Montabaur
Nr. 51/94
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geregelt.
(2) Der von der Betriebsführerin aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung zur Feststellung vorzulegen.
(3) Für den Verband wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse Bad Ems verbunden ist.
§8
Form der öffentlichen Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen werden nach den Hauptsatzungen der Verbänds- mitglieder veröffentlicht.
Dabei sind öffentliche Bekanntmachungen erst mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Bekanntmachungsorgan mit der Bekanntmachung erscheint.
§9
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Für den durch sonstige Einnahmen, Zuschüsse und Darlehen nicht gedeckten Finanzbedarf werden von den Verbandsmitgliedern Umlagen nach dem bereinigten Wasserverbrauch erhoben.
(2) Als Bemessungsgrundlage gilt der Wasserverbrauch der Anschlußnehmer der öffentlichen Wasserversorgung im Entsorgungsgebiet (§ 2 Absatz 2), die gleichzeitig an der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung teilgenommen haben. Zeitraum für die Ermittlung des bereinigten Wasserverbrauches ist das dem jeweiligen Wirtschaftsjahr um zwei Jahre vorangehende Wirtschaftsjahr (Vorvorjahr).
(3) Die Umlagen sind in Vierteljahresraten im voraus zu zahlen.
(4) Ist bei Beginn des Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan noch nicht festgestellt, so sind von den Verbandsmitgliedern angemessene Vorschüsse zu leisten, die sich in ihrer Höhe nach den Umlagen des Vorjahres richten.
§10
Konzessionsrechte des Verbandes
(1) Der Verband ist berechtigt, während der Dauer der Mitgliedschaft die der Verfügungsmacht der Verbandsmitglieder unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume zur Verlegung von Leitungen unentgeltlich zu benutzen.
(2) Die Kosten für Umlegungen oder Änderungen von Leitungen sowie sonstiger Versorgungsanlagen tragen
1. der Verband, wenn dieser diese Maßnahmen veranlaßt,
2. das Verbandsmitglied, wenn dieses diese Maßnahme veranlaßt,
3. der Verband und das Verbandsmitglied je zur Hälfte, wenn sonstige Gründe vorliegen, soweit ein anderweitiger Ersatz der Kosten nicht erfolgt.
In den Fällen der Nr. 2 und 3 trägt das Verbandsmitglied die Kosten nur mit dem Anteil, der dem Verhältnis des Alters der umgelegten oder geänderten Leitung zur durchschnittlichen Lebensdauer entspricht.
§n
Abwicklung bei Auflösung oder bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitgbeder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben.
Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbandes.
(2) Verbandsmitglieder können ganz oder mit bestimmten Gebietsteilen aus dem Verband zum Schluß eines Wirtschaftsjahres ausscheiden.
Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitgliedes muß spätestens drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied ganz oder mit bestimmten Gebietsteilen ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Verbandsvorsteher erfolgen.
(3) Ein Anspruch eines ausscheidenden Verbandsmitgliedes auf Rückzahlung von Verbandsumlagen sowie auf das übrige Verbandsvermögen oder einen Teil hiervon besteht nur, soweit es sich um Verbandsvermögen handelt, das ausschließhch zur Entsorgung des ausscheidenden Mitglieds dient.
Im übrigen hat das ausscheidende Verbandsmitgbed dem Zweckverband alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehen, insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Ausbau von gemeinsamen Anlageteilen; dies gilt auch für die Kosten des Betriebs, der Unterhaltung und Verwaltung dieser Anlagenteile.
Weitere Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen
dem Zweckverband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied festgelegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Ausscheiden von Gebietsteilen von Verbandsmitgliedern aus dem Entsorgungsgebiet.
§12
Schlußbestimmüngen
(1) Diese Verbandsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung vom 28.12.1988 außer Kraft.
Die Verwaltung informiert
Öffnungszeiten der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
jeweils vormittags von.8.00 bis 12.00 Uhr
sowie donnerstags von. 16.00 bis 18.00 Uhr
Telefonisch erreichen Sie uns zu den o.g. Öffnungszeiten sowie
montags- bis donnerstagsnachmittags
von. 14.00 bis 16.00 Uhr
Bericht über die Sitzungen
des Werksausschusses
Unter Vorsitz des ersten Beigeordneten Heinz Reusch befaßte sich der Werksausschuß mit einer Reihe von Maßnahmen.
Gruppenkläranlage Gelbachtal
Der Vorsitzende teilte mit, daß die Unterlagen über dieses Vorhaben zur Genehmigung bei der Bezirksregierung vorliegen. Er geht davon aus, daß die Genehmigung zum Sommer 1995 vorliegt und noch in 1995 mit dem Bau begonnen werden kann.
Untersuchung von Quellen imBereich der Montabaurer Höhe
Im Rahmen einer Gesamtuntersuchung in Rheinland-Pfalz, habe die Universität Heidelberg auch Trinkwasser-Untersu- chungen in unserem Bereich durchgeführt. Nach dem mitgeteilten Ergebnis der Untersuchung könne die Qualität unseres Trinkwassers mit sehr gut bezeichnet werden, da zum Teil nur die Belastung mit 1/1000 eines vergleichbaren Grenzwertes vorhanden sei. Weiterhin sei aufschlußreich, daß das von der Universität untersuchte Alter des Trinkwassers zwischen 8 und 15 Jahre liege, im Einzelfall wurde ein Alter von 22 Jahren ermittelt. Hieraus kann geschlossen werden, welch lange Zeit das Niederschlagswasser benötigt, ehe es das Grundwasserreservoir erreiche.
Neu Bauplätze - Millionenvergabe 170 Bauplätze werden neu erschlossen.
2,625 Millionen DM wurden an Aufträgen vergeben.
Baugebiet Holler »An der Kehl«
In der Ortsgemeinde Holler soll das Neubaugebiet »An der Kehl« mit 42 Bauplätzen erschlossen werden. Um die Ableitung des Oberflächenwassers zu gewährleisten, ist der Abfluß über zwei Kanalstränge vorzunehmen. Einmal entlang des Friedhofes und zweitens durch die Rheinstraße. Der Werksausschuß beschloß einstimmig die Vergabe an die mindestbie-
tende Firma.
Auftragssumme Kanalisation.344.500,— DM
Wasserleitung.110.300,— DM
Montabaur - Alleestraße
Entlang der Alleestraße vom Möbelhaus Hermes bis zur Brük- ke am Arbeitsamt soll parallel ein Radweg gebaut werden. Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, die alte zu klein dimensionierte Wasserleitung in diesem Bereich zu erneuern. Die Vergabe erfolgte an die mindestbietende Firma. Auftragssumme: 216.340,—DM.
Großholbach - Neubaugebiet »Strüthehen«
Die Ortsgemeinde Großholbach beabsichtigt, das Neubaugebiet am Strüthehen mit 12 neuen Bauplätzen zu erschließen. Aus diesem Grunde ist die Verlegung der Wasser- und Ab-
wasserleituüg notwendig.
Auftragssumme Abwasser.92.850,— DM
Auftragssumme Wasserleitung.20.196,— DM

