Montabaur
Nr. 50/94
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4. Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 I BauGB
Der Stadtrat beschloß, das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 I BauGB einzuleiten.
b) Aufstellung des Bebauungsplanes »Koblenzer Straße II«
Entsprechend den Vorgaben des Stadtrates und nach mehrmaligen Beratungen in den Fachausschüssen soll in Fortführung der Mehrfamüienhausbebauung auf dem Gebiet des alten Sportplatzes auch der angrenzende Bereich einer verdichteten Bebauung zugeführt und die planerischen Voraussetzungen durch einen entsprechenden Bebauungsplan geschaffen werden. Nachdem dies für den ersten Teil des Baugebietes »Koblenzer Straße« bereits geschehen ist, soll nunmehr die konkrete Planung für den 2. Teil eingeleitet werden.
Die Annahme des nunmehr ins Verfahren eingebrachten Planentwurfs wurde dem Rat in der Sitzung des Bau-, Haupt- und Finanzausschusses vom 25.11.1993 empfohlen. Dabei wurde aus den Erfahrungen in der Vergangenheit die Konsequenz gezogen, die für die Mehrfamilienhäuser notwendigen Stellplätze grundsätzlich in Tiefgaragen auszuweisen. Oberirdische Stellplätze sollen nur im Rahmen eines öffentlichen Parkplatzes, in der Ladenzone und soweit sie für den sozialen Wohnungsbau erforderlich sind, geschaffen werden. Um den täglichen Bedarf der Anwohner zu decken, wurde auch die Möglichkeit geschaffen, in einer Ladenzone entsprechende Geschäfte einzurichten.
Als Ersatzmaßnahme für den mit der Bauleitplanung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft wird in Absprache mit der unteren Landespflegebehörde die mit dem verkehrsberuhigten Ausbau der Koblenzer Straße verbundene Entsiegelung und Neuanpflanzung von Bäumen vorgesehen. Dies hat für die Stadt den Vorteil, daß die Maßnahme zu keinen zusätzlichen Kosten führt. Die vorgelegte Planung wurde auch bereits mit der Wehrbereichsverwaltung IV abgestimmt, da sich die Westerwaldkaserne in unmittelbarer Nähe des Plangebietes befindet. Im Flächennutzungsplan sind bereits die entsprechenden Festlegungen für die nunmehr geplante Wohnbebauung vorgesehen.
Ratsmitglied Bächer (SPD) erklärte, seine Fraktion werde ihre Zustimmung daran knüpfen, daß der Antrag der SPD-Fraktion vom 07.12.1994 bezüglich der Textfestsetzu'ngen im eingeleiteten Verfahren berücksichtigt werde.
Der Stadtrat beschloß mit 22 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen:
1. Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Für den im Planentwurf dargestellten Bereich an der Koblenzer Straße wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung »Koblenzer Straße II«. Für das Plangebiet wurde auch bereits durch das Büro Brüll ein landespflegerischer Planungsbeitrag gefertigt, der in der heutigen .Sitzung vorgestellt wurde.
2. Zustimmungsbeschluß
Der Rat stimmte dem vom Planungsbüro Wild & Klumpp, Montabaur, entwickelten Planentwurf sowie dem vom Planungsbüro Brüll erarbeiteten landespflegerischen Planungsbeitrag in der Form zu, wie sie in der heutigen Sitzung vorgelegt bzw. vorgestellt wurden.
3. Einleitung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Rat beschloß, die Planunterlagen einschließlich Begründung, Textfestsetzungen und landespflegerischen Planungsbeitrag für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dies insbesondere deshalb, um bereits in diesem Stadium den betroffenen Bürgern rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren.
4. Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Der Rat beschloß, das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB einzuleiten.
c) Aufstellung des Bebauungsplanes »Poststraße«, Horressen
Auf den Grundstücken Flur 3, Flurstücke-Nr. 170/4, 172/2,. 174/4, 175/2 und 1250 soll auf 4.200 m 2 eine Wohnanlage mit ungefähr 45 Wohneinheiten geschaffen werden.
Um eine optimale Einbindung dieses Projektes in die Umgebungsbebauung zu gewährleisten und den städtebaulichen Erfordernissen gerecht zu werden, ist es notwendig, einen Bebauungsplan aufzustellen.
Durch dieses Verfahren soll auch gewährleistet werden, daß sich das Bauvorhaben in die dörfliche Struktur einfügt und den benachbarten Anliegern Anhörungsmöglichkeiten eingeräumt werden. ’
Zum Bebauungsplan, der die städtebaulichen Aspekte regelt, wird ein landespflegerischer Planungsbeitrag entwickelt, in dem landespflegerische Gesichtspunkte geprüft werden, die dann ebenfalls in den Bebauungsplan zu integrieren sind. Beide Planungsaufträge wurden bereits vergeben, um eine möglichst zügige Abwicklung der notwendigen Arbeiten zu gewährleisten. Im Flächennutzungsplan sind bereits die entsprechenden Voraussetzungen für die nunmehr geplante Bebauung enthalten.
Der Stadtrat beschloß mit 24 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme, für den Bereich Poststraße im Stadtteil Horressen einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planbereich ist begrenzt
— im Norden: durch die Westerwaldstraße (L 312)
— im Westen: durch die Niederelberter Straße (L 312)
— im Osten: durch die Breslauer Straße
— im Süden: durch den Graben Flurstück Nr. 2381/3.
Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung »Poststraße«.
d) Aufstellung des Bebauungsplanes »Heideweg«, Horressen
Dieser Tagesordnungspunkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt, da der Haupt- und Finanzausschuß in seiner vorangegangenen Sitzung beschlossen hatte, keinen Bebauungsplan aufzustellen.
e) Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld«, ehemaliges Hotel
Die städtebauliche Situation auf dem Grundstück »Am Himmelfeld 64« wurde in der Vergangenheit insbesondere dadurch geprägt, daß die geplanten baulichen Veränderungen am ehemaligen Hotel Himmelfeld unvollendet blieben und durch den vollständigen Verfall der Bausubstanz eine Bauruine entstanden ist, die einen besonderen städtebaulichen Mißstand darstellt.
Aufgrund dessen wurde bereits eine Planänderung durchgeführt, die die Schaffung von 6 Baukörpern für eine Mehrfamilienhausbebauung unter Abbruch der vorhandenen Bausubstanz zum Ziel hatte.
Der Bauherr hat zwischenzeitlich auch die in der Vergangenheit entrichteten baulichen Anlagen demontiert, geschreddert und ordnungsgemäß gelagert. Jedoch ergaben zwischenzeitlich durchgeführt Marktsondierungen, daß ein Verkauf der vorgesehenen Eigentumswohnungen nur auf wenig Resonanz stoßen würde. Um einer Fehlinvestition vorzubeugen und das vorhandene Gelände trotzdem wirtschaftlich zu nutzen, soll nunmehr eine Planänderung durchgeführt werden, um eine Bebauung mit Reihenhäusern zuzulassen. Diese Planänderung liegt sicherlich im wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers und Investors. Jedoch ist beachtlich, daß ein erhebliches städtebauliches Interesse an der Schaffung zusätzlichen Wohü- raumes besteht. Dies insbesondere deshalb, da in Montabaur sicherlich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Deckung des ohne Zweifel gegebenen erhöhten Wohnbedarfe zu schaffen sind. Aus diesem Grunde kommt auch gemäß § 21 BauGB-MaßnahmenG eine Anwendung dieser besonderen Vorschriften in Betracht, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen und damit der dringenden Nachfrage nach Wohnraum gerecht zu werden. Die Wohnbebauung an diesem Standort hat außerdem den besonderen Vorteil, daß hierfür keine bisher unbebauten Flächen des Außenbereiches in Anspruch zu nehmen sind.
Durch besondere Textfestsetzungen zu Trauf- und Firsthöhe soll sichergestellt werden, daß sich die Bebauung in ihrer Höhe nicht überdimensional von der bereits vorhandenen Bebauung abhebt. Die zu schaffenden Stellplätze sind ausschließlich auf privatem Gelände nachzuweisen. Außerdem verpflichtet sich der Bauherr, im südwestlichen Bereich des Grundstückes 2/2 einen Spielplatz zu errichten.
Ratsmitglied Bächer (SPD) erklärte, seine Fraktion werde ihre Zustimmung daran knüpfen, daß der Antrag der SPD-Fraktion vom 07.12.1994 bezüglich der Textfestsetzungen im eingeleiteten Verfahren berücksichtigt werde.
Der Stadtrat beschloß mit 24 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung: 1. Änderungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB i. V. m. § 2 BauGB-Maßnahmengesetz
Der Bebauungsplan »Himmelfeld« wir d für das vorgenannte Grundstück wie folgt geändert:
1. Art der baulichen Nutzung
Entsprechend des beigefügten Planentwurfes wird für das Plangebiet WR bzw. WA festgesetzt.
2. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung/gestalterischen Festsetzungen
2.1 Anzahl der Vollgeschosse II plus D, wobei ein Drempel von exakt 75 cm, gemessen von der Rohdecke bis Unterkante Fußpfetten erlaubt ist. Dabei darf das Dachgeschoß kein Vollgeschoß werden.

