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Montabaur

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Nr. 50/94

2.2 Pro Dachseite ist je eine Dachgaube bis zur Hälfte der Gebäudebreite zugelassen.

Im Bereich der Reihenhäuser ist ausschließlich die Errichtung von Satteldächern möglich, während im Bereich der Mehrfamilienhäuser Satteldächer, Walmdächer und Sonderformen statthaft sind.

2.3 Die Dachneigung darf 30° oder 35° betragen.

2.4 Die Firstrichtung im Bereich der Reihenhäuser wird im Plan festgesetzt, im Bereich der Mehrfamilien­häuser sind auch Nebengiebel mit anderer Firstrich­tung möglich.

2.5 Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flä­che erlaubt

2.6 Die Bauten sind in geschlossener Bauweise auszu­führen (Reihenhäuser).

2.7 Die überbaubaren Flächen werden entsprechend dem beigefügten Planentwurf abgeändert.

2.8 Firsthöhe: 10,75 m

3. Grünordnung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15,20 und 25 BauGB

3.1 Das Plangebiet ist entsprechend des noch zu erstel­lenden Grünordnungsplanes zu gestalten.

3.2 Geschlossene Wand- und Fassadenflächen sind zu mindestens 50 Prozent mittels Selbstklim- mern oder Rank- bzw. Kletterpflanzen zu begrü­nen. Die Verwendung von chemischen Pflanzen- behandlungsmitteln ist unzulässig.

4. Flächenversiegelüng gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

4.1 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Parkplatzflä­chen und Terrassen sind durchsickerungsfähig aus­zubilden und mit wassergebundener Decke, Rasen­gittersteinen, Rasenpflaster oder Okopflaster her­zustellen. Geschlossene Beton- und Bitumendecken sind nicht zulässig.

4.2 Fußwege sind entsprechend anzulegen.

4.3 Zur Minimierung der Wirkungen der Bodenversie­gelung soll das Pachflächenwasser nicht direkt über Regenrinnen ia den Kanal geführt werden. Das Niederschi agswasser ist vielmehr dezentral auf dem jeweiligen Grundstück in einer Zisterne zu sammeln und als Brauchwasser zu verwenden. Der Abfluß des Zisternenwassers ist durch Minimierung des Ab­flußrohres halber Höhe der Zisterne zu drosseln. Die Zisternengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche mindestens 2 m 3 betragen.

4.4 Von der Anlegung von Zisternen kann abgesehen werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen die gezielte Versickerung von Niederschlagswasser über Rigolen, Rohre, Schächte oder Sickergruben ermög­licht wird.

2. Zustimmungsbeschluß

Der Rat stimmte dem Entwurf zur Änderung des Bebau­ungsplanes einschließlich Begründung in der Form zu, wie er dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen hat.

3. Verzicht auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i. V. tu. § 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung wird gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. in- 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmen- gesetz verzichtet, da sich die Planänderung auf dasPlange- biet und die Nachbargebiete unwesentlich auswirkt. Den Bürgern wird im übrigen iw Rahmen des Auslegungsver­fahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Erörterung gegeben.

4. Beschluß zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz

4.1 Der Rat beschloß die öffentliche Auslegung des Ände­rungsentwurfes (zeichnerische und textliche Darstel­lung einschließlich Begründung) für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Äbs. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz.

4.2 Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird gleichzei­tig das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange durchgeführt§§ 4 Abs. 2,3 Ahs. 2 BauGB i. V. m. 2 Abs. 4 BauGB-Maßnahmengesetz.

Wahl des Bauausschusses

1. Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgte in offener Ab­stimmung, also durch Handzeichen (§ 40 Abs. 5 GemO) und in einem Abstimmungsvorgang.

2. Der Stadtrat wählte einstimmig folgende Personen zu Mit­gliedern und Stellvertretern des Bauausschusses:

Nr.

1

2

3

4

5

6

7

8 9

Mitglied Stellvertreter(in) Wahlvorschlag

Joachim Burth Jochen Keil Hubert Diehl Josef Simon Lothar Elsner Jürgen Wülershausen Uwe Storm Jürgen Groth Thomas Müller

Heidemarie Weber CDU

Christoph Marx CDU

Werner Schwickert CDU

Rosemarie Paffhausen CDU

Wolfgang Drenkelfort SPD Walter Bitzer SPD

Olaf Manns Bündnis 90/Grüne

Heribert Hübinger FWG

Peter Badenheim BfM

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruhte (§ 36 Abs. 3 Satz 2

GemO).

Nachwahl von Ausschußmitgliedern

Der Stadtrat beschloß einstimmig:

1. Die Wahl erfolgte in offener Abstimmung, also durch Hand­zeichen (§ 40 Abs. 5 GemO) und in einem Äbstimmungsvor- gang.

2. Der Stadtrat wählte als Nachfolger für Herrn Gabriel Keßler (Bündnis 90/Grüne) zum Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses Herrn Olaf Manns (Bündnis 90/Grü­ne).

Als Nachfolger für Herrn Olaf Manns wird zum stellvertre­tenden Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses Herr Uwe Storm (Bündnis 90/Grüne) gewählt.

3. Der Stadtrat wählt als Nachfolger für Herrn Gabriel Keßler Herrn Uwe Storm zum stellvertretenden Mitglied des Rech­nungsprüfungsausschusses.

4. Der Rat wählt als Nachfolger für Herrn Olaf Manns zum Mitglied des Umweltausschusses Herrn Uwe Storm.

Als Nachfolger für Herrn Gabriel Keßler wird zum stellver­tretenden Mitglied des Umweltausschusses Herr Olaf Manns gewählt.

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruhte gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 GemO.

Widmung von Verkehrsflächen - Köppelstraße, Eigen­dorf

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz LStrG in der Fassung vom 01.08.1977 beschloß der Stadtrat einstimmig, die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

Bezeichnung verlaufend von bis

Köppelstraße (Parz. 172) WeststraßeWegeparzelle 75/1.

Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der 01.12.1994.

Bauliche Fertigstellung von Teil-Erschließungsanlagen - Köppelstraße in Eigendorf

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Baugesetzbuches und der §§ 7 und 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungs­anlagen (Erschließungsbeiträge) in der Stadt Montabaur vom 09.11.1987 stellte der Stadtrat die Fertigstellung der nachste­hend aufgeführten Teil-Erschließungsanlagen fest und be­schloß einstimmig, den Aufwand der Herstellung dieser Teil- Einrichtung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben (Ko­stenspaltung).

Bezeichnung verlaufend von bis hergestellte Teü-Einrichtung Köppelstraße Weststraße - Wege- Bürgersteig (Parzelle 172) parzelle 75/1

Als Zeitpunkt der Fertigstellung der o. a. Erschließungsanla­gen wird der 01.12.1994 festgesetzt.

Änderung der Förderungsrichtlinien der Stadt Monta­baur

A. Novellierung der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen zur Gestaltung und In­standhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und in den Stadtteilen der Stadt Montabaur vom 11.06.1992 Die bisherigen Kostensätze (§ 4 der Richtlinien) entsprechen nicht mehr dem Baupreisindex, insbesondere den derzeitigen Preisen auf dem Baumarkt. Eine entsprechende Anpassung der Förderungsbeiträge ist daher geboten.

Im folgenden wird die Veränderung des Forderungsbetrages (§ 4 der Richtlinien) kurz dargestellt:

Maßnahme Forderungsbetrag Forderungsbetrag

als (1990) NEU ab 01.01.1995

Renovierung/Restau­rierung von Fachwerk­flächen; Anstrich von freiliegendem Fachwerk einschließl. der Gefache:

50 % der nachgewiese­nen Kosten,

max. jedoch 22,50 DM pro m 2 26,- DM pro m 2