Montabaur
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Nr. 50/94
2.2 Pro Dachseite ist je eine Dachgaube bis zur Hälfte der Gebäudebreite zugelassen.
Im Bereich der Reihenhäuser ist ausschließlich die Errichtung von Satteldächern möglich, während im Bereich der Mehrfamilienhäuser Satteldächer, Walmdächer und Sonderformen statthaft sind.
2.3 Die Dachneigung darf 30° oder 35° betragen.
2.4 Die Firstrichtung im Bereich der Reihenhäuser wird im Plan festgesetzt, im Bereich der Mehrfamilienhäuser sind auch Nebengiebel mit anderer Firstrichtung möglich.
2.5 Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche erlaubt
2.6 Die Bauten sind in geschlossener Bauweise auszuführen (Reihenhäuser).
2.7 Die überbaubaren Flächen werden entsprechend dem beigefügten Planentwurf abgeändert.
2.8 Firsthöhe: 10,75 m
3. Grünordnung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15,20 und 25 BauGB
3.1 Das Plangebiet ist entsprechend des noch zu erstellenden Grünordnungsplanes zu gestalten.
3.2 Geschlossene Wand- und Fassadenflächen sind zu mindestens 50 Prozent mittels Selbstklim- mern oder Rank- bzw. Kletterpflanzen zu begrünen. Die Verwendung von chemischen Pflanzen- behandlungsmitteln ist unzulässig.
4. Flächenversiegelüng gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
4.1 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Parkplatzflächen und Terrassen sind durchsickerungsfähig auszubilden und mit wassergebundener Decke, Rasengittersteinen, Rasenpflaster oder Okopflaster herzustellen. Geschlossene Beton- und Bitumendecken sind nicht zulässig.
4.2 Fußwege sind entsprechend anzulegen.
4.3 Zur Minimierung der Wirkungen der Bodenversiegelung soll das Pachflächenwasser nicht direkt über Regenrinnen ia den Kanal geführt werden. Das Niederschi agswasser ist vielmehr dezentral auf dem jeweiligen Grundstück in einer Zisterne zu sammeln und als Brauchwasser zu verwenden. Der Abfluß des Zisternenwassers ist durch Minimierung des Abflußrohres iö halber Höhe der Zisterne zu drosseln. Die Zisternengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche mindestens 2 m 3 betragen.
4.4 Von der Anlegung von Zisternen kann abgesehen werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen die gezielte Versickerung von Niederschlagswasser über Rigolen, Rohre, Schächte oder Sickergruben ermöglicht wird.
2. Zustimmungsbeschluß
Der Rat stimmte dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes einschließlich Begründung in der Form zu, wie er dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen hat.
3. Verzicht auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i. V. tu. § 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung wird gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. in- 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmen- gesetz verzichtet, da sich die Planänderung auf dasPlange- biet und die Nachbargebiete unwesentlich auswirkt. Den Bürgern wird im übrigen iw Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Erörterung gegeben.
4. Beschluß zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz
4.1 Der Rat beschloß die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes (zeichnerische und textliche Darstellung — einschließlich Begründung —) für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Äbs. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz.
4.2 Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird gleichzeitig das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange durchgeführt—§§ 4 Abs. 2,3 Ahs. 2 BauGB i. V. m. 2 Abs. 4 BauGB-Maßnahmengesetz —.
Wahl des Bauausschusses
1. Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgte in offener Abstimmung, also durch Handzeichen (§ 40 Abs. 5 GemO) und in einem Abstimmungsvorgang.
2. Der Stadtrat wählte einstimmig folgende Personen zu Mitgliedern und Stellvertretern des Bauausschusses:
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8 9
Mitglied Stellvertreter(in) Wahlvorschlag
Joachim Burth Jochen Keil Hubert Diehl Josef Simon Lothar Elsner Jürgen Wülershausen Uwe Storm Jürgen Groth Thomas Müller
Heidemarie Weber CDU
Christoph Marx CDU
Werner Schwickert CDU
Rosemarie Paffhausen CDU
Wolfgang Drenkelfort SPD Walter Bitzer SPD
Olaf Manns Bündnis 90/Grüne
Heribert Hübinger FWG
Peter Badenheim BfM
Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruhte (§ 36 Abs. 3 Satz 2
GemO).
Nachwahl von Ausschußmitgliedern
Der Stadtrat beschloß einstimmig:
1. Die Wahl erfolgte in offener Abstimmung, also durch Handzeichen (§ 40 Abs. 5 GemO) und in einem Äbstimmungsvor- gang.
2. Der Stadtrat wählte als Nachfolger für Herrn Gabriel Keßler (Bündnis 90/Grüne) zum Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses Herrn Olaf Manns (Bündnis 90/Grüne).
Als Nachfolger für Herrn Olaf Manns wird zum stellvertretenden Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses Herr Uwe Storm (Bündnis 90/Grüne) gewählt.
3. Der Stadtrat wählt als Nachfolger für Herrn Gabriel Keßler Herrn Uwe Storm zum stellvertretenden Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses.
4. Der Rat wählt als Nachfolger für Herrn Olaf Manns zum Mitglied des Umweltausschusses Herrn Uwe Storm.
Als Nachfolger für Herrn Gabriel Keßler wird zum stellvertretenden Mitglied des Umweltausschusses Herr Olaf Manns gewählt.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruhte gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 GemO.
Widmung von Verkehrsflächen - Köppelstraße, Eigendorf
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz — LStrG — in der Fassung vom 01.08.1977 beschloß der Stadtrat einstimmig, die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Bezeichnung verlaufend von bis
Köppelstraße (Parz. 172) Weststraße —Wegeparzelle 75/1.
Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der 01.12.1994.
Bauliche Fertigstellung von Teil-Erschließungsanlagen - Köppelstraße in Eigendorf
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Baugesetzbuches und der §§ 7 und 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Stadt Montabaur vom 09.11.1987 stellte der Stadtrat die Fertigstellung der nachstehend aufgeführten Teil-Erschließungsanlagen fest und beschloß einstimmig, den Aufwand der Herstellung dieser Teil- Einrichtung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben (Kostenspaltung).
Bezeichnung verlaufend von bis hergestellte Teü-Einrichtung Köppelstraße Weststraße - Wege- Bürgersteig (Parzelle 172) parzelle 75/1
Als Zeitpunkt der Fertigstellung der o. a. Erschließungsanlagen wird der 01.12.1994 festgesetzt.
Änderung der Förderungsrichtlinien der Stadt Montabaur
A. Novellierung der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und in den Stadtteilen der Stadt Montabaur vom 11.06.1992 Die bisherigen Kostensätze (§ 4 der Richtlinien) entsprechen nicht mehr dem Baupreisindex, insbesondere den derzeitigen Preisen auf dem Baumarkt. Eine entsprechende Anpassung der Förderungsbeiträge ist daher geboten.
Im folgenden wird die Veränderung des Forderungsbetrages (§ 4 der Richtlinien) kurz dargestellt:
Maßnahme Forderungsbetrag Forderungsbetrag
als (1990) NEU ab 01.01.1995
Renovierung/Restaurierung von Fachwerkflächen; Anstrich von freiliegendem Fachwerk einschließl. der Gefache:
50 % der nachgewiesenen Kosten,
max. jedoch 22,50 DM pro m 2 26,- DM pro m 2

