Montabaur
Nach kontroverser Diskussion beschloß der Ortsgemeinderat einstimmig, der evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Neuhäusel einen Zuschuß zum Orgelneubau zu gewähren. Die Höhe des Zuschusses soll zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
Neufassung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde beschlossen
Die Ratsmitglieder beschlossen die Neufassung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Simmem. Der Text der Hauptsatzung wurde bereits im Wochenblatt öffentlich bekanntgegeben. Verkehrsbeschränkungen Ecke Kurfürstenwiese - Hauptstraße und Ecke im Maerenthal - Hauptstraße beschlossen
Die Ratsmitglieder beschlossen einstimmig, an der Ecke Kur- furstenwiese — Hauptstraße ein Halteverbot von ca. 15 m auf der rechten Straßenseite Kurfürstenwiese (bei Einfahrt von der Hauptstraße) auszuweisen. Bezüglich einer Regelung an der Ecke im Maerenthal - Hauptstraße wurde einstimmig beschlossen,'auf der rechten Seite (bei Einfahrt von der Hauptstraße ) ein totales Halteverbot bis zum Laternenmast und auf der Gegenseite ein eingeschränktes Halteverbot bis zum Laternenmast auszuweisen.
Gründe hierfür sind die Probleme des Schulbusses bei der Einfahrt in die Kurfürstenwiese sowie die schlechten Durchfahrtmöglichkeiten für Versorgungsfahrzeuge etc. bei Einfahrt in die Straße »Im Maerenthal«.
Ausbau des Rad-Fußweges Simmern-Neuhäusel entlang des Neubaugebietes »In der Trift«
Dem Antrag der CDU-Fraktion, im Rahmen der Ausschreibung des Rad-Fußweges Simmern-Vallendar das Teilstück des Rad-Fußweges Simmern-Neuhäusel entlang des Neubaugebietes »In der Trift« (parallel zur Kreisstraße) ebenfalls auszuschreiben, wurde einstimmig entsprochen. Begründet wurde dies damit, daß der durch das Neubaugebiet »In der Trift« verlaufende Rad-Fußweg von Radfahrern und Fußgängern nicht genutzt wird und bei Veranstaltungen am Sportplatz die Fußgänger entlang der Kreisstraße gehen.
Die Ratsmitglieder beschlossen einstimmig, den Weg in einer Breite von 2 m mit einer Bitumendecke auszubauen.
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Simmern vom 07.12.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14,12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Simmern in der Sitzung am 11.04.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.
§2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfäll von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.
Nr. 50/94
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach § § 2.3 erstattungsfahigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä- che als überbaubare Grundstücksfläche.
§5
Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostener- stattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang ent- standen ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordem, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§6 . Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages fl
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekannt- y gäbe der Anforderung fällig. !
§ 7
Ablösung f
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst wer- J den. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Simmem, den 07.12.1994 (S.) j
Schmidt, Ortsbürgermeister 1
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz * (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal- . rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes j zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma- I chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt j nicht, wenn . * |
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die i Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablaufeines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- ij oder Form Vorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde- ' Verwaltung,. Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift- fl lieh unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet- :! zung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, j so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jeder- , mann diese Verletzung geltend machen. j
Simmern, 07.12.1994
' Schmidt, Ortsbürgermeister j : |
Bücherei Info |
Auch in den Ferien bliebt die Bücherei zu den gewohnten i Zeiten geöffnet, (dienstags von 16.30 bis 18.00 Uhr). M
All unseren Lesern wünschen wir ein gesegnetes Weihnachts- L fest und ein gesundes 1995. f|
“BUCHFINKENLAND”
Bürgerbefragung in Hübingen
Vor wenigen Wochen ist die Hübinger Kirmesgesellschaft mit verschiedenen Verbesserungsvorschlägen bezüglich der Gestaltung der Kirmes 1995 an den Gemeinderat und an die Wirtsleute herangetreten. Einer dieser Vorschläge betraf die zukünftige Vorverlegung der Kirmestage um eine Woche. Für
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