lontabaur
Nr. 51/94
‘Öffentl. Bekanntmachungen”
Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« der Stadt Montabaur
hier: Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 2 BauGB-Maßnahmengesetz
)er Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 08.12.1994 ien Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Himmelfeld« für das Grundstück Am Himmelfeld 64 — Flur 39, Flurstücke 1/2, 1/3 lund 2/2 zu ändern.
|Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß §§ 2 Abs. 4 und 1 lauGB i. V. m. 2 BauGB-MaßnahmenG öffentlich bekanntge- lacht.
|Der Bereich der Planänderung ist aus der nachstehend abge- Idruckten Skizze ersichtlich.
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156410 Montabaur, 19. Dezember 1994
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld«derStadtMontabaur
| hier: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und Verzicht auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 2 Abs. 2 des BauGB-Maßnahmengesetzes j Der Stadtrat vonMontabaur hat in seiner Sitzung am 08.12.1994 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Himmelfeld« zu I ändern.
Außerdem wurde beschlossen, auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz zu Verzichten.
Der Entwurf des Änderungsplanes einschließlich Begründung Hegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB- MaßnahmenG in der Zeit
vom 02.01.1995 bis 02.02.1995 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffenthch aus.
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
56410 Montabaur, 19. Dezember 1994
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Überarbeitete Förderungsrichtlinien
der Stadt Montabaur treten ab 01.01.1995 in Kraft
Der Stadtrat der Stadt Montabaur beschloß in seiner Sitzung am 08.12.1994 die Richtlinien
— für die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen, zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und in den Stadtteilen der Stadt Montabaur sowie
- für die Gewährung städtischer Zuschüsse zur Modernisierung und Verbesserung von Wohnungen im Bereich des Rebstockes vom 01.01.1985
in der geltenden Fassung zu aktuahsieren.
In beide Förderungsrichtlinien wurde ein Passus eingefügt, wonach, wenn im Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme und deren Förderung auch neue Fenster eingebaut werden, diese nur aus europäischen Holzbeständen stammen dürfen (Gebot zur Verwendung von Holz aus europäischen Beständen).
Des weiteren wurden die Forderungsbeträge an den Baukostenindex angepaßt.
Die neu geltenden Richtlinien der Stadt Montabaur sind nachfolgend abgedruckt.
Richtlinien
für die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und in den Stadtteilen der Stadt Montabaur
§1
Geltungsbereich
Die Maßnahmen beziehen sich auf den Geltungsbereich der Satzung über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Montabaur vom 04.01.1988 sowie auf erhaltenswerte, denkmalgeschützte oder kulturhistorische Gebäude in den Stadtteilen.
§2
Ziel und Zweck der Richtlinien
Ziel und Aufgabe der Maßnahme ist es, die Initiative der Einwohner und Bürger, insbesondere der Hauseigentümer zur Pflege, Gestaltung und Verschönerung ihrer Gebäude anzuregen und zu unterstützen.
Insbesondere sollen Renovierungs-/Restaurierungsarbeiten an Fachwerkhäusern aber auch an erhaltenswerten, denkmalgeschützten oder kulturhistorischen Gebäuden gefördert werden.
§3 f
Förderungsfähige Maßnahmen Förderungsfähig sind:
(1) a) Fassadenanstriche ausschheßhch an Fachwerkhäusern; b) Freilegung, Verfugen und/oder steinsichtiges Verput-
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