Montabaur
Nr. 51/94 ,
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Einsendung der Lohnsteuerbelege 1993 an das Finanzamt
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen ausgeschriebenen Lohnsteuerbelege 1993 (Lohnsteuerkarten und besondere Lohnsteuerbescheinigungen), soweit sie nicht an die Arbeitnehmer ausgehändigt worden sind, bis zum31.12.1994 dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Es wird gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschreiben mit der Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers beizufügen.
Die Arbeitnehmer, die im Besitz der Lohnsteuerkarte 1993 sind, z. B. weil sie am 31.12.1993 nicht in einem Dienstverhältnis standen, haben die Lohnsteuerkarte ebenfalls bis zum 31.12.1994 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Gemeine liegt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, es sei denn, daß die Lohnsteuerkarte noch der Einkommensteuererklärung 1993 beigefügt wird. Dabei haben sie auch ihre derzeitige Wohnung anzugeben.
Die näheren Einzelheiten, die bei der Ausschreibung der Lohnsteuerbelege 1993 zu beachten sind, ergeben sich aus dem Erlaß des Ministeriums der Finanzen in Mainz vom 27.08.1992
- S 2378 A - 443 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1993 S. 457, vgl. auch Bundessteuerblatt 1992 I S. 623).
Es wird gebeten, auf die vollständige und sorgfältige Abfassung der Lohnsteuerbescheinigungen zu achten und insbesondere in der letzten Zeile des Abschnitt IV der Lohnsteuerkarte 1993 die vollständige Anschrift des Arbeitgebers, die mit Firmenstempel und Unterschrift versehen sein muß, anzugeben.
Koblenz, im Dezember 1994 Oberfinanzdirektion Koblenz
Änderung und Neufassung der Verbandsordnung
des »Abwasserzweckverbandes Bad Ems«
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des »Abwasserzweckverbandes Bad Ems« vom 22.11.1994 stellt die Bezirksregierung Koblenz als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476) zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2 ZwVG die als Anlage beigefugte Änderung und Neufassung der Verbandsordnung des »Abwasserzweckverbandes Bad Ems« fest.
Koblenz, den 07.12.1994 Bezirksregierung Koblenz
— Az.: 103—1— Im Auftrag Nauheim-Skrobek
Änderung und Neufassung der Verbandsordnung
des Abwasserzweckverbandes Bad Ems
§1
Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband hat die Aufgabe
1. die Entwässerungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu betreiben und zu unterhalten,
2. von den Grundstücken im Entsorgungsgebiet ab dem Hauptsammler der jeweiligen Ortsgemeinde Abwasser abzunehmen und
3. für die unschädliche Ableitung und Beseitigung des Abwassers Sorge zu tragen.
(2) Der Verband kann ferner
1. die Betriebsführung von Unternehmen der Grundstücksentwässerung und ähnlichen der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen übernehmen und
2. sich an Entwässerungsanlagen Dritter beteiligen.
(3) Der Verband hat die Anlagen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen.
(4) Der Verband begründet kein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlußberechtigten bzw. Anschluß verpflichteten und ist nicht berechtigt, den Anschluß- und Benutzungszwang festzulegen.
§2
Mitglieder und Entsorgungsgebiet
(1) Mitglieder des Verbandes sind die Verbandsgemeinden Bad Ems und Montabaur.
(2) Das Entsorgungsgebiet umfaßt die Gebiete der Ortsgemeinden Bad Ems, Arzbach, Dausenau, Fachbach, Kemmenau, Miellen und Nievern im Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems und die Gebiete der Ortsgemeinden Eitelborn, Kadenbach
und Neuhäusel im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur.
(3) Die Einbeziehung weiterer Gebietsteile von Verbandsmit- gliedern in das Entsorgungsgebiet oder dessen sonstige Veränderung erfolgt durch Beschluß der Verbandsversammlung. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder.
§3
Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen »Abwasserzweckverband Bad Ems«
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Bad Ems.
§4
Stammkapital
Das Stammkapital des Abwasserzweckverbandes beträgt 13,618 Mio. DM.
§5
Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus 17 Mitgliedern und Stellvertretern. Die Verbandsgemeinde Bad Ems stellt als Vertreter den Bürgermeister o. V. i. A. sowie 11 weitere Vertreter, wovon acht Mitglied des Verbandsgemeinderates sein sollen.
Die Verbandsgemeinde Montabaur stellt als Vertreter den Bürgermeister o. V. i. A. sowie vier weitere Vertreter, wovon zwei Mitglied des Verbandsgemeinderates sein sollen.
Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.
(3) Der Verband hat einen stellvertretenden Verbandsvorsteher.
(4) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt mit Stimmrecht der Verbandsvorsteher, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Verbandsvorsteher.
(5) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens sieben volle Kalendertage hegen.
§6
Aufwandsentschädigung
(1) Der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbands- vorsteher erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des nach § 16 der Entschädigungs-VO-Gemeinden zulässigen Höchstsatzes.
(2) Die weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 60,- DM.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden für die Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort Fahrtkosten in Höhe des Vergütungssatzes für anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge je gefahrenen Kilometer erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 wird für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung Verdienstausfall ersetzt.
Der Verdienstausfall umfaßt bei Arbeitnehmern auch den entgangenen Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen sowie die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen.
Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte.
Mitgliedern der Verbandsversammlung, die nicht Arbeitnehmer sind, wird auf Antrag der nachgewiesene oder glaubhaft versicherte Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 50,— DM je Sitzung.
(5) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Verbandsversammlung Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe C des Landesreisekostengesetzes.
§7
Verwaltung des Verbandes
(1) Die Verwaltung/Betriebsführung des Verbandes wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems (Verbandsgemein- dewerke) gegen Erstattung der Kosten geführt.
Soweit eine unmittelbare Zuordnung der Kosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, werden die Verwaltungs/Betriebsführungskosten in Vereinbarungen zwischen dem Verband und der Verbandsgemeinde

