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Montabaur

Nr. 12/95

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Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« (ehern. Ho­tel) für die Grundstücke Flur 39, Flurstücke 1/2,1/3 und 2/2, Am Himmelfeld 64

Die städtebauliche Situation auf dem Grundstück »Am Him­melfeld 64« wurde in der Vergangenheit insbesondere dadurch geprägt, daß die geplanten baulichen Veränderungen am ehe­maligen Hotel Himmelfeld unvohendet blieben und durch den vollständigen Verfall der Bausubstanz eine Bauruine entstan­den ist, die einen besonderen städtebaulichen Mißstand dar- stellte.

Aufgrund dessen wurde bereits eine Planänderung durchge­führt, die die Schaffung von sechs Baukörpern für eine Mehr- familienhausbebauung unter Abbruch der vorhandenen Bau­substanz zum Ziel hatte.

Der Bauherr hat zwischenzeitlich auch die in der Vergangen­heit errichteten bauhchen Anlagen demontiert, geschreddert und ordnungsgemäß gelagert. Jedoch ergaben zwischenzeit­lich durchgeführte Marktsondierungen, daß ein Verkauf der vorgesehenen Eigentumswohnungen nur auf wenig Resonanz stoßen würde. Um einer Fehlinvestition vorzubeugen und das vorhandene Gelände trotzdem wirtschaftlich zu nutzen, soll nunmehr eine Planänderung durchgeführt werden, um eine Bebauung mit Reihenhäusern zuzülassen. Diese Planände­rung liegt sicherlich im wirtschaftlichen Interesse des Eigen­tümers und Investors. Jedoch ist beachtlich, daß ein erhebli­ches städtebauliches Interesse an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums besteht.

Dies insbesondere deshalb, da in Montabaur sicherlich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Deckung des ohne Zweifel gegebenen erhöhten Wohnbedarfs zu schaffen sind. Aus diesem Grunde kommt auch gemäß § 2 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG eine Anwendung dieser besonderen Vorschriften in Betracht, um eine Beschleunigüng des Verfah­rens zu erreichen und damit der dringenden Nachfrage nach Wohnraum gerecht zu werden. Die Wohnbebauüng an diesem Standort hat außerdem den besonderen Vorteil, daß hierfür keine bisher unbebauten Flächen des Außenbereiches in An­spruch zu nehmen sind.

Durch besondere Textfestsetzungen zur Geschossigkeit und zur Firsthöhe soll sichergestellt werden, daß sich die Bebau­ung in ihrer Höhe nicht überdimensional von der bereits vor­handenen Bebauung abhebt. Um dem gerecht zu werden und ein optimales Einfügen auch in die umgebende Bebauung zu gewährleisten, sind die Haustypen A, B und C auf den dafür vorgesehenen Flächen im Planentwurf zu erstellen.

Um die Wirkung der verstärkten Versiegelung zu minimieren, wurde die Anlage von Zisternen sowie che wasserdurchlässige Gestaltung von Terrassen, Fußwegen usw. vorgesehen. Dies hat den zusätzlichen Vorteil, daß das vorhandene Kanalnetz nicht über Gebühr belastet wird.

Die neu in die Textfestsetzung eingearbeiteten Ergänzungen berühren die Grundzüge der Planung nicht, so daß von einer erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB abgesehen werden kann. Dies insbesondere auch deshalb, da sich der Grundstückseigentümer, den die Ergänzungen aus­schließlich betreffen, damit einverstanden erklärt hat.

Die zu schaffenden Stellplätze sind ausschließlich auf priva­tem Gelände nachzuweisen. Außerdem verpflichtet sich der Bauherr, im südwestlichen Bereich des Grundstückes 2/2 ei­nen Spielplatz zu errichten.

Ratsmitglied Bächer (SPD) stellte folgende Anträge:

1. In Ziffer 4.3 solle die erweiterte Textformulierung »Eine unmittelbare Entnahme von Trinkwasser aus der Trink­wasserleitung für Gartenbewässerung und Autowäsche ist verboten«, aufgenommen werden.

2. Unabhängig von diesem Bebauungsplan solle dem Investor empfohlen werden, ein Energiekonzept selbst umzusetzen.

Ratsmitglied Hebgen (CDU) signalisierte die Zustimmung sei­ner Fraktion zur vor gelegten Beschlußvorlage und äußerte Bedenken, zukünftig jeden Bebauungsplan mit so zahlreichen Auflagen zu versehen.

Ratsmitglied Lorenz (BfM) führte aus, daß dieser Bebauungs­plan entschieden zu weit gehe und der Grünordnungsplan keinen Spielraum mehr lasse.

Er beantragte:

1. Die Ziffern 3.2, 3.3 und 3.4 zu Punkt 3 »Grünordnungsplan« sollen nur als Empfehlung ausgesprochen werden.

2. Unter Punkt 4 »Flächenversiegelung« sollen die Ziffern 4.1,

4.2 und 4.3 ebenfalls nur als Empfehlung ausgesprochen werden.

3. Unter Punkt 5 »Brennstoffe« soll der 1. Satz »Feste und flüssige Brennstoffe zur zentralen Beheizung der Häuser werden nicht zugelassen.« ersatzlos gestrichen werden.

Ratsmitglied Manns (Bündnis 90/Die Grünen) signalisierte die Zustimmung seiner Fraktion zum Bebauungsplan und zu den von der SPD-Fraktion gestellten Anträgen.

Beschlußfassung:

1.1 Beratung und Beschlußfassung über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG eingegange­nen Bedenken und Anregungen

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen eines Bewoh­ners des Plangebietes »Himmelfeld« konnten im Rahmen der gemeindlichen Abwägung nicht berücksichtigt werden. (Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen)

1.2 Beratung und Beschlußfassung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ge­mäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen

Die Kevag wies darauf hin, daß aufgrund der vorgesehenen Bebauung mit Reihen- und Mehrfamilienhäusern mit ca. 75 Wohneinheiten die Errichtung einer zusätzlichen Trafostation erforderlich werde. Aufgrund dessen wurde der Planentwurf dahingehend geändert, daß die vorgeschlagene Kabeltrasse mit einer Einschleifung an das vorhandene 20-kV-Kabel sowie der zukünftige Stationsstandort in die Konzeption übernom­men werden. Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurden damit in vollem Umfang im Rahmen der gemeindli­chen Abwägung berücksichtigt.

(Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

Weitere Bedenken und Anregungen wurden von seiten der Träger öffentlicher Belange nicht geltend gemacht.

Der Antrag der Fraktion »BfM«, die Ziffern 3.2, 3.3 und 3.4 sowie 4.1, 4.2 und 4.3 nur als Empfehlung auszusprechen, wurde mit 5 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen und 1 Enthal­tung abgelehnt.

Der Antrag der Fraktion »BfM«, zu Ziffer 5 die Auswahl der Brennstoffe freizustellen, wird bei 13 Ja-Stimmen, 12 Nein­stimmen und 1 Enthaltung angenommen.

Der Antrag der SPD-Fraktion zu Ziffer 4.3 »Trinkwasser­nutzung« wird mit 8 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen abgelehnt.

Der Antrag der SPD-Fraktion, die Empfehlung an den In­vestor auszusprechen, ein Energiekonzept zu erstellen, wird mit Stimmengleichheit (12 Ja-Stimmen, 12 Nein­stimmen, 2 Enthaltungen) abgelehnt.

II. Der Stadtrat stimmte der durch Beschluß vom 08.12.1994 eingeleiteten Änderung des Bebauungs­planes »Himmelfeld« mit folgendem Inhalt zu:

1. Art der baulichen Nutzung

Entsprechend des beigefügten Planentwurfes wird für das Plangebiet WR bzw. WA festgesetzt.

2. Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung/gestalteri­sche Festsetzungen

2.1 Anzahl der Vollgeschosse II + D, wobei ein Drempel von exakt 75 cm, gemessen von der Rohdecke bis Unterkante Fußpfetten erlaubt ist. Dabei darf das Dachgeschoß kein Vollgeschoß werden.

2.2 Pro Dachseite ist hier eine Dachgaube bis zur Hälfte der Gebäudebreite zugelassen. Im Bereich der Reihenhäuser ist ausschließlich die Errichtung von Satteldächern mög­lich, während im Bereich der Mehrfamilienhäuser Sattel­dächer, Walmdächer und Sonderformen statthaft sind.

2.3 Die Reihenhäuser sind nur in drei verschiedenen Ausfüh­rungen zulässig, die in der Planskizze mit A, B und C gekennzeichnet sind. Einzelheiten zu den jeweils gekenn­zeichneten Haustypen A, B und C ergeben sich aus der Anlage, die im übrigen Bestandteil dieses Bebauungspla­nes ist.

2.4 Die Dachneigung der Reihenhäuser darf 30°, 35° oder 45°, die der Mehrfamilienhäuser bis zu 45° betragen.

2.5 Die Firstrichtung im Bereich der Reihenhäuser wird im Plan festgesetzt, im Bereich der Mehrfamilienhäuser sind auch Nebengiebel mit anderer Firstrichtung möglich.

2.6 Die Anbringung von Solaranlagen auf den Dächern der Reihen- und Mehrfamilienhäuser ist zulässig.

2.7 Grundsätzlich sind Garagen nur innerhalb der überbau­baren Flächen erlaubt. Bei den Randgrundstücken sind Garagen unter Einhaltung der nach der Landesbauord­nung vorgesehenen Grenzabstände auch außerhalb der überbäubaren Flächen zulässig.

2.8 Die Bauten sind in geschlossener Bauweise (Reihenhäu­ser) auszuführen.

2.9 Die überbaubaren Flächen werden entsprechend dem bei­gefügten Planentwurf abgeändert.

2.10Firsthöhe: 10,75 m gemessen vom gewachsenen Boden.