Montabaur
Nr. 10/95
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und Abfahrten den Schloßweg und den Hinteren Rebstock in Anspruch zu nehmen.
Die Anwohner und Gewerbetreibenden der Bahnhofstraße können wegen der Einbahnregelung im o. g. Zeitraum die Bahnhofstraße zwar über den Steinweg verlassen, eine Zufahrt von der Wallstraße ist aber nicht möglich.
Verbandsgemeindeverwaltung - örtliche Ordnungsbehörde -
Stellenausschreibung
Die Ortsgemeinde Girod sucht für den kommunalen Kindergarten zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine(n)
vollzeitbeschäftigte(n)
Erzieher(in)
in der Funktion als Leiterin).
Die Einstellung erfolgt befristet (Krankheits-/Schwanger- schaftsvertretung). Die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nicht zugesagt werden.
Bei dem Kindergarten handelt es sich um eine zweigruppige Einr ichtung (Erstbezug des Kindergartengebäudes: August 1994).
Die Vergütung erfolgt nach dem BAT. Es werden die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen gewährt. Gesucht wird eine engagierte Kraft, die über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Wenn Sie an dieser Stelle interessiert sind, richten Sie Ihre Bewerbung bitte mit den üblichen Unterlagen (Zeugnisse, Lebenslauf, Lichtbild) bis spätestens 31.03.1995 an
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Personalamt Konrad-Adenauer-Platz 8 56410 Montabaur.
Nähere Auskünfte können erfragt werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Tel. 02602/126.131 oder 126.217.
Zuschuß für Jugendarbeit in Vereinen
Seit dem 01.01.1980 gelten für den Bereich der Stadt Montabaur die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können für 1995 bis zum 1. April 1995 gestellt werden.
Förderungsvoraussetzungen:
1. Zuschüsse werden nur an Vereine und Jugendgemeinschaften mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern, die Einwohner von Montabaur sind und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nicht vollendet haben, gezahlt.
2. Die Stadt Montabaur gewährt den Vereinen, bzw. Jugend- gemeinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stichtag der Mitgliedschaft ist der 01.01. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüsse.
3. Der Zuschußbetrag besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 200 DM je Verein, bzw. Jugendgemeinschaft. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Jugendlichen um 15 DM.
Anträge sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 208, einzureichen. Dem Antrag ist eine Aufstellung mit Angabe der Vor- und Zunamen, der Geburtsdaten und der Anschriften für die Mitglieder, für die der Zuschuß gewährt werden soll, beizufügen.
Wir weisen ausdrücklich daraufhin, daß der 01.04.1995 eine Ausschlußfrist darstellt. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Förderung der Modernisierung von Mietwohnungen 1995
Das Land Rheinland-Pfalz fördert auf der Grundlage des Mo- dernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes die' Modernisierung von Mietwohnungen. Die Förderrichtlinien sind nachstehend auszugsweise abgedruckt.
Nähere Informationen und Antragsunterlagen sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 107, Tel.: 02602/126134, erhältlich.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderungsfähig sind alle Mietwohnungen und alle mietähnlich genutzten Wohnungen, die zur dauernden Führung eines Haushaltes geeignet und bestimmt sind.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind alle Wohnungen, Wohnheime und einzelne Wohnräume im Eigentum von Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Mietwohnungen kommunaler Gebietskörperschaften.
3 Förderungsfahige Maßnahmen
3.1 Gefordert wird die Modernisierung von Mietwohnungen durch bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietwohnungen nachhaltig erhöhen, insbesondere durch Verbesserung
— des Zuschnitts der Mietwohnung,
— der Belichtung und Belüftung,
— des Schallschutzes (bei Schallschutzfenstern ab Klasse 3 begrenzt auf 410,— DM/m 2 Fensterfläche einschließlich der mit dem Einbau verbundenen Kosten).
— der Energieversorgung, der Wasserversorgung (ggfls. einschließlich der Kosten für die Einrichtung von Was- serzählern zur Verbrauchserfassung in der Wohnung) und der Entwässerung,
— der sanitären Einrichtungen, der Beheizung und der Kochmöglichkeit sowie
— der Funktionsabläufe in Mietwohnungen (Modernisierungsmaßnahmen)
3.2 Zu den baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Mietwohnungen erhöhen, kann der Anbau gehören, insbesondere soweit er zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau eines notwendigen Aufzugs erforderlich ist. Der Gebrauchswert von Mietwohnungen kann auch durch besondere bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen erhöht werden, wenn die Mietwohnung auf Dauer für sie bestimmt ist.
3.3 Bauliche Maßnahmen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern, insbesondere die Anlage und der Ausbau von nicht öffentlichen Gemeinschaftsanlagen, wie Kinderspielplätze, Grünanlagen, Stellplätze und andere Verkehrsanlagen (Wohnumfeldmaßnahmen), werden nur zusammen mit Modernisierungsmaßnahmen gefördert. Die Kosten geforderter Wohnumfeldmaßnahmen dürfen 30 v. H. der Summe der förderungsfähigen Kosten für Maßnahmen nach den Nummern 3.1, 3.2 und 3.5 nicht übersteigen.
3.4 Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Nutzung alternativer oder regenerativer Energien oder zur besseren Ausnutzung des Energieeinsatzes in Mietwohnungen, nämlich
— Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse (einschließlich des Klär- und Deponiegases) zur Beheizung und/oder Erwärmung von Brauchwasser — Beratung über den rationellen Einsatz von Energie zur Beheizung und Brauchwassererwärmung im Wohnbe- reich
— die Umstellung bestehender Zentralheizungsanlagen auf Fernwärme oder der erstmalige Einbau von Zentralheizungsanlagen mit Anschluß an Fernwärme, insbesondere, wenn sie aus Kraft-Wärme-Koppelung gewonnen wird
— Solaranlagen für die Beheizung und/oder die Erwärmung von Brauchwasser
— solare Wandsysteme zur Raumbeheizung
— Wärmepumpen zur Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Ablauf, aus Oberflächen- oder aus Grundwasser. (Die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung ist Voraussetzung der Förderung)
3.5 Der Einbau neuer außenliegender Fenster und Fenstertüren sowie Dachfenster mit Sonderverglasung ist als Ersatz von einfach verglasten Fenstern bis zum Betrag von 390,- DM/m 2 Fensterfläche (eingeschlossen sind alle dadurch bedingten Kosten) förderungsfähig, wenn die gewählte Ausführung den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) genügt. Der Anbieter hat deshalb zu versichern, daß Rahmenmaterial und Verglasung zusammen einen KF-Wert von höchstens 1,8 W/m 2 K einhalten. Im übrigen können bauliche Maßnahmen, die nachhaltig die Einsparung von Heizenergie bewirken, nur neben Modernisierungsmaßnahmen (Maßnahmen nach Nr. 3.1 und/oder Nr. 3.2) gefördert werden. Bei Dämmaßnahmen sind zur Erfüllung der Voraussetzung der Wärmeschutzverordnung für alle Bauteile, die das Gebäude gegen das Erdreich oder nicht beheizte Bereiche abgrenzen, Schichtstärken von mindestens 80 mm vorzusehen, sofern das bauaufsichtlich zugelassene Material eine Wärmeleitzahl von nicht mehr als 0,04 W/m 2 K

