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Montabaur

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Nr. 10/95

- die Modernisierung- im Städtebauprogramm oder im Dorf- emeuerungsprogramm gefördert wird oder werden soll,

- in absehbarer Zeit mit dem Abriß des Gebäudes zu rechnen ist,

- es sich um eine Wohnung handelt, die zuvor dem Wohn- bedarf der Mitglieder der alliierten Streitkräfte und ihres zivilen Gefolges zu dienen bestimmt war,

- der Antragsteller förderungswürdig erscheint.

9.3 Nach Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen legt die Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwal­tung den Antrag der Bewilligungsstelle vor.

9.4 Bei Gebäuden mit preisgebundenen Mietwohnungen leitet die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung der kreis­freien/großen kreisangehörigen Stadt die Anträge nach Durchsicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie nach Erfassung im Kontingent der Bezirksregierung unverzüg­lich an die Landesbank weiter.

9.5 Der Bewilligungsbescheid wird nach dem Muster der An­lage 3 erteilt.

9.6 Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn mit den Modernisierungsarbeiten nicht alsbald nach der Erteilung des Bewilligungsbescheids begonnen wird oder die Moder­nisierungsarbeiten nicht innerhalb eines Jahres nach Zu­stellung des Bewilligungsbescheids abgeschlossen werden.

9.7 Hat der Antragsteller gegen eine der in dem Bewilligungs­bescheid enthaltenen Verpflichtungen verstoßen, so kann der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und der Investitionszuschuß zurückgefordert werden. Auf die in § 6 des Landeshaushaltsgesetzes enthaltenen Be­stimmungen, insbesondere hinsichtlich einer Verzinsung, wird hingewiesen. Wird der Bewilligungsbescheid widerru­fen, weil der Eigentümer oder der sonstige dinglich Verfü­gungsberechtigte gegen eine der in den Nummern 7.2 bis 7.4 enthaltenen Verpflichtungen schuldhaft verstoßen hat, wird der Inhalt und die Dauer dieser Verpflichtung nicht berührt (§ 18 Abs. 4 ModEnG).

10 Kostenaufstellung, Bestätigung

10.1 Der Antragsteller hat längsten bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abschluß der baulichen Maßnahmen der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung eine Aufstel­lung über die angefallenen Kosten vorzulegen. Diese Kostenaufstellung muß erkennen lassen, ob und ggfls. in welcher Höhe sich die Gesamtkosten und die Kosten je Mietwohnung getrennt nach Kosten der Modernisie­rung und der Instandsetzung - gegenüber den Ansätzen im Bewilligungsbescheid verringert oder erhöht haben.

10.2 Die Stadt-/Kreisverwaltung prüft die Kostenaufstel­lung. Sie erteilt in den Fällen, in denen sie selbst Bewil­ligungsstelle ist, dem Antragsteller eine Bestätigung über die Höhe der anrechenbaren Kosten (Anlage 4). Der Investitionszuschuß wird durch Änderungsbe­scheid gekürzt, wenn die nachgewiesenen Kosten gerin­ger sind als die im Bewilligungsbescheid angesetzten Kosten. In diesem Fall ist der Änderungsbescheid mit der Kostenbestätigung zu verbinden. Die Kürzung der bewilligten Mittel kann unterbleiben, wenn die Ko- stenunterschreitung weniger als 300, DM beträgt.

Hat die Landesbank den Bewilligungsbescheid erteilt, übersendet die Stadt-/Kreisverwaltung die von ihr ge­prüfte Kostenaufstellung der Landesbank, die entspre­chend Absatz 2 verfährt.

10.3 Die Bewilligungsstelle und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der Förderungsmittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonsti­gen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebun­gen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Eigentümer hat auf Verlangen Auskunft zu ertei­len, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzule­gen.

Natur & Umwelt Info

Beginn der diesjährigen * Amphibienwanderung

Auch dieses Jahr möchten wir alle Autofahrer innerhalb unse­rer Verbandsgemeinde darum bitten, die mit Beginn der ersten

wärmeren und feuchten Nächte wieder ihren Laichplätzen zustrebenden Grasfrösche, Erdkröten und Molche durch eine besonders rücksichtsvolle Fahrweise zu schonen. Da die Tiere vorwiegend nachts wandern und sich im Falle von Gefahr starr verhalten, sind sie im Dunkeln nicht leicht zu erkennen. Des­wegen sollte man, insbesondere in regnerischen, warmen Nächten, von vornherein eine besonders vorsichtige Fahrweise anstreben, um ggf. rechtzeitig reagieren zu können. Besonders verantwortungsvolle Autofahrer können - unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie z. B. das Ein­schalten der Warnblinkanlage - andere Autofahrer vorwarnen bzw. dem ein oder anderen Tier am Überqueren der Straße behilflich sein.

Für das Verständnis und die Rücksicht gegenüber diesen Tierarten möchten wir uns bereits jetzt bei Ihnen bedanken. Die Umweltbeauftragte der Verbandsgemeinde Montabaur, Constanze Wunderlich, Durchwahl 126.215.

IUS ARCHIVI

Archiv der Stadt Montabaur

Informationen zu Akten und Urkunden

Die Polis und ihr Bouleward: - Kirchgasse (-Straße) Teil 1 »Daß fast mit jeder Metzgerei und jeder Bäckerei eine Schank- wirtschaft verbunden war, erklärt sich aus der Bedeutung Montabauers als »der« Stadt des Unterwesterwaldkreises«, schreibt der Altmontabaurer August Knögel. Er war »draußen in der Welt« Schulrat geworden. Das Kaiser-Wilhelms-Gym- nasium in Montabaur hatte ihn Ende des 19. Jahrhunderts auf seine erfolgreiche Berufslaufbahn vorbereitet. In seiner Fami­liengeschichte erinnert er sich gängiger Bezeichnungen, die Schüler wie er für die Heimatstadt gefunden hatten. Da wurde die Stadt zur »Polis« und zum »Westerwaldathen«, »ab und zu auch zur »Metropole««. C)

Eigentlich hatten die Gymnasiasten recht. In Montabaur wohnte der Landrat, der Amtmann, der Kreisphysikus und andere Ärzte, Notare, Anwälte, Amtsrichter, Apotheker etc. Eine solche Stadt bedurfte auch einer repräsentativen Straße. Der Bedarf war gedeckt. Montabaur hatte die Kirchgasse. Nicht nur hinsichtlich der Schankwirtschaften, der Gasthalte- reien wie man noch früher sagte, war im 17. und 18. Jahrhundert die Kirchgasse Mittelpunkt des Verkehrs. Hier standen auch die Häuser der Ratsfahigen, also der reich Be­güterten. Die Häuser stehen zumeist noch, und im Archiv finden sich Steuerlisten, die belegen, daß hier die Familien wohnten, die sowohl ökonomisch wie auch hinsichtlich ihrer Funktionen zur Elite der Stadt gehörten.

In der Liste von 1699 © finden sich in der »Oberkirchgaß« Herr Stahlhofen (Bürgermeister im gleichen Jahr), weiter die Fami­lie Anton Seyl, die 1711 den Bürgermeister stellte. In der »Unterkirchgasse« wohnte der Herr Stadtschultheiß, dann der Gerichtsschöffe Herr Schlüpgen (Bürgermeister 1693), auch Johann Adam Kneupper (Bürgermeister 1697), Conrad Wahl (Bürgermeister 1701) und der Bürgermeister von 1708 Andres Windten.

Wie ersichtlich war die Kirchgasse in die Ober- und Unter­kirchgasse eingeteilt, in »Nachbarschaften«, ,die das Verwal­ten vereinfachten. Die Unterkirchgasse reichte laut der Liste von 1699 von der Klostergasse bis zum Haus der Frau von Stein. Die Freiherrn von Stein hatten dieses Haus (heute Spielwaren-Jung) 1678 von der Familie derer von Brambach erworben, die das Haus bis dahin auch bewohnt hatten. © Wir sehen, auch der Landadel und was die von Stein betrifft - auch Reichsfreiherrn waren Hauseigentümer in der Kirchgas­se.

Die schon erwähnten Gasthaltereien hatten sozusagen »ganz natürlich« neben dem Großen Markt ihren Platz in der Kirch­gasse. Im Jahre 1697 richteten die Schildwirte der Stadt, die mit einer Herbergskonzession bedacht waren, eine Petition an den Amtmann, die Beherbergung von Gästen durch Nichtkon- zessionierte abzustellen. Unter den Unterschriften finden wir auch die des Kronen-Wixtes Johannes Kübell aus der Kirch­gasse. Zu dieser Zeit wird der Nassauer Hof später auch in