Montabaur
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zen an Bruchsteinmauerwerk an Gebäudesockeln von Fachwerkhäusern;
c) die Renovierung und Neueindeckung von Dach- und Fassadenflächen mit Naturschiefer, sofern er in Altdeutscher Art verlegt wird;
d) das Instandsetzen besonderer Gebäudeteile, die in ihrer Gestaltung charakteristisch für das Stadtbild bzw. Ausdruck besonderen handwerklichen Könnens sind;
e) das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk.
(2) Die Förderung entfällt r wenn die Maßnahme(n) bereits in den letzten Jahren gefördert wurde.
(3) Werden im Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme und deren Förderung auch neue Fenster eingebaut, dürfen diese nur aus europäischen Holzbeständen stammen (Gebot zur Verwendung von Holz aus europäischen Beständen).
(4) Zu den förderungsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen aus Eigenleistungen, soweit sie vom Bauleiter bestätigt werden.
§4
Art und Höhe der Förderung
(1) Renovierung/Restaurierung von Fachwerkflächen:
a) Anstrich von freiliegendem Fachwerk einschl. der Gefache: 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten,
max. jedoch 26,- DM/m 2
b) Freilegung und Erneuerung von Fachwerk einschl. Anstrich:
90 Prozent der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 236,- DM/m 2
In diesem Zusammenhang anfallende besondere Ausführungen, z. B. Begleitanstrich auf den Gefachen, Bemalungen von Schnitzereien, Gesimsen usw., wird auf Nachweis mit 50 Prozent der entstandenen Kosten bezuschußt.
(2) Renovierung von Bruchsteinmauerwerk:
50 Prozent der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 71,-DM/m 2 .
(3) Naturschiefereindeckung:
a) Dachfläche: 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 77,- DM/m 2
b) Fassadenflächen: 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 118,-DM/m 2 .
(4) Instandsetzung besonderer Gebäudeteile:
50 Prozent der nachgewiesenen, entstandenen Kosten.
(5) Der Förderbetrag wird als verlorener Zuschuß gewährt.
§5
Inanspruchnahme anderer Förderungsprogramme
(1) Zuschüsse anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind vorrangig auszuschöpfen.
Insofern sind z. B.
a) Zuschüsse aus Dorferneuerungsmittel des Westerwaldkreises und/oder Fördermittel des Landesamtes für Denkmalpflege bei Maßnahmen im Bereich der Stadt Montabaur (ohne Stadtteile)
b) Zuschüsse aus Dorferneuerungsmittel des Landes, des Westerwaldkreises und der Verbandsgemeinde Montabaur bei Maßnahmen in den Stadtteilen
anzurechnen. In allen Antragsfällen (Stadt als auch Stadtteile) wird jedoch der durch Zuschüsse Dritter nicht abgedeckte Finanzierungsanteil durch Zuschüsse nach diesen Richtlinien aufgestockt. Hierbei ist jedoch sicherzusteflen, daß der jeweilige Zuschußnehmer einen Mindesteigenanteil in Höhe von 10 v. H. trägt.
(2) Sofern Zuschüsse Dritter nicht bewilligt werden, wird die Höhe des Zuschusses nach den folgenden Festsetzungen berechnet. Auch in diesen Fällen trägt der Antragsteller mindestens 10 v. H. der Gesamtkosten.
§6
Bewilligungsverfahren
(1) Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt in jedem Einzelfall nach Genehmigung durch den Haupt- und Finanzausschuß durch einen Bewilligungsbescheid.
In besonders begründeten Ausnahmefällen ist das Bewilligungsgremium ermächtigt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschußmittel über die in § 4 genannten Grenzen hinaus zu gewähren.
Der Bewilligungsbescheid erhält einen Widerrufsvorbehalt gemäß § 8 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos, wenn die Maßnahmen nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen sind. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die
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der Antragsteller nicht zu vertreten hat.
(2) Der Zuschuß wird nach Abschluß der Maßnahme (n) und Vorlage der vom Bauleiter geprüften Rechnungsbelege festgesetzt und ausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilkostenaufstellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von 50 v. H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden.
(3) Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung bzw. Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(4) Für die Durchführung der Maßnahme(n) gelten die Bestimmungen der Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt vom 04.01.1988. Gemäß § 12 dieser Satzung ist in jedem Fall eine Baugenehmigung einzuholen.
§7
Anpassung der Zuschußhöhe an den Preisindex Die Verwaltung wird beauftragt, in regelmäßigen Abständen den Baupreisindex zu überprüfen und die Förderbeträge diesem anzupassen.
§8
Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Richtlinien, gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides, bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel sowie gegen die jeweils gültige Gestaltungssatzung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen wird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur am 08.12.1994 beschlossen.
Sie treten mit Wirkung vom 01.01.1995 in Kraft.
Die Richtlinien vom 11.06.1992 treten außer Kraft.
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Richtlinien
der Stadt Montabaur für die Gewährung städtischer Zuschüsse zur Modernisierung und Verbesserung von Wohnungen im Bereich des Rebstockes vom 01.01.1985 in der geltenden Fassung
§1
Förderungszwecke
Die Förderung der Wohnungsmodernisierung mit städtischen Mitteln soll durch einen finanziellen Anreiz der Privatinitiative zur Verbesserung der Wohnqualität des Rebstockes der Stadt Montabaur führen, um dadurch der Abwanderung der Wohnbevölkerung aus der Innenstadt entgegen zu wirken. Schwerpunktmäßig soll die Modernisierung familiengerechter Wohnungen gefördert werden.
§2
Förderungsfähige Maßnahmen
(1) FörderungsfähigsindModernisierungsmaßnahmenim Sinne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEng) und den Richtlinien des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. Vorrangig ist die Verbesserung der Lärm- und Wärmeisolierung, die Umstellung von Einzelöfen aufSammelheizung, die Verbesserung der sanitären Anlagen und die Vergrößerung des Wohnungszuschnittes.
Instandsetzungsarbeiten, die durch die Modernisierung bedingt sind, können mitgefördert werden.
Das gleiche gilt für die Erhöhung des Gebrauchswertes von Wohnungen durch besondere bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen, wenn die Wohnungen auf Dauer für sie bestimmt sind.
(2) Förderungsfähig sind sowohl frei finanzierte Maßnahmen als auch solche, die den Bedingungen des sozialen Wohnungsbaues unterworfen sind.
(3) Mit den Zuschußmitteln der Stadt können auch Maßnahmen gefördert werden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen Förderungsprogrammen in Anspruch genommen werden.
(4) Vorrangig gefördert werden sollen Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, für die gleichzeitig Investitionszuschüsse zur Erhaltung und Erneuerung historischer Gebäude (Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt) beantragt und gewährt werden.
(5) Werden im Zusammenhang mit der beantragten Maßnah-

