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Montabaur

Nr. 51/94 ,

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Einsendung der Lohnsteuerbelege 1993 an das Finanzamt

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen ausgeschrie­benen Lohnsteuerbelege 1993 (Lohnsteuerkarten und be­sondere Lohnsteuerbescheinigungen), soweit sie nicht an die Arbeitnehmer ausgehändigt worden sind, bis zum31.12.1994 dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Es wird gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschreiben mit der Anga­be der Steuernummer des Arbeitgebers beizufügen.

Die Arbeitnehmer, die im Besitz der Lohnsteuerkarte 1993 sind, z. B. weil sie am 31.12.1993 nicht in einem Dienstverhält­nis standen, haben die Lohnsteuerkarte ebenfalls bis zum 31.12.1994 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Gemeine liegt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, es sei denn, daß die Lohnsteuerkarte noch der Einkommensteuerer­klärung 1993 beigefügt wird. Dabei haben sie auch ihre derzei­tige Wohnung anzugeben.

Die näheren Einzelheiten, die bei der Ausschreibung der Lohn­steuerbelege 1993 zu beachten sind, ergeben sich aus dem Erlaß des Ministeriums der Finanzen in Mainz vom 27.08.1992

- S 2378 A - 443 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1993 S. 457, vgl. auch Bundessteuerblatt 1992 I S. 623).

Es wird gebeten, auf die vollständige und sorgfältige Ab­fassung der Lohnsteuerbescheinigungen zu achten und insbe­sondere in der letzten Zeile des Abschnitt IV der Lohnsteuer­karte 1993 die vollständige Anschrift des Arbeitgebers, die mit Firmenstempel und Unterschrift versehen sein muß, anzuge­ben.

Koblenz, im Dezember 1994 Oberfinanzdirektion Koblenz

Änderung und Neufassung der Verbandsordnung

des »Abwasserzweckverbandes Bad Ems«

Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des »Ab­wasserzweckverbandes Bad Ems« vom 22.11.1994 stellt die Bezirksregierung Koblenz als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476) zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2 ZwVG die als Anlage beigefugte Änderung und Neufassung der Verbandsordnung des »Abwasserzweckverbandes Bad Ems« fest.

Koblenz, den 07.12.1994 Bezirksregierung Koblenz

Az.: 1031 Im Auftrag Nauheim-Skrobek

Änderung und Neufassung der Verbandsordnung

des Abwasserzweckverbandes Bad Ems

§1

Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband hat die Aufgabe

1. die Entwässerungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu betreiben und zu unterhalten,

2. von den Grundstücken im Entsorgungsgebiet ab dem Haupt­sammler der jeweiligen Ortsgemeinde Abwasser abzuneh­men und

3. für die unschädliche Ableitung und Beseitigung des Abwas­sers Sorge zu tragen.

(2) Der Verband kann ferner

1. die Betriebsführung von Unternehmen der Grundstücks­entwässerung und ähnlichen der Volksgesundheit dienen­den Einrichtungen übernehmen und

2. sich an Entwässerungsanlagen Dritter beteiligen.

(3) Der Verband hat die Anlagen nach wirtschaftlichen Grund­sätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen.

(4) Der Verband begründet kein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlußberechtigten bzw. Anschluß verpflich­teten und ist nicht berechtigt, den Anschluß- und Benutzungs­zwang festzulegen.

§2

Mitglieder und Entsorgungsgebiet

(1) Mitglieder des Verbandes sind die Verbandsgemeinden Bad Ems und Montabaur.

(2) Das Entsorgungsgebiet umfaßt die Gebiete der Ortsgemein­den Bad Ems, Arzbach, Dausenau, Fachbach, Kemmenau, Miellen und Nievern im Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems und die Gebiete der Ortsgemeinden Eitelborn, Kadenbach

und Neuhäusel im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur.

(3) Die Einbeziehung weiterer Gebietsteile von Verbandsmit- gliedern in das Entsorgungsgebiet oder dessen sonstige Verän­derung erfolgt durch Beschluß der Verbandsversammlung. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf außerdem der Zustim­mung der Mehrheit der Verbandsmitglieder.

§3

Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen »Abwasserzweckverband Bad Ems«

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Bad Ems.

§4

Stammkapital

Das Stammkapital des Abwasserzweckverbandes beträgt 13,618 Mio. DM.

§5

Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus 17 Mitgliedern und Stellvertretern. Die Verbandsgemeinde Bad Ems stellt als Vertreter den Bürgermeister o. V. i. A. sowie 11 weitere Vertreter, wovon acht Mitglied des Verbandsgemeinderates sein sollen.

Die Verbandsgemeinde Montabaur stellt als Vertreter den Bürgermeister o. V. i. A. sowie vier weitere Vertreter, wovon zwei Mitglied des Verbandsgemeinderates sein sollen.

Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheit­lich abgegeben werden.

(3) Der Verband hat einen stellvertretenden Verbandsvorste­her.

(4) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt mit Stimm­recht der Verbandsvorsteher, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Verbandsvorsteher.

(5) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberu­fen.

Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens sieben volle Kalendertage hegen.

§6

Aufwandsentschädigung

(1) Der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbands- vorsteher erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des nach § 16 der Entschädigungs-VO-Gemeinden zulässigen Höchstsatzes.

(2) Die weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung erhal­ten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsver­sammlung zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwands­entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 60,- DM.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden für die Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort Fahrtkosten in Höhe des Vergütungssatzes für anerkannte privateigene Kraft­fahrzeuge je gefahrenen Kilometer erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 wird für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung Verdienstausfall ersetzt.

Der Verdienstausfall umfaßt bei Arbeitnehmern auch den entgangenen Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialver­sicherungsbeiträgen sowie die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen.

Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte.

Mitgliedern der Verbandsversammlung, die nicht Arbeitneh­mer sind, wird auf Antrag der nachgewiesene oder glaubhaft versicherte Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 50, DM je Sitzung.

(5) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Verbandsver­sammlung Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe C des Landesreisekostengesetzes.

§7

Verwaltung des Verbandes

(1) Die Verwaltung/Betriebsführung des Verbandes wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems (Verbandsgemein- dewerke) gegen Erstattung der Kosten geführt.

Soweit eine unmittelbare Zuordnung der Kosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, werden die Verwaltungs/Betriebsführungskosten in Vereinba­rungen zwischen dem Verband und der Verbandsgemeinde