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Montabaur

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Nr. 1/95

bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 02.01.1995

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn '

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachver­halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).

Die Verwaltung informiert

Öffnungszeiten der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

jeweils vormittags von.. 08.00 bis 12.00 Uhi

sowie donnerstags von.16.00 bis 18.00 Uhi

Telefonisch erreichen Sie uns zu den o. g. Öffnungszeiten sowie

montags- bis donnerstagsnachmittags

von.14.00 bis 16.00 Uhi

Saisonplan im Hallenbad Montabaur

Ab Montag, den 09.01.1995, gilt folgender Badezeitenplan

Montag vormittags für Reinigungsarbeiten

geschlossen

14.00 bis 19.00 Uhr Familienbad (ab 09.01.1995 bis einschl. 20.03.1995 nur Schwimmkurse)

19.00 bis 20.15 Uhr Vereinsbad

Dienstag

Mittwoch

(Warmbade-

tag)

Donnerstag

(Warmbade-

(Behindertensportgruppe) 07.00 bis 09.00 Uhr Bundeswehr 09.00 bis 14.30 Uhr nur Schulbadebetrieb

14.30 bis 21.00 Uhr Familienbad 07.00 bis 09.00 Uhr Bundeswehr 09.00 bis 13.00 Uhr Familienbad mit

Schulbadebetrieb 13.00 bis 19.30 Uhr Familienbad

19.30 bis 21.00 Uhr Frauenbad 07.00 bis 09.00 Uhr Bundeswehr 09.00 bis 14.30 Uhr Familienbad mit

tag) Schulbadebetrieb

14.30 bis 21.00 Uhr Familienbad Freitag 07.00 bis 09.00 Uhr Bundeswehr

09.00 bis 13.00 Uhr nur Schulbadebetrieb 16.00 bis 19.00 Uhr Vereinsbad (TuS Montabaur) 19.00 bis 21.00 Uhr Vereinsbad (DLRG) Samstag 08.00 bis 16.30 Uhr Familienbad

16.30 bis 18.00 Uhr Vereinsbad (TSG Montabaur) Sonntag 08.00 bis 12.30 Uhr Familienbad

Telefon: 02602/4611 oder 02602/126173

Anträge auf Gewährung der Gasölverbilligung für 1994

können gestellt werden

Nach dem Landwirtschaftsgasölverwendungsgesetz (LwGVG) vom 22.12.1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 23 des 2. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16.12.1986 (BGBl. I S. 2441) können wieder Anträge auf Gewährung der Gasölverbilligung für 1994 gestellt werden. Die Voraussetzun­gen hierfür sind im vorgenannten Gesetz geregelt. Auf einige wichtige Merkmale soll nachfolgend hingewiesen werden:

Die Verbilligung für versteuertes Gasöl wird nur gewährt, wenn es in Betrieben der Landwirtschaft zum Betrieb von Ackerschleppern, standfesten oder beweglichen Arbeitsma­schinen und Motoren oder Sonderfahrzeugen bei der Ausfüh­rung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bo­denbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet wird. Antragsberechtigt sind nur Betriebe der Landwirtschaft, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirt­schaftung verbundene Bewirtschaftung pflanzliche oder tieri­sche Erzeugnisse gewinnen und aus denen natürliche Perso­nen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuer­gesetzes erzielen. Weitere berechtigte Betriebe sind in § 2 des Landwirtschaftsgasölverwendungsgesetzes geregelt. Weiter­hin sind nur die Betriebe, die jährlich einen nachhaltigen Rohertrag von mindestens 4.000 DM erwirtschaften berech­tigt, Anträge zu stellen.

Zuständige Stelle für die Beantragung der Gasölverbilligung ist für den Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenau- er-Platz 8, 56410 Montabaur (Tel.: 02602/126110).

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur hält für Inter­essenten entsprechende Merkblätter zum Landwirtschafts­gasölverwendungsgesetz sowie auch Antragsformulare auf Gewährung von Gasölverbilligung für 1994 bereit.

Die Anträge können nur bis spätestens 15. Februar 1995 bei vorgenannter Verwaltung eingereicht werden. Anträge, die verspätet eingehen, müssen grundsätzlich abgelehnt werden.

Natur & Umwelt Info

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Baumwolle - natürlich?

Schon 5800 Jahre vor unserer Zeitrechnung verarbeite­ten die Urmexikaner in Tehuancan Baumwolle. Heute ist sie mit Abstand der wichtigste Textilrohstoff der Welt. Botanisch gesehen besteht sie aus dem Samen­haar einer malvenähnlichen Staudenpflanze der sub­tropischen Zonen der Erde. Die Samenhaare haben ei­nen nierenförmigen Faserquerschnitt, sind etwa 15 bis 45 Millimeter lang und aus Zellulose aufgebaut. Baumwolle ist nicht gleich Baumwolle. Entscheidend für die Qualität ist die Faserlänge. Ungefähr 90 Prozent des Baum- wollaufkommens sind kurz- und mittelfasrige Qualitäten. Ne­ster aus kurzen Fasern, sogenannte »Nissen«, weisen auf schlechte Qualität hin. Langfasrige Qualitäten können Sie an dem Etikett »supergekämmt« und »Makobaumwolle« erken­nen. Fasern unter zehn Millimeter können Ausgangsmaterial für die Produktion von zellulosischen Chemiefasern wie Vis­kose sein.

Baumwollkleidung ist selten »Natur pur«

Baumwollstoff entsteht aus einer Kette von landwirtschaftli­chen chemischen und technischen Prozessen - und da kann eine Menge schiefgehen. Schon auf den Feldern besprüht man Baumwollsträucher während ihres Wachstums bis zu 25mal mit Pestiziden. So landen auf zwei Prozent der weltweit land­wirtschaftlich genutzten Fläche zehn Prozent aller Pflanzen­schutzmittel. Um die Baumwolle maschinell ernten zu können benutzt man Entlaubungsmittel, ähnlich denen, die im Viet­namkrieg eingesetzt wurden. Damit sich keine Stockflecken bilden, werden die Baumwollballen zum Transport aus den Anbaugebieten in, vorsorglich noch einmal mit Pestiziden ein- genebelte, Frachträume verstaut. Chlorbleichlauge macht die Baumwollrohfasem anschließend schön weiß, hinterläßt aber im Abwasser giftige chlorierte Kohlenwasserstoffe. Um weißer als weiß zu sein, wird optisch aufgehellt. Beim Färben fließt etwa 40 Prozent der schwer abbaubaren Färbelösung in Ab­wasser. Um die Pflege- und Trageeigenschaften zu verbessern