründet. Dieser neue Verein geht aus dem Kaninchenzuchtverein Immendorf hervor. Ich begrüße den neuen Verein in Kadenbach, zumal der Verein sich an allen Aktivitäten des Ortsvereinsringes aktiv beteiligen will.
Der erste Züchterabend findet am Samstag, dem 1. April, um 19.30, im Gasthaus »Zum Westerwald« statt. Wer Interesse an diesem schönen und nützhchen Hobby hat, ist herzlich eingeladen.
Informationen gibt es bei Walter Schmitt, Römerstraße 45 oder Heinrich Sauer, Römerstraße 30.
Schaa, Ortsbürgermeister
_ Nr. 13/95
25 Jahre Ortsvereinsring Kadenbach und Kirmes in Kadenbach 1995
Wir feiern Jubiläum und Kirmes in Kadenbach vom 12. bis 15. Mai 1995.
Festkommers: Freitag, den 12.05.1995, 20.00 Uhr,
Kirmes: 13. bis 15.05.1995 mit Musik, Tanz und Stimmung. Montag, den 15.05.1995 Große Verlosung - Losverkauf durch die Ortsvereine ab 01.04.1995, Lospreis 0,50 DM. AusführHche Programmbekanntmachung erfolgt in der 18. Kalenderwoche dieser Ausgabe vom 05.05.1995.
Festwirt: Hans uns Marianne Gelfort, Gasthaus Zum Westerwald.
Der Ortsvereinsring lädt zu allen Veranstaltungen recht herz- Hch ein.
Kolpingfamilie Kadenbach
Aktion Mülltonne
Entwicklungshilfe muß nicht unbedingt aus finanziellen Mitteln bestehen. Es gibt viele andere Möglichkeiten, die Arbeit der oben angegebenen Kolpingfamilie tatkräftig zu unterstützen. Wir zeigen Ihnen hier einmal auf, wie diese Mögfichkeiten aussehen. Wir sammeln alles: In vielen Schränken liegen noch alte Postkarten, Telegramme, Ansichtskarten, Feldpostkarten, Glückwunschkarten, Briefumschläge, Lebensmittel-Karten.
Briefmarken (Bundesrepubfik Deutschland und Ausland) Automatenbriefmarken, Einschreibemarke, Ersttagsblätter, Ansichtskarten, Bildpostkarten, Gedenkblocks, Kleinbögen, Alben, Einsteckbücher und Teilsammlungen, alte Briefmarkenkataloge u. s. w.
Papiergeld und Münzen aller Zeiten und Währungen nehmen wir gerne entgegen, ebenso Inflationsgeld und Städtegeld, Münzen aus der Kaiserzeit und Neuzeit. Kein alter Geldschein und keine Münze ist für die Entwicklungsarbeit wertlos! Telefonkarten (gebraucht) sind zur Zeit ein großer Renner. Diese können wir sehr gut verwerten.
Damit wir in Ihrem Namen helfen können, bitten wir Sie, einmal nach den aufgeführten Sachen zu suchen. Für eine positive Nachricht bedanken wir uns schon heute. Senden Sie bitte alles an: Kolpingfamilie Kadenbach, zu Händen von Heinz Jansen, Westerwaldstraße 12, 56337 Kadenbach oder werfen Sie Ihre gesammelten Werke in den aufgestellten Behälter in unserer Kirche.
Sportfreunde Germania Kadenbach 1910 e.V.
Abteilung Fußball
Das Auswärtsspiel gegen die Elf des SV Waldesch hat unsere Mannschaft mit 1:2 Toren verloren.
Am Sonntag, dem 02.04.1995, müssen wir bei der SG Unter- mosel/Dieblich II antreten. Das Spiel wird um 12.45 Uhr auf dem Sportplatz in Dieblich angepfiffen.
Wandern
Im April nehmen wir an nachfolgenden IW-Wanderungen teil:
08./09. April in Bendorf/Sayn; 14. April in Hünfelden/Ohren; 16./17. April in Lahnstein-Friedrichsegen; 22J23. April in Koblenz 1. Res. Uff. Korps; 23. April in Consdorf, Luxemburg.
AH Kadenbach
Am Samstag, dem 1. April 1995, spielen wir gegen die AH von Neuhäusel.
Spielort: Kadenbach, Spielbeginn: 16.00 Uhr, Treffpunkt: 15.30 Uhr.
Neuhäusel
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1995
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 18.02.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung)
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