Montabaur
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Nr. 52/94
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serbeseitigung« zum 31. Dezember 1993 festgestellt und beschlossen, den ausgewiesenen Jahresverlust in Höhe von 246.041,78 DM durch Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage auszugleichen,
Der festgestellte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer hegt in der Zeit
vom 2. Januar 1995 bis 6. Januar 1995 im Rathaus-Altbau, II. Etage, Zimmer 35 während der Dienststunden öffentlich aus.
56410 Montabaur, 30.12.1994 Verbandsgemeindewerke Montabaur
Piwowarsky, Werkleiter
Wirtschaftsplan
des Abwasserzweckverbandes Bad Ems für das Wirtschaftsjahr 1995
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476-BS2020-20) in Verbindung mit der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland-Pfalz den folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1995 beschlossen, der nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Koblenz als Aufsichtsbehörde hiermit bekannt gemacht wird.
Gemäß §§85 Abs. 2 Satz 3 GemOin Verbindung mit §§43 Nr. 2 Buchst, a und 46 Abs. 1 KAG sind ab 1. Januar 1988 die Abwassereinrichtungen nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) zu verwalten. Nach der EigVO ist ein Wirtschaftsplan zu erstellen.
I. '
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1995 wird im Erfolgsplan
in den Erträgen auf...DM 3.091.800,00
in den Aufwendungen auf.DM 3.091.800,00
im Vermögensplan
in der Mittelherkunft auf.DM 770.000,00
in der Mittelverwendung auf.DM 770.000,00
festgesetzt.
II.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 1995 zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes erforderlich ist, wird auf DM 0,00 festgesetzt.
III.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
IV.
Die Verbandsumlage wird nach § 8 (2) der Verbandsordnung berechnet. Als Bemessungsgrundlage gilt der Wasserverbrauch der Anschlußnehmer der öffentlichen Wasserversorgung im Entsorgungsgebiet (§ 2 Absatz 2 der Verbandsordnung), die gleichzeitig an der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung teilgenommen haben.
Zeitraum für die Ermittlung des bereinigten Wasserverbrauches ist das dem jeweiligen Wirtschaftsjahr um zwei Jahre vorangehende Wirtschaftsjahr (Vorvorjahr).
Der Umlageanteil beträgt demnach für das Jahr 1995
— für die Verbandsgemeinde Bad Ems:
bei 1.011.742 cbm..1993 = 80,5 %
- für die Verbandsgemeinde Montabaur:
bei 244.566 cbm.1993 = 19,5 %
Bad Ems, den
Abwasserzweckverband Bad Ems
Rink, Verbandsvorsteher
Hinweis
Der vorstehende Wirtschaftsplan wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird daraufhingewiesen, daß nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründen (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 der Gemeindeordnung) unbeachtlich ist, wenn die nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Öffentliche Auslegung
Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 02.01.1995 bis einschließlich 10.01.1995 öffentlich aus.
a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 14 (Nebengebäude)
b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 38 Bad Ems, 20.12.1994 Verbandsgemeindeverwaltung
Rink, Bürgermeister

