Montabaur
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Nr. 12/95
3. Grünordnung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB
3.1 Das Plangebiet ist entsprechend des noch in Zusammenarbeit mit der Umweltbeauftragten der Verbandsgemeinde Montabaur zu erstellenden Grünordnungsplanes zu gestalten.
3.2 Geschlossene Wand- und Fassadenflächen, ausgenommen sind flächige Holzverkleidungen, sind zumindest 50% mittels Selbstklimmern oder Rank- bzw. Kletterpflanzen zu begrünen. Als geschlossen gilt auch eine Wandfläche, wenn der Anteil der Fenster oder sonstigen Öffnungen weniger als 10% der Gesamtwandfläche ausmacht.
3.3 Flachdächer sind zu begrünen.
3.4 Die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.
4. Flächenversiegelung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
4.1 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Parkplatzflächen und Terrassen sind durchsickerungsfähig auszubilden und mit wassergebundener Decke, Rasengittersteinen, Rasenpflaster oder Ökopflaster herzustellen. Geschlossene Beton- und Bitumendecken sind nicht zulässig.
4.2 Fußwege sind entsprechend Nr. 4.1 anzulegen.
4.3 Zur Minimierung der Wirkungen der Versiegelung soll das Dachflächenwasser nicht direkt über Regenrinnen in den Kanal geführt werden. Das Niederschlagswasser ist vielmehr dezentral auf dem jeweiligen Grundstück einer Zisterne zu sammeln und als Brauchwasser zu verwenden. Der Abfluß des Zisternenwassers ist durch Minimierung des Abflußrohres in halber Höhe der Zisterne zu drosseln. Die Zisternengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche 2 m 3 betragen, mind. jedoch 2 m 3 .
5. Brennstoffe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB
Auf Antrag der Fraktion »B£M« wird die Auswahl der Brennstoffe freigestellt.
6. Die beigefügte Planskizze wird Bestandteil der Anderungs- satzung.
7. Der Stadtrat nahm die Genehmigung des Erschließungsvertrages durch die zuständigen Ausschüsse zustimmend zur Kenntnis.
III. Satzungsbeschluß gemäß §§ 10 BauGB, 24 GemO
Der Stadtrat beschloß die Änderung des Bebauungsplanes
»Himmelfeld« als Satzung.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen.
Einwohnerfiragestunde
Es erfolgten keine Wortmeldungen.
Stellenausschreibung
Die Ortsgemeinde Girod sucht für den kommunalen Kindergarten (zweigruppige Einrichtung)
eine(n) Vorpraktikantin/Vorpraktikanten für den Beruf der/des Erzieherin/Erziehers.
Die Einstellung ist vorgesehen ab August 1995. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Zeugnisse, Lebenslauf, Lichtbild) werden bis zum 8. April 1995 erbeten an
Ortsbürgermeister Theo Hannappel, Gartenstraße 4,56412 Girod.
Nähere Angaben können erfragt werden im Kindergarten Girod, unter der Rufnummer 06485/4084 oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Telefon 02602/126.131 oder 126.217.
Teilumbenennung der jetzigen Elisabethenstraße in »Judengasse«
Die Verbandsgemeindeverwaltung weist darauf hin, daß in Kürze die neuen Straßennamensschilder »Judengasse« aufgestellt und eine Neuzuteilung der Hausnummern für den betreffenden Bereich notwendig wird.
Verbandsgemeindeverwaltung - Bauamt -
Zuschuß für Jugendarbeit in Vereinen
Seit dem 01.01.1980 gelten für den Bereich der Stadt Montabaur die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können für 1995 bis zum 1. April 1995 gestellt werden.
Förderungsvoraussetzungen:
1. Zuschüsse werden nur an Vereine und Jugendgemeinschaften mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern, die Einwohner von Montabaur sind und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nicht vollendet haben, gezahlt.
2. Die Stadt Montabaur gewährt den Vereinen, bzw. Jugendgemeinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stichtag der Mitgliedschaft ist der 01.01. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüsse.
3. Der Zuschußbetrag besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 200 DM je Verein, bzw. Jugendgemeinschaft. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Jugendlichen um 15 DM.
Anträge sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 208, einzureichen. Dem Antrag ist eine Aufstellung mit Angabe der Vor- und Zunamen, der Geburtsdaten und der Anschriften für die Mitglieder, für die der Zuschuß gewährt werden soll, beizufügen.
Wir weisen ausdrücklich daraufhin, daß der 01.04.1995 eine Ausschlußfrist darstellt. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Repräsentative Zählung der Schweine zum 3. April 1995
Zum 3. April 1995 findet bundesweit in nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betrieben eine repräsentative Zählung der Schweinebestände statt. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der viehhaltenden Betriebe und sonstige Viehhalter. Anzugeben sind alle Schweine, die sich zum 3. April in Ställen und auf Flächen des Betriebes befinden, einschließlich aufgenommenes fremdes Vieh. Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr auf einzelnen Betrieben beschränken, werden die Auskunftspflichtigen gebeten, darauf hinzuweisen.
Wir machen darauf aufmerksam, daß ordnungswidrig handelt, wer die Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Die Angaben unterliegen der Geheimhaltung. Eine Verwendung zu steuerlichen Zwecken ist gesetzlich ausgeschlossen.
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Sonderförderungsprogramm für das Westerwälder Gastgewerbe
Mit einem Sonderförderungsprogramm will die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Westerwaldkreis mbH 1995 dem Westerwälder Gastgewerbe unter die Arme greifen. Das Programm soll als zusätzliche Alternative zur Verfügung stehen, wenn alle anderweitigen öffentlichen Förderungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft sind. Ziel der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Westerwaldkreis ist es, einen Beitrag zur Verbesserung der kommunalen Wirtschaftsstrukturen im heimischen Tourismus zu leisten.
Bezuschußt werden mit dem Programm Vorhaben in den Bereichen Beherbergung, Restauration, Umweltschutz und behindertengerechte Ausstattung. Antragsberechtigt sind:
— Betreiherinnen von Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garni mit mindestens neun Betten
— Betreiberinnen von Ferienwohnungen und Campingplätzen
— Aktionsgemeinschaften von Betreiberinnen von Gaststätten
Die Mitgliedschaft im Fremdenverkehrsverein Westerwald e.V. ist grundsätzlich Bedingung.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Dieser beträgt im Bereich Beherbergung und Camping zehn Prozent, im Bereich Umweltschutz und Nutzung erneuerbarer Energien fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten. Dabei muß die Investitionssumme mindestens 30.000 DM betragen, maximal werden bis zu 200.000 DM berücksichtigt.
Anträge auf Förderung sind vor Beginn der Maßnahme bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Westerwaldkreis mbH zu stellen. Dort sind auch detaillierte Auskünfte über die Voraussetzungen sowie den Ablauf des Bewilligungsverfahrens erhältlich. Das Sonderprogramm läuft befristet bis zum 31.12.1995. /

