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Montabaur

Nr. 51/94

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me und deren Förderung auch neue Fenster eingebaut, dürfen diese nur aus europäischen Holzbeständen stammen (Gebot zur Verwendung von Holz aus europäischen Beständen).

§3

Art und Höhe der Förderung

(1) Es werden alle Wohnungen im Bereich des Rebstockes gefördert. Förderbar sind Kosten, die mindestens 3.000,- DM pro Wohnung betragen.

(2) Der Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuß ge­währt. Er beträgt pro Wohnung ein Drittel der entstehenden Kosten, höchstens 15.000,-DM. Kosten für mit der Maßnahme verbundene Instandsetzungsarbeiten sind nur bis zur Höhe von 60 Prozent der eigentlichen Modernisierungskosten zu­schußfähig. Der. Zuschußbetrag ist auf volle 100,- DM nach unten abzurunden.

(3) Werden für den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen öffentlich-rechtlichen Trägern bewilligt, darf die Gesamtbezu­schussung 50 Prozent der entstehenden Kosten nicht über­schreiten.

(4) Unabhängig vom Forderungsbetrag nach Abs. 1 und 2 können wegen stadtgestalterischer Auflagen entstehende Mehrkosten bis zu 100 Prozent von der Stadt übernommen werden. Hierunter fallen nicht die Maßnahmen, die nach der Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt und der dazu ergangenen Richtlinien bezuschußt werden können.

(5) Eine wiederholte Förderung ist zulässig, solange die Höchst­grenzen nicht erreicht sind.

§4

Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind:

a) die privaten Hauseigentümer.

b) die Mieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des Hauseigentümers als Auftraggeber der Maßnahme auftre- ten

c) Betreiber wohnungswirtschaftlicher Unternehmen, Gesell­schaften hzw. juristische Personen.

(2) Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsan­spruch. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und, soweit nach dieser Satzung keine Priori­tätenfolge vorgesehen ist, in zeitlicher Reihenfolge der An­tragseingänge.

(3) Eine Ablehnung des Antrages kann u. a. auch erfolgen, wenn gegen die Art der vorgesehenen Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der Stadtplanung und der Pflege des histo­rischen Stadtbildes Bedenken bestehen.

(4) Die Anträge sind vor Baubeginn der Modernisierungsarbei­ten beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur einzureichen.

Mit der baulichen Maßnahme darf grundsätzlich erst nach Bewilligung des Zuschusses begonnen werden. Aufgrund eines begründeten Antrages kann ein vorzeitiger Baubeginn geneh­migt werden. Hieraus entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Bezuschussung. Der Bescheid über die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.

§5

Bewilligungsverfahren

(1) Die Bewilligung der städtischen Zuschüsse erfolgt nach Beschlußfassung durch den Haupt- und Finanzausschuß nach Anhörung des Bauausschusses durch einen Bewilligungsbe­scheid.

Er enthält den Widerrufsvorbehalt gemäß § 7 und kann Aufla­gen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos, wenn die Modernisierung nicht inner­halb von 2 Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nichtein­haltung durch Gründe verursacht wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.

(2) Der Zuschuß wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorlage

sowie Prüfung der Kostenaufstellung, die vom Bauherrn unter Beifügung der Schlußrechnungen vorzulegen ist, ausgezahlt. Auf Amtrag kann bei Vorlage einer Teilkostenaufstellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von 50 v. H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Die geprüften Schlußrechnungen sind dem Bauherrn mit dem Stempelaufdruck »Verwendet für Modernisierungszuschuß der Stadt Montabaur laut Bewilli­gungsbescheid vom «zurückzugeben.

Ergibt der Kostennachweis, daß die tatsächlich aufgewandten, zuschußfähigen Kosten geringer sind als die im Bewilligungs­bescheid zugrunde gelegten Beträge, ist der Zuschuß der Stadt

entsprechend zu kürzen. Die Kürzung unterbleibt, wenn die Kostenunterschreitung weniger als 300,- DM beträgt.

§6

Besondere Förderungsbedingungen Die für die Maßnahmen im Sinne des § 2 aufgewendeten Kosten bleiben bei der Ermittlung der Miete insoweit unbe­rücksichtigt, als sie aus Förderungsmittel der Stadt finanziert worden sind.

§7

Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Ver­stoß gegen die Richtlinien oder gegen Auflagen des Bewilli­gungsbescheides und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel bzw. zweckfremder Nutzung der Wohnung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Außerdem ist eine Rückzahlung städtischer Mittel zu fordern, wenn durch die Inanspruchnahme anderer Programme öffentlich-rechtli­cher Träger eine Kumulierung über die in § 3 genannte Grenze hinaus eingetreten ist. Soweit der Bewilligungsbescheid wi­derrufenwird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuer­statten.

§8

Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur am 08.12.1994 beschlossen. Sie treten mit Wirkung vom 01.01.1995 in Kraft.

Die Richtlinien vom 01.02.1990 treten außer Kraft.

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

über die Meldepflicht von Tierhaltern zwecks Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Haushaltsjahr 1995 Wir machen darauf aufmerksam, daß

1. seit 1994 Beiträge der Tierseuchenkasse auch für Pferde erhoben werden

2. gemäß § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Beitragssatzung der Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse ini Schadenfall entfällt, wenn der Tierhalter

- bei der Viehzählung einen Tierbestand nicht angibt, eine zu geringe Tierzahl angibt oder schuldhafterweise die Meldung der Tiere bis 31.01.1995 gegenüber der zuständigen Stelle (Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur) versäumt, die im Falle der Viehzählung nicht oder nicht vollständig erfaßt sind, oder

seine Beitragspflicht nicht erfüllt

3. möglicherweise vereinzelte Tierhalter aufgrund ihres ge­ringen Bestandes bei der allgemeinen Viehzählung nicht erfaßt worden sind (§ 18 Abs. 1 Agrarstatistikgesetz). Auch diese Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tierbestände zum Zwecke der Beitragsveranlagung zu melden.

Das Ergebnis der Viehzählung vom 03.12.1994 zwecks Festset­zung der Tierseuchenkassenbeiträge darf sofern sich der Tierhalter einverstanden erklärt hat - nur für die Tierarten Rinder, Schweine und Schafe nicht jedoch für Pferde Verwendung finden.

Wir fordern daher alle Pferdehalter im Bereich der Verbands­gemeinde Montabaur auf, die Anzahl der gehaltenen Pferde für die Festsetzung der Tierseuchenkassenheiträge 1995 bis spä­testens 31.01.1995 der Verbandsgemeinde Montabaur mitzu­teilen.

Rückerstattung der Abwasserentgelte für landwirtschaftliche Betriebe

Mit Schreiben vom 03.12.1993 haben wir allen landwirtschaft­lichen Betrieben, die Abwassergebühren entrichten, Erhe­bungsvordrucke zwecks Erstattung von Abwassergebühren für das Jahr 1994 übersandt.

Gesetzliche Ausschlußfrist für die Antragstellung für das Jahr 1994 ist der 15.01.1995.

Wir erinnern nochmals an die Rückgabe der Vordrucke bis zu diesem Zeitpunkt und weisen darauf hin, daß nach dem 15.01.1995 eingehende Anträge nicht mehr berücksichtigt werden können.

56410 Montabaur, 23.12.1994

Verbandsgemeindewerke Montabaur - Abwasserbeseitigung -

gez. Piwowarsky, Werkleiter