Montabaur
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Nr. 10/95
- die Modernisierung- im Städtebauprogramm oder im Dorf- emeuerungsprogramm gefördert wird oder werden soll,
- in absehbarer Zeit mit dem Abriß des Gebäudes zu rechnen ist,
- es sich um eine Wohnung handelt, die zuvor dem Wohn- bedarf der Mitglieder der alliierten Streitkräfte und ihres zivilen Gefolges zu dienen bestimmt war,
- der Antragsteller förderungswürdig erscheint.
9.3 Nach Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen legt die Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung den Antrag der Bewilligungsstelle vor.
9.4 Bei Gebäuden mit preisgebundenen Mietwohnungen leitet die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung der kreisfreien/großen kreisangehörigen Stadt die Anträge nach Durchsicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie nach Erfassung im Kontingent der Bezirksregierung unverzüglich an die Landesbank weiter.
9.5 Der Bewilligungsbescheid wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.
9.6 Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn mit den Modernisierungsarbeiten nicht alsbald nach der Erteilung des Bewilligungsbescheids begonnen wird oder die Modernisierungsarbeiten nicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bewilligungsbescheids abgeschlossen werden.
9.7 Hat der Antragsteller gegen eine der in dem Bewilligungsbescheid enthaltenen Verpflichtungen verstoßen, so kann der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und der Investitionszuschuß zurückgefordert werden. Auf die in § 6 des Landeshaushaltsgesetzes enthaltenen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich einer Verzinsung, wird hingewiesen. Wird der Bewilligungsbescheid widerrufen, weil der Eigentümer oder der sonstige dinglich Verfügungsberechtigte gegen eine der in den Nummern 7.2 bis 7.4 enthaltenen Verpflichtungen schuldhaft verstoßen hat, wird der Inhalt und die Dauer dieser Verpflichtung nicht berührt (§ 18 Abs. 4 ModEnG).
10 Kostenaufstellung, Bestätigung
10.1 Der Antragsteller hat längsten bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abschluß der baulichen Maßnahmen der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung eine Aufstellung über die angefallenen Kosten vorzulegen. Diese Kostenaufstellung muß erkennen lassen, ob und ggfls. in welcher Höhe sich die Gesamtkosten und die Kosten je Mietwohnung — getrennt nach Kosten der Modernisierung und der Instandsetzung - gegenüber den Ansätzen im Bewilligungsbescheid verringert oder erhöht haben.
10.2 Die Stadt-/Kreisverwaltung prüft die Kostenaufstellung. Sie erteilt in den Fällen, in denen sie selbst Bewilligungsstelle ist, dem Antragsteller eine Bestätigung über die Höhe der anrechenbaren Kosten (Anlage 4). Der Investitionszuschuß wird durch Änderungsbescheid gekürzt, wenn die nachgewiesenen Kosten geringer sind als die im Bewilligungsbescheid angesetzten Kosten. In diesem Fall ist der Änderungsbescheid mit der Kostenbestätigung zu verbinden. Die Kürzung der bewilligten Mittel kann unterbleiben, wenn die Ko- stenunterschreitung weniger als 300,— DM beträgt.
Hat die Landesbank den Bewilligungsbescheid erteilt, übersendet die Stadt-/Kreisverwaltung die von ihr geprüfte Kostenaufstellung der Landesbank, die entsprechend Absatz 2 verfährt.
10.3 Die Bewilligungsstelle und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der Förderungsmittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Eigentümer hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.
Natur & Umwelt Info
Beginn der diesjährigen * Amphibienwanderung
Auch dieses Jahr möchten wir alle Autofahrer innerhalb unserer Verbandsgemeinde darum bitten, die mit Beginn der ersten
wärmeren und feuchten Nächte wieder ihren Laichplätzen zustrebenden Grasfrösche, Erdkröten und Molche durch eine besonders rücksichtsvolle Fahrweise zu schonen. Da die Tiere vorwiegend nachts wandern und sich im Falle von Gefahr starr verhalten, sind sie im Dunkeln nicht leicht zu erkennen. Deswegen sollte man, insbesondere in regnerischen, warmen Nächten, von vornherein eine besonders vorsichtige Fahrweise anstreben, um ggf. rechtzeitig reagieren zu können. Besonders verantwortungsvolle Autofahrer können - unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie z. B. das Einschalten der Warnblinkanlage - andere Autofahrer vorwarnen bzw. dem ein oder anderen Tier am Überqueren der Straße behilflich sein.
Für das Verständnis und die Rücksicht gegenüber diesen Tierarten möchten wir uns bereits jetzt bei Ihnen bedanken. Die Umweltbeauftragte der Verbandsgemeinde Montabaur, Constanze Wunderlich, Durchwahl 126.215.
IUS ARCHIVI
Archiv der Stadt Montabaur
Informationen zu Akten und Urkunden
Die Polis und ihr Bouleward: - Kirchgasse (-Straße) Teil 1 »Daß fast mit jeder Metzgerei und jeder Bäckerei eine Schank- wirtschaft verbunden war, erklärt sich aus der Bedeutung Montabauers als »der« Stadt des Unterwesterwaldkreises«, schreibt der Altmontabaurer August Knögel. Er war »draußen in der Welt« Schulrat geworden. Das Kaiser-Wilhelms-Gym- nasium in Montabaur hatte ihn Ende des 19. Jahrhunderts auf seine erfolgreiche Berufslaufbahn vorbereitet. In seiner Familiengeschichte erinnert er sich gängiger Bezeichnungen, die Schüler wie er für die Heimatstadt gefunden hatten. Da wurde die Stadt zur »Polis« und zum »Westerwaldathen«, »ab und zu auch zur »Metropole««. C)
Eigentlich hatten die Gymnasiasten recht. In Montabaur wohnte der Landrat, der Amtmann, der Kreisphysikus und andere Ärzte, Notare, Anwälte, Amtsrichter, Apotheker etc. Eine solche Stadt bedurfte auch einer repräsentativen Straße. Der Bedarf war gedeckt. Montabaur hatte die Kirchgasse. Nicht nur hinsichtlich der Schankwirtschaften, der Gasthalte- reien — wie man noch früher sagte —, war im 17. und 18. Jahrhundert die Kirchgasse Mittelpunkt des Verkehrs. Hier standen auch die Häuser der Ratsfahigen, also der reich Begüterten. Die Häuser stehen zumeist noch, und im Archiv finden sich Steuerlisten, die belegen, daß hier die Familien wohnten, die sowohl ökonomisch wie auch hinsichtlich ihrer Funktionen zur Elite der Stadt gehörten.
In der Liste von 1699 © finden sich in der »Oberkirchgaß« Herr Stahlhofen (Bürgermeister im gleichen Jahr), weiter die Familie Anton Seyl, die 1711 den Bürgermeister stellte. In der »Unterkirchgasse« wohnte der Herr Stadtschultheiß, dann der Gerichtsschöffe Herr Schlüpgen (Bürgermeister 1693), auch Johann Adam Kneupper (Bürgermeister 1697), Conrad Wahl (Bürgermeister 1701) und der Bürgermeister von 1708 Andres Windten.
Wie ersichtlich war die Kirchgasse in die Ober- und Unterkirchgasse eingeteilt, in »Nachbarschaften«, ,die das Verwalten vereinfachten. Die Unterkirchgasse reichte laut der Liste von 1699 von der Klostergasse bis zum Haus der Frau von Stein. Die Freiherrn von Stein hatten dieses Haus (heute Spielwaren-Jung) 1678 von der Familie derer von Brambach erworben, die das Haus bis dahin auch bewohnt hatten. © Wir sehen, auch der Landadel und — was die von Stein betrifft - auch Reichsfreiherrn waren Hauseigentümer in der Kirchgasse.
Die schon erwähnten Gasthaltereien hatten sozusagen »ganz natürlich« neben dem Großen Markt ihren Platz in der Kirchgasse. Im Jahre 1697 richteten die Schildwirte der Stadt, die mit einer Herbergskonzession bedacht waren, eine Petition an den Amtmann, die Beherbergung von Gästen durch Nichtkon- zessionierte abzustellen. Unter den Unterschriften finden wir auch die des Kronen-Wixtes Johannes Kübell aus der Kirchgasse. Zu dieser Zeit wird der Nassauer Hof — später auch in

