Montabaur
besitzt. Bei höheren Wärmeleitzahlen sind größere Dicken zu wählen. Die Wärmedämmung ist in geeigneter Weise gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
3.6 Instandsetzungsmaßnahmen, die neben Maßnahmen zur Modernisierung durchgeführt werden, sind förderungsfähig, soweit der Eigentümer die dadurch entstehenden Kosten nicht selbst tragen kann. Die Kosten der geforderten Instandsetzung dürfen 30 v. H., bei Gebäuden mit städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung 60 v. H. der Kosten der geförderten Modernisierung (Summe der Kosten nach Nr. 3.1, 3.2 und 3.5) nicht übersteigen.
4 Förderungsvoraussetzungen, vorrangige Förderungen
4.1 Modernisierungsmaßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift dürfen nur gefördert werden, wenn
- die Mietwohnungen wesentlich verbessert werden; davon kann ausgegangen werden, wenn der förderungsfähige Aufwand je Mietwohnung mindestens 4.000,—DM beträgt,
- die Kosten der Modernisierung im Hinblick auf die wesentliche Verbesserung und die Nutzungsdauer der Mietwohnungen vertretbar sind, die Mietwohnungen sollen nach der Modernisierung noch mindestens 30 Jahre Wohnzwecken dienen können,
- die Finanzierung der Modernisierung gesichert ist,
- die Mietwohnungen nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattung und Miete für die angemessene Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung geeignet sind; sie sind hierfür in der Regel nicht mehr geeignet, wenn die Miete nach der Modernisierung die Mietobergrenze des öffentlich geförderten sozialen Mietwohnungsbaues für die Mietenstufe 5 übersteigt,
- der Eigentümer sich verpflichtet, gleichzeitig mit der Modernisierung notwendige Instandsetzungen durchzuführen,
- der Eigentümer ein Eigenkapital in Höhe von 15 v. H. der Modemisierungskosten erbringt. Bei Mietwohnungen können auch Leistungen der Mieter zur Deckung der Kosten der Modernisierung, zu denen sie sich gegenüber dem Vermieter vertraglich verpflichtet haben, als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden, wenn der Eigentümer diese Leistungen ausreichend sichert.
4.2 Mit Vorrang werden Modernisierungsmaßnahmen gefördert, durch die
— Mißstände in Mietwohnungen beseitigt werden, die den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht entsprechen oder
- Gebäude von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung erhalten werden oder
- soziale Härten, die sich aus den Wohnverhältnissen ergeben, beseitigt werden oder
- die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde deutlich gefördert wird, insbesondere Maßnahmen in Sanierungsgebieten oder
— Wohnungen verbessert werden, die zuvor dem Wohnbe- darf der Angehörigen der alliierten Streitkräfte und des zivilen Gefolges zu dienen bestimmt waren.
Werden Maßnahmen zeitgleich von mehreren Eigentümern nach einheitlichem Plan, zeitlich abgestimmt durchgeführt, so sollen sie bei der Förderung bevorzugt werden.
4.3 Eine wiederholte Förderung der gleichen Mietwohnung für verschiedene Maßnahmen ist zulässig, sofern innerhalb von zehn Jahren die Höchstbeträge nach Nummer 6 nicht überschritten werden. Eine Förderung aus früheren Programmen zur Förderung der Modernisierung und Energieeinsparung ist mit den als förderungsfähig anerkannten Kosten anzurechnen.
5 Förderungsausschlüsse
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn ""
- dem Eigentümer zugemutet werden kann, die Mittel anderweitig zu beschaffen, insbesondere wenn erststellige Beleihungsmöglichkeiten nicht ausgenutzt sind und die durch die Modernisierung entstehende Miete auch ohne den Einsatz von Förderungsmitteln für die Bewohner tragbar ist, oder
- die Miete nach der Modernisierung die Mietobergrenze (Nummer 4.1 vierter Spiegelstrich) für öffentlich geförderte Mietwohnungen um mehr als 20 v. H. übersteigt oder
- das Gebäude den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht entspricht oder
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- das Gebäude Mißstände aufweist, die auch durch die Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können oder
- die Maßnahmen vor Antragstellung bereits begonnen wurden oder
- mit den Maßnahmen vor der Bewilligung der beantragten Förderungsmittel begonnen wurde. Bindende Aufträge oder Kaufverträge gelten als Beginn der Ausführung. Die zuständige Stadt-/Kreisverwaltung kann auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Mittel den vorzeitigen Beginn der Arbeiten bewilligen. Der Bescheid über die Einwilligung zum vorzeitigen Beginn der Arbeiten ist schriftlich zu erteilen; der Antragsteller ist im Bescheid darauf hinzuweisen, daß ihm aus dieser Bewilligung kein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Förderungsmittel erwächst.
Bereits mit Mitteln für die Modernisierung oder Energieeinsparung geförderte Maßnahmen dürfen nicht ein zweites Mal
gefördert werden.
6 Art und Höhe der Förderung
6.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch Investitionszuschüsse in Höhe von 30 v. H. der förderungsfähigen Kosten bis zu 60.000,—DM je Mietwohnung.
6.2 Investitionszuschüsse sind auf volle 10,-DM-Beträge aufzurunden.
7 Pflichten des Eigentümers
7.1 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, die Aufträge für die Durchführung der Modernisierung (nicht nur Kauf des Materials) alsbald nach der Bewilligung der Förderungsmittel an Fachbetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, zu vergeben.
7.2 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, eine Mieterhöhung nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen nur nach Maßgabe der §§ 14 oder 17 ModEnG vorzunehmen.
Für die Mietberechnung nach den §§ 14, 17 ModEnG beginnt die Förderung unabhängig von der Auszahlung der Förderungsmittel mit dem 1. des Monats, der auf den Abschluß der geförderten baulichen Maßnahme folgt.
7.3 Auf die gesetzliche Bestimmung, bei deren Beachtung der Mieter die Modernisierung zu dulden hat (§ 541 b BGB) wird hingewiesen.
7.4Der Eigentümer hat die sich aus den Nummern 7.2 ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger mit der Wirkung aufzuerlegen, daß dieser gehalten ist, seinen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden. Er hat während der Mietpreisbindung die Veräußerung des geförderten Wohngebäudes der Landesbank unverzüglich anzuzeigen.
8 Antragstellung
8.1 Antragsberechtigt sind die Eigentümer (und sonstige dinglich Verfügungsberechtigte) von Wohngebäuden.
8.2 Der Antrag (Anlage 1) ist vor Beginn der Arbeiten unter Beifügung einer Grundstücksbeschreibung (Anlage 2) und den darin aufgeführten Unterlagen bei der Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung, in deren Gebiet das Wohngebäude Hegt, in doppelter Ausfertigung zu stellen.
8.3 Bei Gebäuden mit preisgebundenen Mietwohnungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ModEnG) sind dem Antrag eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen vor der Durchführung der Modernisierung und eine Zusatzberechnung über die voraussichtHche Erhöhung der Kostenmiete nach der Modernisierung beizufügen.
9 BewilHgungsverfahren
9.1BewilHgungsstellen sind bei preisgebundenen Mietwohnungen die Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - Landestreuhandstelle, Mainz, im übrigen die Verwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie che Kreisverwaltungen.
Die Bezirksregierungen verwalten die Mittel des Programms.
9.2 Dem bei ihr eingereichten Antrag fügt die Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung eine Erklärung bei, aus der hervorgeht, ob
— das Gebäude modernisierungs- und erhaltungswürdig ist,
— es dem Dorferneuerungskonzept, den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungs- oder Sanierungsplans entspricht,
— der Erteilung der evtl, erforderhchen Baugenehmigung oder einer Genehmigung nach dem Städtebaurecht keine Bedenken entgegenstehen,
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