Einzelbild herunterladen

Montabaur

6

zen an Bruchsteinmauerwerk an Gebäudesockeln von Fachwerkhäusern;

c) die Renovierung und Neueindeckung von Dach- und Fassadenflächen mit Naturschiefer, sofern er in Alt­deutscher Art verlegt wird;

d) das Instandsetzen besonderer Gebäudeteile, die in ihrer Gestaltung charakteristisch für das Stadtbild bzw. Aus­druck besonderen handwerklichen Könnens sind;

e) das Freilegen und die Instandsetzung von bisher ver­decktem Fachwerk.

(2) Die Förderung entfällt r wenn die Maßnahme(n) bereits in den letzten Jahren gefördert wurde.

(3) Werden im Zusammenhang mit der beantragten Maßnah­me und deren Förderung auch neue Fenster eingebaut, dürfen diese nur aus europäischen Holzbeständen stammen (Gebot zur Verwendung von Holz aus europäischen Beständen).

(4) Zu den förderungsfähigen Kosten gehören auch Auf­wendungen aus Eigenleistungen, soweit sie vom Bauleiter bestätigt werden.

§4

Art und Höhe der Förderung

(1) Renovierung/Restaurierung von Fachwerkflächen:

a) Anstrich von freiliegendem Fachwerk einschl. der Gefache: 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten,

max. jedoch 26,- DM/m 2

b) Freilegung und Erneuerung von Fachwerk einschl. An­strich:

90 Prozent der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 236,- DM/m 2

In diesem Zusammenhang anfallende besondere Ausführun­gen, z. B. Begleitanstrich auf den Gefachen, Bemalungen von Schnitzereien, Gesimsen usw., wird auf Nachweis mit 50 Prozent der entstandenen Kosten bezuschußt.

(2) Renovierung von Bruchsteinmauerwerk:

50 Prozent der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 71,-DM/m 2 .

(3) Naturschiefereindeckung:

a) Dachfläche: 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 77,- DM/m 2

b) Fassadenflächen: 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 118,-DM/m 2 .

(4) Instandsetzung besonderer Gebäudeteile:

50 Prozent der nachgewiesenen, entstandenen Kosten.

(5) Der Förderbetrag wird als verlorener Zuschuß gewährt.

§5

Inanspruchnahme anderer Förderungsprogramme

(1) Zuschüsse anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind vor­rangig auszuschöpfen.

Insofern sind z. B.

a) Zuschüsse aus Dorferneuerungsmittel des Westerwald­kreises und/oder Fördermittel des Landesamtes für Denk­malpflege bei Maßnahmen im Bereich der Stadt Montabaur (ohne Stadtteile)

b) Zuschüsse aus Dorferneuerungsmittel des Landes, des Westerwaldkreises und der Verbandsgemeinde Montabaur bei Maßnahmen in den Stadtteilen

anzurechnen. In allen Antragsfällen (Stadt als auch Stadtteile) wird jedoch der durch Zuschüsse Dritter nicht abgedeckte Finanzierungsanteil durch Zuschüsse nach diesen Richtlinien aufgestockt. Hierbei ist jedoch sicherzusteflen, daß der jewei­lige Zuschußnehmer einen Mindesteigenanteil in Höhe von 10 v. H. trägt.

(2) Sofern Zuschüsse Dritter nicht bewilligt werden, wird die Höhe des Zuschusses nach den folgenden Festsetzungen be­rechnet. Auch in diesen Fällen trägt der Antragsteller minde­stens 10 v. H. der Gesamtkosten.

§6

Bewilligungsverfahren

(1) Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt in jedem Einzelfall nach Genehmigung durch den Haupt- und Finanzausschuß durch einen Bewilligungsbescheid.

In besonders begründeten Ausnahmefällen ist das Bewilli­gungsgremium ermächtigt, im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel Zuschußmittel über die in § 4 genannten Grenzen hinaus zu gewähren.

Der Bewilligungsbescheid erhält einen Widerrufsvorbehalt gemäß § 8 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos, wenn die Maßnah­men nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Bewilligung abge­schlossen sind. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die

Nr. 51/94 I

der Antragsteller nicht zu vertreten hat.

(2) Der Zuschuß wird nach Abschluß der Maßnahme (n) und Vorlage der vom Bauleiter geprüften Rechnungsbelege festge­setzt und ausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilkostenaufstellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von 50 v. H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden.

(3) Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsan­spruch. Die Bewilligung bzw. Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(4) Für die Durchführung der Maßnahme(n) gelten die Bestim­mungen der Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt vom 04.01.1988. Gemäß § 12 dieser Satzung ist in jedem Fall eine Baugenehmigung einzuholen.

§7

Anpassung der Zuschußhöhe an den Preisindex Die Verwaltung wird beauftragt, in regelmäßigen Abständen den Baupreisindex zu überprüfen und die Förderbeträge die­sem anzupassen.

§8

Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Ver­stoß gegen die Richtlinien, gegen Auflagen des Bewilligungsbe­scheides, bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel sowie gegen die jeweils gültige Gestaltungssatzung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen wird, sind bereits ausge­zahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.

Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur am 08.12.1994 beschlossen.

Sie treten mit Wirkung vom 01.01.1995 in Kraft.

Die Richtlinien vom 11.06.1992 treten außer Kraft.

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Richtlinien

der Stadt Montabaur für die Gewährung städtischer Zuschüsse zur Modernisierung und Verbesserung von Wohnungen im Bereich des Rebstockes vom 01.01.1985 in der geltenden Fassung

§1

Förderungszwecke

Die Förderung der Wohnungsmodernisierung mit städtischen Mitteln soll durch einen finanziellen Anreiz der Privatinitiati­ve zur Verbesserung der Wohnqualität des Rebstockes der Stadt Montabaur führen, um dadurch der Abwanderung der Wohnbevölkerung aus der Innenstadt entgegen zu wirken. Schwerpunktmäßig soll die Modernisierung familiengerechter Wohnungen gefördert werden.

§2

Förderungsfähige Maßnahmen

(1) FörderungsfähigsindModernisierungsmaßnahmenim Sin­ne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEng) und den Richtlinien des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. Vorrangig ist die Verbesserung der Lärm- und Wärmeisolierung, die Um­stellung von Einzelöfen aufSammelheizung, die Verbesserung der sanitären Anlagen und die Vergrößerung des Wohnungszu­schnittes.

Instandsetzungsarbeiten, die durch die Modernisierung be­dingt sind, können mitgefördert werden.

Das gleiche gilt für die Erhöhung des Gebrauchswertes von Wohnungen durch besondere bauliche Maßnahmen für Behin­derte und alte Menschen, wenn die Wohnungen auf Dauer für sie bestimmt sind.

(2) Förderungsfähig sind sowohl frei finanzierte Maßnahmen als auch solche, die den Bedingungen des sozialen Wohnungs­baues unterworfen sind.

(3) Mit den Zuschußmitteln der Stadt können auch Maßnah­men gefördert werden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen Förderungsprogrammen in Anspruch genommen werden.

(4) Vorrangig gefördert werden sollen Modernisierungsmaß­nahmen an Gebäuden, für die gleichzeitig Investitionszu­schüsse zur Erhaltung und Erneuerung historischer Gebäude (Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt) beantragt und gewährt werden.

(5) Werden im Zusammenhang mit der beantragten Maßnah-