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Montabaur

besitzt. Bei höheren Wärmeleitzahlen sind größere Dicken zu wählen. Die Wärmedämmung ist in geeigneter Weise gegen Witterungseinflüsse zu schützen.

3.6 Instandsetzungsmaßnahmen, die neben Maßnahmen zur Modernisierung durchgeführt werden, sind förderungsfä­hig, soweit der Eigentümer die dadurch entstehenden Ko­sten nicht selbst tragen kann. Die Kosten der geforderten Instandsetzung dürfen 30 v. H., bei Gebäuden mit städte­baulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstleri­scher Bedeutung 60 v. H. der Kosten der geförderten Modernisierung (Summe der Kosten nach Nr. 3.1, 3.2 und 3.5) nicht übersteigen.

4 Förderungsvoraussetzungen, vorrangige Förderungen

4.1 Modernisierungsmaßnahmen nach dieser Verwaltungs­vorschrift dürfen nur gefördert werden, wenn

- die Mietwohnungen wesentlich verbessert werden; da­von kann ausgegangen werden, wenn der förderungsfä­hige Aufwand je Mietwohnung mindestens 4.000,DM beträgt,

- die Kosten der Modernisierung im Hinblick auf die wesentliche Verbesserung und die Nutzungsdauer der Mietwohnungen vertretbar sind, die Mietwohnungen sollen nach der Modernisierung noch mindestens 30 Jahre Wohnzwecken dienen können,

- die Finanzierung der Modernisierung gesichert ist,

- die Mietwohnungen nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattung und Miete für die angemessene Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölke­rung geeignet sind; sie sind hierfür in der Regel nicht mehr geeignet, wenn die Miete nach der Modernisie­rung die Mietobergrenze des öffentlich geförderten so­zialen Mietwohnungsbaues für die Mietenstufe 5 übersteigt,

- der Eigentümer sich verpflichtet, gleichzeitig mit der Modernisierung notwendige Instandsetzungen durch­zuführen,

- der Eigentümer ein Eigenkapital in Höhe von 15 v. H. der Modemisierungskosten erbringt. Bei Mietwohnun­gen können auch Leistungen der Mieter zur Deckung der Kosten der Modernisierung, zu denen sie sich ge­genüber dem Vermieter vertraglich verpflichtet haben, als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden, wenn der Eigentümer diese Leistungen ausreichend sichert.

4.2 Mit Vorrang werden Modernisierungsmaßnahmen geför­dert, durch die

Mißstände in Mietwohnungen beseitigt werden, die den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhält­nisse nicht entsprechen oder

- Gebäude von städtebaulicher, insbesondere geschicht­licher oder künstlerischer Bedeutung erhalten werden oder

- soziale Härten, die sich aus den Wohnverhältnissen ergeben, beseitigt werden oder

- die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde deutlich gefördert wird, insbesondere Maßnahmen in Sanie­rungsgebieten oder

Wohnungen verbessert werden, die zuvor dem Wohnbe- darf der Angehörigen der alliierten Streitkräfte und des zivilen Gefolges zu dienen bestimmt waren.

Werden Maßnahmen zeitgleich von mehreren Eigentü­mern nach einheitlichem Plan, zeitlich abgestimmt durch­geführt, so sollen sie bei der Förderung bevorzugt werden.

4.3 Eine wiederholte Förderung der gleichen Mietwohnung für verschiedene Maßnahmen ist zulässig, sofern innerhalb von zehn Jahren die Höchstbeträge nach Nummer 6 nicht überschritten werden. Eine Förderung aus früheren Pro­grammen zur Förderung der Modernisierung und Energie­einsparung ist mit den als förderungsfähig anerkannten Kosten anzurechnen.

5 Förderungsausschlüsse

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn ""

- dem Eigentümer zugemutet werden kann, die Mittel ander­weitig zu beschaffen, insbesondere wenn erststellige Belei­hungsmöglichkeiten nicht ausgenutzt sind und die durch die Modernisierung entstehende Miete auch ohne den Ein­satz von Förderungsmitteln für die Bewohner tragbar ist, oder

- die Miete nach der Modernisierung die Mietobergrenze (Nummer 4.1 vierter Spiegelstrich) für öffentlich geförderte Mietwohnungen um mehr als 20 v. H. übersteigt oder

- das Gebäude den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht entspricht oder

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- das Gebäude Mißstände aufweist, die auch durch die Mo­dernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können oder

- die Maßnahmen vor Antragstellung bereits begonnen wur­den oder

- mit den Maßnahmen vor der Bewilligung der beantragten Förderungsmittel begonnen wurde. Bindende Aufträge oder Kaufverträge gelten als Beginn der Ausführung. Die zuständige Stadt-/Kreisverwaltung kann auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Mittel den vorzeitigen Beginn der Arbeiten bewilligen. Der Bescheid über die Einwilligung zum vorzeitigen Beginn der Arbeiten ist schriftlich zu ertei­len; der Antragsteller ist im Bescheid darauf hinzuweisen, daß ihm aus dieser Bewilligung kein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Förderungsmittel erwächst.

Bereits mit Mitteln für die Modernisierung oder Energieein­sparung geförderte Maßnahmen dürfen nicht ein zweites Mal

gefördert werden.

6 Art und Höhe der Förderung

6.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch Investi­tionszuschüsse in Höhe von 30 v. H. der förderungsfähigen Kosten bis zu 60.000,DM je Mietwohnung.

6.2 Investitionszuschüsse sind auf volle 10,-DM-Beträge auf­zurunden.

7 Pflichten des Eigentümers

7.1 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, die Aufträge für die Durchführung der Modernisierung (nicht nur Kauf des Materials) alsbald nach der Bewilligung der Förderungs­mittel an Fachbetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, zu vergeben.

7.2 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, eine Mieterhö­hung nach Durchführung der Modernisierungsmaßnah­men nur nach Maßgabe der §§ 14 oder 17 ModEnG vorzunehmen.

Für die Mietberechnung nach den §§ 14, 17 ModEnG be­ginnt die Förderung unabhängig von der Auszahlung der Förderungsmittel mit dem 1. des Monats, der auf den Abschluß der geförderten baulichen Maßnahme folgt.

7.3 Auf die gesetzliche Bestimmung, bei deren Beachtung der Mieter die Modernisierung zu dulden hat (§ 541 b BGB) wird hingewiesen.

7.4Der Eigentümer hat die sich aus den Nummern 7.2 erge­benden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger mit der Wirkung aufzuerlegen, daß dieser gehalten ist, seinen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden. Er hat wäh­rend der Mietpreisbindung die Veräußerung des geförder­ten Wohngebäudes der Landesbank unverzüglich anzu­zeigen.

8 Antragstellung

8.1 Antragsberechtigt sind die Eigentümer (und sonstige ding­lich Verfügungsberechtigte) von Wohngebäuden.

8.2 Der Antrag (Anlage 1) ist vor Beginn der Arbeiten unter Beifügung einer Grundstücksbeschreibung (Anlage 2) und den darin aufgeführten Unterlagen bei der Stadt-, Gemein­de- oder Verbandsgemeindeverwaltung, in deren Gebiet das Wohngebäude Hegt, in doppelter Ausfertigung zu stel­len.

8.3 Bei Gebäuden mit preisgebundenen Mietwohnungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ModEnG) sind dem Antrag eine Wirtschaft­lichkeitsberechnung nach den Verhältnissen vor der Durchführung der Modernisierung und eine Zusatzberech­nung über die voraussichtHche Erhöhung der Kostenmiete nach der Modernisierung beizufügen.

9 BewilHgungsverfahren

9.1BewilHgungsstellen sind bei preisgebundenen Mietwoh­nungen die Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - Landestreuhandstelle, Mainz, im übrigen die Verwaltun­gen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie che Kreisverwaltungen.

Die Bezirksregierungen verwalten die Mittel des Pro­gramms.

9.2 Dem bei ihr eingereichten Antrag fügt die Stadt-, Gemein­de- oder Verbandsgemeindeverwaltung eine Erklärung bei, aus der hervorgeht, ob

das Gebäude modernisierungs- und erhaltungswürdig ist,

es dem Dorferneuerungskonzept, den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungs- oder Sanie­rungsplans entspricht,

der Erteilung der evtl, erforderhchen Baugenehmigung oder einer Genehmigung nach dem Städtebaurecht kei­ne Bedenken entgegenstehen,

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