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Montabaur

Nr. 51/94

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geregelt.

(2) Der von der Betriebsführerin aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung zur Feststel­lung vorzulegen.

(3) Für den Verband wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse Bad Ems verbunden ist.

§8

Form der öffentlichen Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen werden nach den Hauptsatzungen der Verbänds- mitglieder veröffentlicht.

Dabei sind öffentliche Bekanntmachungen erst mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Bekanntmachungsorgan mit der Bekanntmachung erscheint.

§9

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Für den durch sonstige Einnahmen, Zuschüsse und Darle­hen nicht gedeckten Finanzbedarf werden von den Verbands­mitgliedern Umlagen nach dem bereinigten Wasserverbrauch erhoben.

(2) Als Bemessungsgrundlage gilt der Wasserverbrauch der Anschlußnehmer der öffentlichen Wasserversorgung im Ent­sorgungsgebiet (§ 2 Absatz 2), die gleichzeitig an der leitungs­gebundenen Abwasserbeseitigung teilgenommen haben. Zeitraum für die Ermittlung des bereinigten Wasserverbrau­ches ist das dem jeweiligen Wirtschaftsjahr um zwei Jahre vorangehende Wirtschaftsjahr (Vorvorjahr).

(3) Die Umlagen sind in Vierteljahresraten im voraus zu zahlen.

(4) Ist bei Beginn des Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan noch nicht festgestellt, so sind von den Verbandsmitgliedern angemessene Vorschüsse zu leisten, die sich in ihrer Höhe nach den Umlagen des Vorjahres richten.

§10

Konzessionsrechte des Verbandes

(1) Der Verband ist berechtigt, während der Dauer der Mit­gliedschaft die der Verfügungsmacht der Verbandsmitglieder unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume zur Verlegung von Leitungen unentgeltlich zu benutzen.

(2) Die Kosten für Umlegungen oder Änderungen von Leitun­gen sowie sonstiger Versorgungsanlagen tragen

1. der Verband, wenn dieser diese Maßnahmen veranlaßt,

2. das Verbandsmitglied, wenn dieses diese Maßnahme ver­anlaßt,

3. der Verband und das Verbandsmitglied je zur Hälfte, wenn sonstige Gründe vorliegen, soweit ein anderweitiger Ersatz der Kosten nicht erfolgt.

In den Fällen der Nr. 2 und 3 trägt das Verbandsmitglied die Kosten nur mit dem Anteil, der dem Verhältnis des Alters der umgelegten oder geänderten Leitung zur durchschnittlichen Lebensdauer entspricht.

§n

Abwicklung bei Auflösung oder bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt wer­den, wenn die Verbandsmitgbeder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben.

Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bedienste­ten des Verbandes.

(2) Verbandsmitglieder können ganz oder mit bestimmten Gebietsteilen aus dem Verband zum Schluß eines Wirtschafts­jahres ausscheiden.

Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitgliedes muß spätestens drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied ganz oder mit bestimmten Gebietsteilen ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Verbandsvorsteher erfolgen.

(3) Ein Anspruch eines ausscheidenden Verbandsmitgliedes auf Rückzahlung von Verbandsumlagen sowie auf das übrige Verbandsvermögen oder einen Teil hiervon besteht nur, soweit es sich um Verbandsvermögen handelt, das ausschließhch zur Entsorgung des ausscheidenden Mitglieds dient.

Im übrigen hat das ausscheidende Verbandsmitgbed dem Zweckverband alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehen, insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Ausbau von gemeinsamen Anlagetei­len; dies gilt auch für die Kosten des Betriebs, der Unterhal­tung und Verwaltung dieser Anlagenteile.

Weitere Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen

dem Zweckverband und dem ausscheidenden Verbandsmit­glied festgelegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Ausscheiden von Gebietsteilen von Verbandsmitgliedern aus dem Entsor­gungsgebiet.

§12

Schlußbestimmüngen

(1) Diese Verbandsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Septem­ber 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung vom 28.12.1988 außer Kraft.

Die Verwaltung informiert

Öffnungszeiten der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

jeweils vormittags von.8.00 bis 12.00 Uhr

sowie donnerstags von. 16.00 bis 18.00 Uhr

Telefonisch erreichen Sie uns zu den o.g. Öffnungszeiten sowie

montags- bis donnerstagsnachmittags

von. 14.00 bis 16.00 Uhr

Bericht über die Sitzungen

des Werksausschusses

Unter Vorsitz des ersten Beigeordneten Heinz Reusch befaßte sich der Werksausschuß mit einer Reihe von Maßnahmen.

Gruppenkläranlage Gelbachtal

Der Vorsitzende teilte mit, daß die Unterlagen über dieses Vorhaben zur Genehmigung bei der Bezirksregierung vorlie­gen. Er geht davon aus, daß die Genehmigung zum Sommer 1995 vorliegt und noch in 1995 mit dem Bau begonnen werden kann.

Untersuchung von Quellen imBereich der Montabaurer Höhe

Im Rahmen einer Gesamtuntersuchung in Rheinland-Pfalz, habe die Universität Heidelberg auch Trinkwasser-Untersu- chungen in unserem Bereich durchgeführt. Nach dem mitge­teilten Ergebnis der Untersuchung könne die Qualität unseres Trinkwassers mit sehr gut bezeichnet werden, da zum Teil nur die Belastung mit 1/1000 eines vergleichbaren Grenzwertes vorhanden sei. Weiterhin sei aufschlußreich, daß das von der Universität untersuchte Alter des Trinkwassers zwischen 8 und 15 Jahre liege, im Einzelfall wurde ein Alter von 22 Jahren ermittelt. Hieraus kann geschlossen werden, welch lange Zeit das Niederschlagswasser benötigt, ehe es das Grundwasserre­servoir erreiche.

Neu Bauplätze - Millionenvergabe 170 Bauplätze werden neu erschlossen.

2,625 Millionen DM wurden an Aufträgen vergeben.

Baugebiet Holler »An der Kehl«

In der Ortsgemeinde Holler soll das Neubaugebiet »An der Kehl« mit 42 Bauplätzen erschlossen werden. Um die Ab­leitung des Oberflächenwassers zu gewährleisten, ist der Ab­fluß über zwei Kanalstränge vorzunehmen. Einmal entlang des Friedhofes und zweitens durch die Rheinstraße. Der Werks­ausschuß beschloß einstimmig die Vergabe an die mindestbie-

tende Firma.

Auftragssumme Kanalisation.344.500, DM

Wasserleitung.110.300, DM

Montabaur - Alleestraße

Entlang der Alleestraße vom Möbelhaus Hermes bis zur Brük- ke am Arbeitsamt soll parallel ein Radweg gebaut werden. Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, die alte zu klein dimensio­nierte Wasserleitung in diesem Bereich zu erneuern. Die Vergabe erfolgte an die mindestbietende Firma. Auftragssumme: 216.340,DM.

Großholbach - Neubaugebiet »Strüthehen«

Die Ortsgemeinde Großholbach beabsichtigt, das Neubauge­biet am Strüthehen mit 12 neuen Bauplätzen zu erschließen. Aus diesem Grunde ist die Verlegung der Wasser- und Ab-

wasserleituüg notwendig.

Auftragssumme Abwasser.92.850, DM

Auftragssumme Wasserleitung.20.196, DM